Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

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Maddin96
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Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Maddin96 » 02.04.2023, 14:23

Hallo und vielen Dank für die Aufnahme.

meiner Frau wurde am 23.02.2023 mündlich außerordentlich gekündigt während sie AU geschrieben war und auch noch ist. Sie war in der Lohnfortzahlung. Die schriftliche Kündigung kam am 03.03.2023. Klage wurde nicht eingereicht.
Bei der Agentur für Arbeit gemeldet, ist aber nicht zuständig, soll sich bei der Krankenkasse melden wegen Krankengeld. Die dafür erforderlichen Unterlagen wurden bei der KK eingereicht.
Am Freitag (31.03.2023) kam endlich Post von der KK und leider zahlt sie kein Krankengeld für den Zeitraum v. 24.02.23 b. 05.04.23.
Mein Frau ist aber noch länger AU geschrieben. Was nun....die Agentur für Arbeit sagt weiterhin solange eine AU anliegt ist die KK zuständig!?

Was können wir denn jetzt tun?
Vielen Dank im Voraus.

Czauderna
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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Czauderna » 02.04.2023, 15:17

Hallo und willkommen im Forum
bevor eine passende Antwort gegeben werden kann, benötigen wir noch folgende Details
1. Seit wann beschäftigt gewesen?
2. Ab wann Arbeitsunfähig
3. Wann wurde die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt und bis wann wurde auf dieser die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt?
Gruß
Czauderna

Maddin96
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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Maddin96 » 02.04.2023, 15:45

Czauderna hat geschrieben:Hallo und willkommen im Forum
bevor eine passende Antwort gegeben werden kann, benötigen wir noch folgende Details
1. Seit wann beschäftigt gewesen?
2. Ab wann Arbeitsunfähig
3. Wann wurde die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt und bis wann wurde auf dieser die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt?
Gruß
Czauderna


Hallo Czauderna,
1. seit 08/2014
2. seit 22.02.2023
3. 17.03.2023 bis 07.04.2023 und wird es auch noch länger sein.

LG

Czauderna
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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Czauderna » 02.04.2023, 16:40

Hallo,
vielen Dank für die Informationen.
Ob die fristlose Kündigung (mündlich) vom 23.02. zum 24.02. während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit (Beginn 22.02.) rechtmäßig ist, das kann ich nicht beurteilen, sondern nur meine Meinung schreiben - "nein, ist sie nicht"
Sicherlich hat der Arbeitgeber eine Begründung ausgesprochen bzw. schriftlich dargelegt. Die Krankenkasse muss grundsätzlich zunächst mit Krankengeld einsetzen, kann aber natürlich prüfen, ob der Arbeitgeber nicht trotz der Kündigung seiner Entgeltfortzahlungspflicht nachkommen muss, aber auch, ob deiner Ehefrau Krankengeld zusteht, auch wenn sie nicht gegen die Kündigung arbeitsrechtlich vorgegangen ist, was offenbar auch der Fall ist.
Die Krankenkasse sieht sich wahrscheinlich benachteiligt, weil sowohl der Arbeitgeber durch seine fristlose Kündigung seine Entgeltfortzahlung vermieden hat als auch deine Ehefrau durch die Akzeptanz dieser fristlosen Kündigung die Kasse zur vorzeitigen Krankengeldzahlung bewegen will.
Ich bin der Meinung, dass deine Ehefrau zunächst einen schriftlichen Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse einlegen sollte und gleichzeitig sofort gegen die fristlose Kündigung zum 24.02. Widerspruch beim Arbeitgeber einlegen sollte und/oder sofort zum Arbeitsgericht gehen sollte und dies natürlich auch der Kasse mitteilt bzw. belegt.
Gruss
Czauderna

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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Maddin96 » 02.04.2023, 17:09

