Krankengeld bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses

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Krankengeld bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses

Beitragvon Vergil09owl » 21.05.2012, 12:44

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. B 1 KR 19/11 R
SG Düsseldorf - S 9 KR 184/08
LSG Essen - L 16 KR 73/10

Die Revision der Beklagten ist nur teilweise erfolgreich gewesen. Sie ist ohne Erfolg geblieben, soweit das Landessozialgericht zutreffend entschieden hat, dass die Beklagte für die Zeit vom 01. bis 27.10.2008 Krankengeld (Krg) zahlen muss. Für die Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft Beschäftigter durch einen Krg-Anspruch am Tag nach Beendigung der Beschäftigung reicht es aus, dass sie am letzten Tag der Beschäftigung alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung dieses Tages einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen. So lag es hier bis zum Ablauf des 27.10.2008. Die Klägerin ließ nämlich am letzten Tag ihres Beschäftigungsverhältnisses (30.09.2008) und in der Folgezeit zunächst rechtzeitig ärztlich ihre Arbeitsunfähigkeit feststellen. Die Revision ist im Übrigen erfolgreich gewesen. Der Klägerin steht kein Krg für die Zeit ab 28.10.2008 zu, weil ihre aufrechterhaltene Mitgliedschaft am 27.10.2008 endete. Als die Klägerin am 28.10.2008 die Ärztin U. aufsuchte, war sie nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert. Ein Krg-Anspruch ergibt sich für diese Zeit schon mangels einer der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzung nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Es besteht auch kein nachwirkender Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft (§ 19 Abs. 2 SGB V). Dieser Anspruch verdrängt nur dann eine Auffangversicherung, die keinen Krg-Anspruch vermittelt, wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass die betroffene Versicherte spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende ihrer bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen wird (§ 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V). Dies war nicht der Fall.


http://www.juris.de/jportal/portal/page ... hricht.jsp

Makl für alle di es intressiert. Es heißt also es besteht eine anspruch auf Krankengeld auch bei Ende einer Beschäftigung, solange die AU durchgehend ist und nicht zeitlich befristet.

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