Krankenkasse stellt Krankengeld nach Aussage des MD ein - Rückfragen zum weiteren Vorgehen

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Schlaflos
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Krankenkasse stellt Krankengeld nach Aussage des MD ein - Rückfragen zum weiteren Vorgehen

Beitragvon Schlaflos » 04.07.2023, 00:26

Guten Abend,

Zu meinem Fall:
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Ich bin seit 1 1/4 Jahren im Krankengeldbezug, habe aus gesundheitlichen Gründen innerhalb der Krankengeldbezugs auf ärztlichen Rat mein langjähriges Arbeitsverhältnis selbst gekündigt, da mich der Beruf krank gemacht hat. Nun hat mir vor einigen Tagen meine KK ein Schreiben geschickt, in dem mir mitgeteilt wurde, dass die KK vom Medizinischen Dienst (MD) beraten wird. Mein Gesundheitszustand hat sich nach Aussage des MD so verbessert, dass ich mich ab sofort bei der AfA wieder arbeitssuchend melden kann. Zudem wurde mir geraten, schnellstmöglich bei der AfA vorzusprechen und das Schreiben der KK vorzulegen. Abschließend teilt mir die KK folgendes mit: "Wichtig: Ein Widerspruch führt nicht dazu, dass wir das Krankengeld weiterzahlen. Krankengeld können wir nur dann weiterzahlen, wenn Ihr Widerspruch Erfolg hat."

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, das die KK bis heute auf eine persönliche Begutachtung/Untersuchung seitens des MD verzichtet hat.

Zu meinem aktuellen Vorgehen:
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Ich habe umgehend bei der KK Widerspruch eingelegt, Rücksprache mit dem behandelnden Arzt gehalten, der mich auch weiterhin gegen KK und MD unterstützt und auch weiterhin konsequent nahtlos und ohne Unterbrechung krank schreibt, damit mein Widerspruch Erfolg haben kann.

Ich war auch bei der AfA und habe mich dort arbeitslos gemeldet, auch wenn man mich dort zunächst wieder wegschicken wollte. Hier habe ich mich nicht abwimmeln lassen und darauf verwiesen, dass der MD der Ansicht ist, dass ich arbeiten gehen kann und mich im Rahmen meiner gesundheitlichen Einschränkungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Hintergrund ist, dass die KK ja mein Krankengeld mit dem Ablauf der letzten AU mein Krankengeld eingestellt hat und ich somit kein Einkommen habe. Ich möchte mich absichern, dass ich zumindest ALG I habe, jemand auch meine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernimmt, wenn wider Erwarten mein Widerspruch keinen Erfolg hat und das Krankengeld eingestellt wird, war für mich überaus bedauerlich wäre, da in ca. 3 Monaten die Aussteuerung aus dem Krankengeld anstehen würde, was dann auch die ALG I Beantragung vereinfachen würde. Hilfreich waren hier die Aufführungen von Machts Sinn, für die ich dankbar bin.

Die KK hat mir nun in Reaktion auf meinen Widerspruch eine Einladung zur persönlichen Untersuchung beim MD zugesandt, Termin ist jedoch erst in ca. 1 1/2 Wochen.

Oft habe ich auch hier gelesen, dass es mit dem ALG I Bezug im o.g. Fall schwierig wird. Gleichzeitig denke ich, wenn die Aussage des MD (auf Aktenlage) für die Einstellung des Krankengeldes ausreichend ist, muss die auch für die Bewilligung des ALG I genügen. Es geht mir am einen nahtlosen Leistungsanspruch und ich möchte nach Möglichkeit nun nicht zum Spielball zwischen KK , AfA und Co. werden. Zentral ist m. E. auch der § 23 SBG III

Nach § 23 SGB III heißt es:

§ 23 Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung

(1) Solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen, als wenn die Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.

(2) Hat die Agentur für Arbeit für eine andere öffentlich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Leistung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der Bundesagentur erstattungspflichtig. Für diese Erstattungsansprüche gelten die Vorschriften des Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander entsprechend.