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
vielen Dank für die Informationen.
Ob die fristlose Kündigung (mündlich) vom 23.02. zum 24.02. während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit (Beginn 22.02.) rechtmäßig ist, das kann ich nicht beurteilen, sondern nur meine Meinung schreiben - "nein, ist sie nicht"
Sicherlich hat der Arbeitgeber eine Begründung ausgesprochen bzw. schriftlich dargelegt. Die Krankenkasse muss grundsätzlich zunächst mit Krankengeld einsetzen, kann aber natürlich prüfen, ob der Arbeitgeber nicht trotz der Kündigung seiner Entgeltfortzahlungspflicht nachkommen muss, aber auch, ob deiner Ehefrau Krankengeld zusteht, auch wenn sie nicht gegen die Kündigung arbeitsrechtlich vorgegangen ist, was offenbar auch der Fall ist.
Die Krankenkasse sieht sich wahrscheinlich benachteiligt, weil sowohl der Arbeitgeber durch seine fristlose Kündigung seine Entgeltfortzahlung vermieden hat als auch deine Ehefrau durch die Akzeptanz dieser fristlosen Kündigung die Kasse zur vorzeitigen Krankengeldzahlung bewegen will.
Ich bin der Meinung, dass deine Ehefrau zunächst einen schriftlichen Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse einlegen sollte und gleichzeitig sofort gegen die fristlose Kündigung zum 24.02. Widerspruch beim Arbeitgeber einlegen sollte und/oder sofort zum Arbeitsgericht gehen sollte und dies natürlich auch der Kasse mitteilt bzw. belegt.
Gruss
Czauderna


Erstmal danke für Deine Antwort.
Begründung der KK im Brief ist, Zitat: "Die Gründe, die zu der Kündigung führten, lagen in Ihrem Verschulden. Sie haben daher auch die Einstellung der Entgeldfortzahlung zu verantworten. Der Ihnen dadurch entstandene Verdienstausfall kann jedoch nicht von anderer Stelle ausgeglichen werden."

Jetzt stellt sich für uns die Frage, warum im Brief steht: Ihr Antrag auf Krankengeld vom 24.02.2023 bis 05.04.2023 und nicht bis zum 07.04.2023 wie in der AU?

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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon ratte1 » 02.04.2023, 17:16

Hallo,

wenn die AU seit 22.02.2023 besteht, hätte grds. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis einschl 05.04.2023 bestanden. Ab 06.04.23 wird die KK dann wohl Krankengeld zahlen.

MfG
ratte1

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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Czauderna » 02.04.2023, 17:22

Maddin96 hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
vielen Dank für die Informationen.
Ob die fristlose Kündigung (mündlich) vom 23.02. zum 24.02. während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit (Beginn 22.02.) rechtmäßig ist, das kann ich nicht beurteilen, sondern nur meine Meinung schreiben - "nein, ist sie nicht"
Sicherlich hat der Arbeitgeber eine Begründung ausgesprochen bzw. schriftlich dargelegt. Die Krankenkasse muss grundsätzlich zunächst mit Krankengeld einsetzen, kann aber natürlich prüfen, ob der Arbeitgeber nicht trotz der Kündigung seiner Entgeltfortzahlungspflicht nachkommen muss, aber auch, ob deiner Ehefrau Krankengeld zusteht, auch wenn sie nicht gegen die Kündigung arbeitsrechtlich vorgegangen ist, was offenbar auch der Fall ist.
Die Krankenkasse sieht sich wahrscheinlich benachteiligt, weil sowohl der Arbeitgeber durch seine fristlose Kündigung seine Entgeltfortzahlung vermieden hat als auch deine Ehefrau durch die Akzeptanz dieser fristlosen Kündigung die Kasse zur vorzeitigen Krankengeldzahlung bewegen will.
Ich bin der Meinung, dass deine Ehefrau zunächst einen schriftlichen Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse einlegen sollte und gleichzeitig sofort gegen die fristlose Kündigung zum 24.02. Widerspruch beim Arbeitgeber einlegen sollte und/oder sofort zum Arbeitsgericht gehen sollte und dies natürlich auch der Kasse mitteilt bzw. belegt.
Gruss
Czauderna


Erstmal danke für Deine Antwort.
Begründung der KK im Brief ist, Zitat: "Die Gründe, die zu der Kündigung führten, lagen in Ihrem Verschulden. Sie haben daher auch die Einstellung der Entgeldfortzahlung zu verantworten. Der Ihnen dadurch entstandene Verdienstausfall kann jedoch nicht von anderer Stelle ausgeglichen werden."

