Frist zur Genehmigung eines Hilfsmittels

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Gaudeamus
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Frist zur Genehmigung eines Hilfsmittels

Beitragvon Gaudeamus » 29.11.2019, 14:55

Guten Tag,

bekanntlich haben die Krankenkassen ja feste Fristen zur Bearbeitung von Leistungsanträgen. Da mir dabei einiges unklar ist konstruiere ich mal einen Fall um einen besseren Durchblick zu bekommen.

Nehmen wir mal an, ein Patient schickt einen Antrag zur Kostenübernahme eines Hilfsmittel an eine KK. Diese bestätigt schriftlich den Eingang des Antrag zum 22.10.2019. Gleichzeitig informiert sie darüber, dass weitere Unterlagen vom Arzt angefordert wurden. Sollten diese bis zum 14.11.2019 eintreffen erfolgt eine Rückmeldung zum Antrag bis 25.11.2019. Der Arzt faxt die Unterlagen laut Sendeprotokoll am 12.11.2019 zur KK.

Am 19.11.2019 erhält der Patient schriftlich die Nachricht von der KK, dass die vom Arzt angeforderten Unterlagen noch nicht eingetroffen wären. Um bis 10.12.2019 entscheiden zu können wurde der Arzt von der KK aufgefordert, die Unterlagen bis 29.11.2019 einzureichen.

Am 25.11.2019 erhält der Patient ein Mail der KK indem er darüber informiert wird, dass der MDK am 18.11.2019 die Unterlagen erhalten hat, diese aber zum zuständigen MDK am Wohnort des Patienten geschickt werden.

Am 27.11.2019 erhält der Patient ein weiteres Schreiben von der KK indem ihm mitgeteilt wird, dass man dem MDK bis 18.12.2019 Zeit zur Stellungnahme eingeräumt hat und dass eine Entscheidung bis spätestens 2.1.2020 getroffen wird.

Soviel zur etwas verwirrenden Konstruktion des Falles. Die Frage die sich ergibt ist die nach den Fristen des Patientenrechtegesetzes. Kann sich die KK tatsächlich nahezu 10 Wochen Zeit nehmen um über diesen Antrag zu entscheiden? Oder tritt hier dann doch der Fall ein, dass aufgrund der Zeitspanne der Antrag als genehmigt gilt?


Gruß
Gaudeamus

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Re: Frist zur Genehmigung eines Hilfsmittels

Beitragvon Czauderna » 29.11.2019, 19:00

Hallo und willkommen im Forum.
Ja, kann sie - denn wenn der MDK eingeschaltet werden muss, und allein dieser Umstand sagt schon aus, dass es sich nicht um ein "normales, alltägliches Vertragshilfsmittel" handelt, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen und das kann, je nach Sachlager schon mal 10 Wochen dauern.
Zugegeben, das ist schon arg lang, aber kein Grund dafür, dass die Kasse wegen Fristversäumnis zur Zahlung/Kostenübernahme verpflichtet werden kann - meine ich. Ausserdem gilt, wenn es sich um eine Leistung handelt, die ohnehin nicht im Leistungskatalog der Kasse aufgeführt ist gilt diese Frist sowieso nicht.
Gruss
Czauderna


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