bin neu hier, hauptsächlich mit dem Ziel, Rechtswidrigkeiten beim Krankengeld zu begegnen, und möchte damit gleich beginnen.
Was offenbar viele nicht wissen und die Sozialgerichte bisher nicht angemessen berücksichtigen: auch das Krankengeld ist eine Sozialleistung, für die im Verwaltungsverfahren der Krankenkassen das SGB X gilt.
Um es vorweg zu nehmen: die Krankenkasse darf bewilligtes Krankengeld nicht einfach nach Belieben wieder weg nehmen! Da sie das aber ohne vorherige Anhörung, insbesondere ohne Aufhebungs- / Rücknahmeentscheidung nach den §§ 45 und 48 SGB X, häufig macht, eröffnen sich für Betroffene ungeahnte Chancen. Die werden aus dem Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 31.08.2010, L 13 AS 5895/08, deutlich.
Hier ein Auszug:
… bewilligte mit Bescheid vom 19. August 2005 Kinderzuschlag für das Kind F. ab Januar 2005. Wörtlich lautet der Verfügungssatz: "Sehr geehrte Frau K., ab Januar 2005 wird Frau K. Kinderzuschlag für das Kind F. in Höhe von 119,00 Euro monatlich bewilligt."
...
Nachdem der Bescheid vom 19. August 2005, mit dem die Beklagte der Klägerin einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG unbefristet bewilligt hat, noch nicht aufgehoben, zurückgenommen oder sich auf andere Weise erledigt hat (§ 39 As. 2 SGB X), hat die Beklagte der Klägerin auch über den 31. Dezember 2005 hinaus den Kinderzuschlag auf Grundlage der Bewilligungsentscheidung vom 19. August 2005 zu zahlen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass die gesetzliche Befristung des Kinderzuschlags auf 36 Monate nach § 6a Abs. 2 Satz 3 BKGG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von der Beklagten in ihrem Bewilligungsbescheid vom 19. August 2005 nicht umgesetzt wurde; der bloße Hinweis auf das Merkblatt im Antragsformular wie auch im Schreiben der Beklagten vom 4. November 2005 genügen nicht. Auch führt die gesetzliche Regelung nicht dazu, dass sich der Bescheid vom 19. August 2005, mit dem die Beklagte ohne zeitliche Befristung den Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG gewährt hat, mit Ablauf von 36 Monaten automatisch erledigt; diese gesetzliche Leistungsbefristung hätte die Beklagte durch eine Befristung nach § 32 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1 SGB X oder eine aufhebende Entscheidung nach § 48 SGB X umsetzen müssen.
empfehlenswerte Fundstelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=133961
Wer in diesem Text das Wort „Kindergeldzuschlag“ durch das Wort „Krankengeld“ ersetzt und weiß, dass sich dadurch nach dem Gesetz sonst nichts wesentlich ändert, kann auf Krankengeld über die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen bzw. (bei günstigem zeitlichem Ablauf) von knapp 3 Jahren hinaus hoffen.
Gruß!
Machts Sinn