Leistungsbegrenzung Kinderwunsch bei Krankenkassenwechsel

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Saxum
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Leistungsbegrenzung Kinderwunsch bei Krankenkassenwechsel

Beitragvon Saxum » 20.01.2023, 09:33

Guten Morgen,

mal "ins blaue geworfen", eine Freundin aus unserem näheren Freundeskreis hat Schwierigkeiten mit der Erfüllung des Kinderwunsches. Dafür gibt es ja bekanntlich Kinderwunschbehandlungen, die von der gesetzlichen Krankenkasse geleistet werden. Jedoch ist es ja so, dass die eine Krankenkasse natürlich je nachdem mal bessere oder schlechtere Zusatzleistungen hat als die andere.

Jetzt ist die Fragestellung, wie folgt, wenn bei der bisherigen Krankenkasse alle Leistungen gemäß der Satzung "ausgereizt" worden ist, überträgt sich das beim Krankenkassenwechsel? Kann man dann bei der "neuen Krankenkasse" diese Leistung dann weiterhin nicht beanspruchen oder ist es durch die "Neuversicherung" dann doch möglich diese zu nutzen? Die vorliegenden Regelungen lassen mir keinen eindeutigen Schluss dazu zu.

Weiß jemand hier eine Interpretation dazu? Meine eigene Ansicht hierzu ist, dass das nicht "erneut" genutzt werden kann.

Czauderna
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Re: Leistungsbegrenzung Kinderwunsch bei Krankenkassenwechsel

Beitragvon Czauderna » 20.01.2023, 17:30

Hallo,
nun, grundsätzlich wäre das möglich, allerdings wird eine solche Leistung von der GKV-Kasse nur dann bewilligt, wenn das entsprechende Antragsverfahren durchlaufen wurde, und meiner Kenntnis nach, beinhaltet dieses Antragsverfahren auch sinngemäß die Frage zw. die Erklärung darüber, ob in der Vergangenheit (gerade bei einem "kürzlich" erfolgten Kassenwechsel) eine solche Leistung schon einmal beantragt, bewilligt und erbracht wurde. Wird diese Frage/Erklärung vorsätzlich falsch beantwortet, und es kommt raus, dann ist eine "Erschleichung von Leistungen"
und dann gibt es wahrscheinlich Ärger.
Gruss
Czauderna

Saxum
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Re: Leistungsbegrenzung Kinderwunsch bei Krankenkassenwechsel

Beitragvon Saxum » 20.01.2023, 17:38

Stimmt, das ist ein guter Punkt - genau da könnte die Fragestellung auftauchen, ob denn eine solche Leistung schon bewilligt wurde. Denn ansonsten wäre es ja sozusagen ein "unendliches Schlupfloch". Ich bin schon davon ausgegangen, dass das nicht so immer wieder in Anspruch genommen werden könnte "bis es klappt". Ich hatte mich nur gewundert, dass die gesetzlichen Regelungen oder Satzungen hier diesen Punkt nicht ganz umreißen. Ich wollte hier zu meinen Überlegungen eine passende Grundlage vorweisen, aber da war dann nichts zu finden gewesen.


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