Jetzt stellt sich für uns die Frage, warum im Brief steht: Ihr Antrag auf Krankengeld vom 24.02.2023 bis 05.04.2023 und nicht bis zum 07.04.2023 wie in der AU?

Hallo,
das könnte einfach nur ein Druckfehler sein und damit auch nun wirklich das geringste Problem. So wie der Arbeitgeber das formuliert hat, sehe ich tatsächlich nur den Rechtsweg. Der Arbeitgeber nennt keinen Kündigungsgrund und stellt eine Behauptung auf, die so einfach nicht stimmt.
Ich bleibe bei meinem Rat und empfehle darüber hinaus auch den persönlichen Kontakt zur Kasse wegen einer entsprechenden Beratung.
Gruss
Czauderna

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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Maddin96 » 02.04.2023, 19:05

Czauderna hat geschrieben:
Maddin96 hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
vielen Dank für die Informationen.
Ob die fristlose Kündigung (mündlich) vom 23.02. zum 24.02. während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit (Beginn 22.02.) rechtmäßig ist, das kann ich nicht beurteilen, sondern nur meine Meinung schreiben - "nein, ist sie nicht"
Sicherlich hat der Arbeitgeber eine Begründung ausgesprochen bzw. schriftlich dargelegt. Die Krankenkasse muss grundsätzlich zunächst mit Krankengeld einsetzen, kann aber natürlich prüfen, ob der Arbeitgeber nicht trotz der Kündigung seiner Entgeltfortzahlungspflicht nachkommen muss, aber auch, ob deiner Ehefrau Krankengeld zusteht, auch wenn sie nicht gegen die Kündigung arbeitsrechtlich vorgegangen ist, was offenbar auch der Fall ist.
Die Krankenkasse sieht sich wahrscheinlich benachteiligt, weil sowohl der Arbeitgeber durch seine fristlose Kündigung seine Entgeltfortzahlung vermieden hat als auch deine Ehefrau durch die Akzeptanz dieser fristlosen Kündigung die Kasse zur vorzeitigen Krankengeldzahlung bewegen will.
Ich bin der Meinung, dass deine Ehefrau zunächst einen schriftlichen Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse einlegen sollte und gleichzeitig sofort gegen die fristlose Kündigung zum 24.02. Widerspruch beim Arbeitgeber einlegen sollte und/oder sofort zum Arbeitsgericht gehen sollte und dies natürlich auch der Kasse mitteilt bzw. belegt.
Gruss
Czauderna


Erstmal danke für Deine Antwort.
Begründung der KK im Brief ist, Zitat: "Die Gründe, die zu der Kündigung führten, lagen in Ihrem Verschulden. Sie haben daher auch die Einstellung der Entgeldfortzahlung zu verantworten. Der Ihnen dadurch entstandene Verdienstausfall kann jedoch nicht von anderer Stelle ausgeglichen werden."

Jetzt stellt sich für uns die Frage, warum im Brief steht: Ihr Antrag auf Krankengeld vom 24.02.2023 bis 05.04.2023 und nicht bis zum 07.04.2023 wie in der AU?