Aktuelle Fragen für den vorliegenden Sachverhalt:
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1. Habe an mehreren Stellen im Internet gelesen, dass nach mehreren Sozialgerichtsurteilen aus Speyer und Mainz den Versicherten Krankengeld per Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zusteht. Dies würde bedeuten, dass mein Widerspruch nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung hätte und die Krankenkasse einstweilen zahlen müsste, dieses völlig unabhängig von Erspartem. Ist dieses wirklich so und besteht da auch die Chance ohne Sozialgericht ein Einlenken der Krankenkasse zu bewirken? Ist es sinnvoll, dieses noch dem Widerspruch gegenüber der Krankenkasse hinterherzuschicken? Oder sitzen das die Kassen ohne rechtliche Schritte einfach aus? Wie bereits oben geschrieben, unterstützt mich mein behandelnder Arzt auch gegenüber dem MD, so dass ich nun auch eine Einladung zur persönlichen Begutachtung erhalten habe, aber das dauert halt noch 1 1/2 Wochen, wer weiß wie lange es dann dauert, bis ich eine Entscheidung in meinem Widerspruchverfahren erhalte.

2. Macht es Sinn sich diesbezüglich auch direkt mit einer Beschwerde an das Bundesversicherungsamt zu wenden? Diese haben ja schon mehrfach alle GKV daran erinnert, dass Krankengeld in der Form (wie auch bei mir im vorliegenden Fall geschehen) nicht eingestellt werden darf und eine ärztliche Begutachtung durch den MDK zwingend vorgeschrieben ist, ehe das Krankengeld eingestellt werden darf. Lohnenswerter Weg oder verlorene Energie?

3. Kann ich im Gespräch bei der AfA auf die Wechselbeziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund verweisen? Da ich entweder Anspruch auf Krankengeld oder auf Arbeitslosengeld habe, dürfte dem Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 20.11.2012, S 1 AL 358/12 ER , Bedeutung beikommen und der Anordnungsgrund doch nachrangig sein: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=157039 Oder wie schätzt ihr dieses ein?

4. Immer wieder lese ich, dass die KK versucht auf Kosten des Versicherten Ausgaben für das KG zu sparen, entweder komplett (in dem Angst geschürt wird und die Menschen nach Möglichkeit mit Schreiben wie dem obigen wieder zum Arbeiten gebracht werden sollen) oder zumindest zum Teil. In diesem Zusammenhang habe ich im Internet auch gelesen, dass da versucht wird, z. B. bei einem erfolgreichen Widerspruch auf Weiterzahlung des KG bei zwischenzeitlich Arbeitslosen (ich habe z. B. auch im Krankengeldbezug meinen Arbeitsplatz gekündigt) in Zukunft das KG dann auf Basis des ALG I und nicht mehr auf Basis des letzten Gehalts zu berechnen. Worauf muss ich hier in diesem Zusammenhang achten? Bin ich von all dem auch betroffen, wenn ich im Widerspruchsverfahren Erfolg haben sollte und mein Krankengeld weitergezahlt wird, ich nahtlos AUs habe? Bin hier gerade verunsichert...

5. Macht es Sinn zum Termin beim MD einen Begleiter / Zeugen mitzunehmen, der ggf. protokolliert? Oder kann dieses kontraproduktive Auswirkungen haben? Was gilt es ggf. zu beachten?

Herzliche Grüße, im Voraus ein großes Danke im Voraus für Hilfe und Unterstützung sowie Einschätzungen zu meinem Fall. Ich hoffe, dass ich mit Eurer Unterstützung den Krankengeldbezug bis zur Aussteuerung in einem 1/4 Jahr verlängert bekomme.

Schlaflos

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Re: Krankenkasse stellt Krankengeld nach Aussage des MD ein - Rückfragen zum weiteren Vorgehen

Beitragvon Czauderna » 04.07.2023, 09:45

Hallo und willkommen im Forum
Eingangssatz am 11.07.23 gestrichen, da auch der Eingangsbeitrag entsprechend verändert wurde
Zu deinen Fragen sollte sich tatsächlich ein aktiver Experte zu Wort melden, der bzw. die noch im täglichen Geschäft mit dieser Problematik befasst ist.
Ich selbst kann dir nur meine Meinung aus meiner Erfahrung heraus dazu schreiben.

