Alternativlose Zahn-Implantate - Kasse zahlt nicht

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Harald M.
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Alternativlose Zahn-Implantate - Kasse zahlt nicht

Beitragvon Harald M. » 19.01.2014, 01:14

Meine Mutter mußte Implantate anstatt einer Vollprothese (unten) bekommen, da der Kiefer zu klein ist und eine herkömmliche Zahnprothese nicht halten würde - die Kasse (Knappschaft) zahlt trotzdem nicht.

Muß man das so hinnehmen oder kann man da etwas tun?

mfG, Harald M.

Vergil09owl
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Zahnimplantate sind keine Kassenleistungen

Beitragvon Vergil09owl » 19.01.2014, 08:41

http://www.implantate.com/was-zahlt-die ... erung.html


http://www.implantate.com/kostenueberna ... ionen.html

Ausnahme:

VII. Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen

28. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen legt in Richtlinien gem. § 92 Abs. 1 SGB V die seltenen Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle fest, in denen der Anspruch auf implantologische Leistungen einschließlich der Epithesen und/oder der Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahnersatz) im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung gemäß §28 Abs. 2 Satz 9 SGB V als Sachleistung besteht. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen folgt dabei den Intentionen des Gesetzgebers, dass Versicherte nur in zwingend notwendigen Ausnahmefällen diese Leistungen erhalten.

29. Ausnahmeindikationen für Implantate und Suprakonstruktionen im Sinne von §28 Abs. 2 Satz 9 SGB V liegen in den in Satz 4 aufgeführten besonders schweren Fällen vor. Bei Vorliegen dieser Ausnahmeindikationen besteht Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist. In den Fällen von Satz 4 Buchstaben a) bis c) gilt dies nur dann, wenn das rekonstruierte Prothesenlager durch einen schleimhautgelagerten Zahnersatz nicht belastbar ist.
Besonders schwere Fälle liegen vor

a. bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache

in Tumoroperationen,
in Entzündungen des Kiefers,
in Operationen infolge von großen Zysten (z.B. große follikuläre Zysten oder Keratozysten),
in Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten) oder
in Unfällen
haben,

b. bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,

c. bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,

d. bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z.B. Spastiken).

30. Bei extraoralen Defekten im Gesichtsbereich nach Tumoroperationen oder Unfällen oder infolge genetisch bedingter Nichtanlagen ist die operative Deckung der Defekte das primäre Ziel. Ist eine rein operative Rehabilitation nicht möglich und scheidet die Fixierung von Epithesen zum Defektverschluss durch andere Fixierungsmöglichkeiten aus, so ist eine Verankerung von Epithesen durch Implantate angezeigt.

31. Die Krankenkasse muss die in diesen Richtlinien genannten Behandlungsfälle mit dem Ziel begutachten lassen, ob die Ausnahmeindikationen vorliegen. Zahnarzt und Krankenkasse können eine Überprüfung des Gutachtens durch einen Obergutachter bei der KZBV beantragen.

Gutachter und Obergutachter müssen implantologisch erfahrene Zahnärzte sein, die von der KZBV im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen benannt werden. Das Vorschlagsrecht für entsprechende Gutachter und Obergutachter liegt sowohl bei der KZBV als auch bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen.
Rundschreiben der KZBV zur Verabschiedung eines Ausnahmekataloges für implantologische Leistungen in Auszügen (Stand: April 2001)

Meiner Meinung nach müßte der behandelnde Zahnarzt da denn mal ,genau wie in dem Link beschrieben, die schwere der Beinträchtigung darlegen damit die Kosten übernommen werden.

Es gibt hier aber Experten die mehr Ahnung haben.

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Beitragvon Czauderna » 19.01.2014, 13:15

Hallo,
eigentlich hat mein Vorschreiber schon sehr ausführlich und sehr gut die Sachlage geschildert - prima. Ja, wenn du, und vor allem dein Zahnarzt der Auffassung seit, dass bei dir eine solche Ausnahmesituation vorliegt, dann solltest ihr das der Kasse entsprechend schriftlich mitteilen.
Gruss
Czauderna

Harald M.
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Alternativlose Implantate - Kasse zahlt nicht

Beitragvon Harald M. » 19.01.2014, 16:00

Hallo!

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

lG, Harald M.

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Grundsicherung und Zahnersatz

Beitragvon Vergil09owl » 19.01.2014, 17:02

http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-rec ... 16688.html

Sofern denn Leistungen der Grundsicherung bezogen werden, gibt es meist auch keine Leistungen:

Härtefall nur bei medizinisch notwendiger Behandlung und Ablehnung der Krankenkasse

Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte mit Urteil v. 12.12.2013 (B 4 AS 6/13 R), dass der Bedarf (Heil- und Kostenplan für ergänzende kieferorthopädische Behandlung) nicht unabweisbar war.


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