Hallo,
das könnte einfach nur ein Druckfehler sein und damit auch nun wirklich das geringste Problem. So wie der Arbeitgeber das formuliert hat, sehe ich tatsächlich nur den Rechtsweg. Der Arbeitgeber nennt keinen Kündigungsgrund und stellt eine Behauptung auf, die so einfach nicht stimmt.
Ich bleibe bei meinem Rat und empfehle darüber hinaus auch den persönlichen Kontakt zur Kasse wegen einer entsprechenden Beratung.
Gruss
Czauderna


Wir werden morgen auf jeden Fall die KK anrufen.

Falls die KK wie ratte1 schrieb,
("Hallo, wenn die AU seit 22.02.2023 besteht, hätte grds. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis einschl 05.04.2023 bestanden. Ab 06.04.23 wird die KK dann wohl Krankengeld zahlen.") doch kein Krankengeld ab dem 06.04.2023 zahlt, was wäre dann....? :-?

Czauderna
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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Czauderna » 02.04.2023, 19:21

Hallo,
Wir werden morgen auf jeden Fall die KK anrufen.

Falls die KK wie ratte1 schrieb,
("Hallo, wenn die AU seit 22.02.2023 besteht, hätte grds. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis einschl 05.04.2023 bestanden. Ab 06.04.23 wird die KK dann wohl Krankengeld zahlen.") doch kein Krankengeld ab dem 06.04.2023 zahlt, was wäre dann....? :-?


ich will Ratte1 nicht vorgreifen, sie ist aktive Expertin und kann dir sicher besser erklären, was mit den ersten sechs Wochen passiert, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt.
Gruss
Czauderna

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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Maddin96 » 03.04.2023, 18:09

ratte1 hat geschrieben:Hallo,

wenn die AU seit 22.02.2023 besteht, hätte grds. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis einschl 05.04.2023 bestanden. Ab 06.04.23 wird die KK dann wohl Krankengeld zahlen.

MfG
ratte1


Hallo, es ist genauso wie Du geschrieben hast, ab dem 06.04.2023 wird Krankengeld bezahlt. Hatte heute ein Gespräch mit der KK.

LG

Czauderna
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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Czauderna » 09.04.2023, 17:38

Hallo,
also bist du für die ersten sechs Wochen ohne Einkommen ?
Gruss
Czauderna

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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Maddin96 » 13.04.2023, 12:44

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
also bist du für die ersten sechs Wochen ohne Einkommen ?
Gruss
Czauderna


So ist es leider. :(

Czauderna
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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Czauderna » 13.04.2023, 13:01

Hallo,
also, ich würde mir das nicht gefallen lassen, auch nicht von der Krankenkasse.
Sechs Wochen ohne Einkommen ist schon hart, zumal die Kündigung fristlos erfolgte. Das ist aber zunächst ein Problem, dass der Arbeitgeber trotz der Kündigung nicht die vollen sechs Wochen zahlt. Das Andere ist, dass die Krankenkasse das Krankengeld verweigert, obwohl der grundsätzliche Anspruch besteht und das ohne eine entsprechende Begründung. Das alles kann nur dann theoretisch nachvollziehbar sein, wenn du selbst an der fristlosen Kündigung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit schuld gewesen bist und dieser Grund aus von der Kasse übernommen worden ist.
Gruss
Czauderna

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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Maddin96 » 13.12.2023, 17:43

Hallo Zusammen,
meine Frau befindet sich weiterhin im Krankengeld.
Jetzt meine Frage dazu, falls sie irgendwann nicht mehr AU geschrieben werden sollte, also noch vor dem Ende der 78 Wochen,
wie geht es dann weiter?
Muss sie dann zu AfA, sie hat ja keine Anstellung.

LG

Czauderna
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Re: Kein Krankengeld nach außerordentlicher Kündigung

Beitragvon Czauderna » 13.12.2023, 18:26

Hallo,
wenn sie nicht mehr arbeitsunfähig ist, dann steht sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, d.h. ist hat ggf. Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder Bürgergeld oder ggf. erfolgt die weitere Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung und wenn das alles nicht geht, dann muss sie sich freiwillig krankenversichern.
Gruss
Czauderna


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