Erstattung von Zuzahlungen aus jahresübergreifenden Heilmittelbehandlungen

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Rosa2022
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Erstattung von Zuzahlungen aus jahresübergreifenden Heilmittelbehandlungen

Beitragvon Rosa2022 » 12.01.2022, 23:16

Hallo,

meine Name ist Rosi und ich bin neu hier.

Vielleicht kann mir jemand meine Fragen beantworten.

Für das Jahr 2021 habe ich als gesetzlich Versicherte zu viele Zuzahlungen geleistet bzw. meine Belastungsgrenze überschritten.
Zuzahlungen für Medikamente und Physio. Ich möchte mir die zu viel gezahlten gesetzlichen Zuzahlungen erstatten lassen.

Es geht hier um eine spezielle Quittung.

Ich habe u.a. eine Quittung für Zuzahlungen Physio bekommen.
Quittung ausgestellt im Januar 2022 für 5 Behandlungen Physio im
Dezember 2021 und für 1 Behandlung Physio Anfang Januar 2022.
Die Heilmittelverordnung datiert auf Anfang Dezember 2021 und
ist ausgestellt für 6 Behandlungen Physio.

Ist die Quittung für 2021 oder 2022 zu berücksichtigen?
Oder ist die Quittung bzw. Zuzahlungen auf beide Jahre aufzuteilen?
Mit anderen Worten, bekomme ich nur einen anteiligen Betrag der geleisteten Zuzahlungen aus der Quittung für 2021 wieder
und den anderen Teil müsste ich gegebenenfalls 2022 geltend machen?.

Gruß

Rosi

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Re: Erstattung von Zuzahlungen aus jahresübergreifenden Heilmittelbehandlungen

Beitragvon Czauderna » 13.01.2022, 10:18

Hallo und willkommen im Forum,
So, wie geschildert wurde der Eigenanteil im Jahr 2022 gezahlt, von daher ist er auch dem Jahre 2022 zuzurechnen.
Es werden alle Zuzahlungen berücksichtigt, die im Laufe eines Kalenderjahres anfallen - der Zeitpunkt der Behandlung bzw. der Abgabe spielt da keine Rolle.
Ich hatte schon Fälle in der Praxis, da wurden Krankenhauseigenanteile z.B. im Jahre 2018 nachträglich in 2019 gezahlt - diese Zahlung wurde auch dem Jahre 2019 zugerechnet.
Gruss
Czauderna

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Re: Erstattung von Zuzahlungen aus jahresübergreifenden Heilmittelbehandlungen

Beitragvon Rosa2022 » 13.01.2022, 12:00

Danke Czauderna.

Habe folgendes im Internet gefunden:

Laut GKV Spitzenverband sind Zuzahlungen jeweils dem Jahr zuzuordnen, in dem die Leistung in Anspruch genommen wurde (Abgabedatum). Der Zeitpunkt der Aufforderung zur Entrichtung der Zuzahlung oder der Zeitpunkt der Entrichtung der Zuzahlung spielen hingegen keine Rolle.

Verfahrensgrundsätze zu § 62 SGB V vom 01.01.2018.

Gruß

Rosi

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Re: Erstattung von Zuzahlungen aus jahresübergreifenden Heilmittelbehandlungen

Beitragvon Czauderna » 13.01.2022, 14:13

Hallo,
ja, kenne ich - soweit ich mich aber erinnern kann wurde das nur dann gemacht, wenn es keine Leistungen betraf, die das Jahresende überschritten hatten.
Insofern war meine Aussage nicht richtig - sorry dafür.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die anfallende Zuzahlung in deinem Falle durch 6 geteilt wird und 1/6 dann für das Jahr 2022 angerechnet wird bzw. nicht für 2021 berücksichtigt wird. Von daher rate ich dir - unter Bezugnahme auf das von dir gefundene Dokument, dies direkt mit der Kasse abzuklären.
Mich würde die Entscheidung der Kasse interessieren.
Gruss
Czauderna

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Re: Erstattung von Zuzahlungen aus jahresübergreifenden Heilmittelbehandlungen

Beitragvon Rosa2022 » 28.03.2022, 17:06

Hallo zusammen,

wollte euch das Ergebnis kurz mitteilen.

Eigenanteil/Zuzahlung voll und ganz für 2021 angerechnet.

Abgabedatum der Heilmittelverordnung zählt und dieser war 2021.

Viele Grüße
Rosi

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Re: Erstattung von Zuzahlungen aus jahresübergreifenden Heilmittelbehandlungen

Beitragvon Czauderna » 28.03.2022, 17:44

Hallo,
vielen Dank für die Rückmeldung
Gruss
Czauderna


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