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Krankengeld nach Kündigung

Verfasst: 15.05.2023, 07:20
von Peter149
Hallo Liebes Forum,

ich bin z. Z. krankgeschrieben 1. AU vom 9.5 bis 31.5, werde danach aber wahrscheinlich weiter krankgeschrieben.
Ich habe zum 1. Mai einen neuen Job angefangen und wurde in der 2. Woche krank. Letzen Freitag 9. Mai, wurde mir ordentlich gekündigt mit einer Frist von 2 Wochen.
Das ist das erste Mal das mir so etwa passiert und ich habe keine Ahnung wie es jetzt weiter geht.
Ich weis, dass ich keine Lohnfortzahlung bekomme, sondern die KK zuständig ist. Aber was ist ab nächsten Monat, zahlt die KK weiter Krankengeld, obwohl ich Arbeitslos bin?

Habt Ihr ein paar Tipps oder Erfahrungen mit den KK und was ich als nächstes beachten muss?

Vielen Dank :)

Re: Krankengeld nach Kündigung

Verfasst: 15.05.2023, 10:52
von ratte1
Hallo Peter149,

arbeitslos im Sinne des Gesetzes bist du nicht, weil du krankheitsbedingt dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung stehst.

Solange du weiterhin arbeitsunfähig bist, erhältst du von deiner KK auch dann weiter Krankengeld, wenn dir zwischenzeitlich gekündigt wurde. Wichtig ist, dass die AU-Bescheinigungen lückenlos ausgestellt werden. Näheres siehe hier: https://www.vdk.de/deutschland/pages/th ... scc=essenc


MfG
ratte1

Re: Krankengeld nach Kündigung

Verfasst: 15.05.2023, 10:56
von Czauderna
Hallo und willkommen im Forum
ja, die Kasse ist bis zum 28.05.2023 verpflichtet, Krankengeld zu zahlen. Das Beschäftigungsverhältnis endet zum 23.05.2023 (?).
Wen dem so ist, mit dem Ende und die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen weiterbesteht, dann zahlt auch die Krankenkasse weiter Krankengeld. Sollte das Beschäftigungsverhältnis nach dem 28.05. enden, dann muss der Arbeitgeber grundsätzlich für diese Tage noch Entgeltfortzahlung leisten und die Krankenkasse danach wieder Krankengeld. Da die Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgte, dürfte die Frage, ob der Arbeitgeber trotzdem sechs Wochen zahlen muss, nicht wirklich auftauchen.
Konkret - bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Beschäftigung hinaus besteht Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Kasse.
Gruß
Czauderna