Zur Frage 1 -
Die Einstellung des Krankengeldes erfolgte bereits vor einigen Wochen. Du hast dich beim Arbeitsamt gemeldet und ALG-1 beantragt.
Gegen die Einstellung des Krankengeldes hast du Widerspruch eingelegt. Sollte dein Widerspruch erfolgreich sein, dann zahlt die Krankenkasse Krankengeld nach, nachdem der Ersatzanspruch des Arbeitsamtes befriedigt wurde. Zusätzlich etwas nachzureichen im Widerspruchsverfahren ist immer sinnvoll. Den Termin beim MD abwarten und das Ergebnis der Begutachtung auch. Da es bis zur Aussteuerung "nur" noch drei Monate wären, könnte ich mir vorstellen, dass seitens der Kasse (Widerspruchsausschuss) kein großes Interesse an einem Klageverfahren besteht.
Zur Frage 2 -
Meiner Erfahrung nach macht das in dieser Phase keinen Sinn. Das Versicherungsamt , selbst wenn es direkt reagiert, wird erst einmal die Kasse
zu einer Stellungnahme auffordern. Diese wird auf den vorliegenden Widerspruch und den MD_Termin verweisen und damit muss sich auch das Bundesversicherungsamt (zunächst) zufriedengeben und die 1,5 Wochen sind bis dahin auch schon rum.
Zur Frage 3 -
Dazu kann ich leider nichts schreiben
Zur Frage 4 -
Ich, als lang gedienter Krankenkassenmitarbeiter kann dazu nur sagen, dass ich eine solche Haltung nicht kenne und auch nie praktiziert habe - mehr will ich dazu an dieser Stelle nicht schreiben. Sollte dein Widerspruch Erfolg haben, dann besteht dein ursprünglicher Krankengeldanspruch auch in der Höhe weiter, also nicht in Höhe des ALG-1
5. Ja und ja - d.h. ja- du kannst jemanden mitnehmen der/die protokolliert und ja, das kann sich allerdings auch nachteilig auf deinen Widerspruch auswirken, kommt eben auf den Gutachter/in an, denn eines muss dir klar sein. Die Entscheidung über deinen Widerspruch trifft nicht der Medizinische Dienst, sondern allein die Krankenkasse, die sich zwar in hohem Maße an dem Gutachten orientieren muss, aber letztendlich nicht zwingend daran gebunden ist. Eine Klage geht grundsätzlich gegen die Kasse, nicht gegen den MD und der wird sein Gutachten erst verfassen, wenn du und dein Begleiter schon lange weg sind.
Gruss
Czauderna

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Re: Krankenkasse stellt Krankengeld nach Aussage des MD ein - Rückfragen zum weiteren Vorgehen

Beitragvon Schlaflos » 17.07.2023, 23:18

Nachdem der persönlicher Termin für die MD Begutachtung seitens der Krankenkasse verschoben wurde, bin ich nun Ende der Woche dran. Nun dreht sich bei mir alles im Kopf um den Termin zum persönlichen Gespräch und ggf. kurzer Untersuchung beim MD.

Worauf muss ich mich dort einstellen? Was gilt es zu beachten? Muss ich eine kurze Untersuchung durchführen lassen? Wo sind die Grenzen hier? Können die mich z. B. auch zu einer Blutuntersuchung oder anderen invasiven Eingriffen zwingen? Ich hatte noch nie das "Vergnügen" persönlich beim MD vorstellig zu werden, daher meine Unsicherheit diesbezüglich. Dürfen die sich auch (ältere) Befundberichte von mir (z. B. von Krankenhausaufenthalten und Behandlungen dort etc.) die ich zum MDK Gespräch mitnehmen möchte für Ihre Unterlagen kopieren?

Wie sieht es bei psychischen Diagnosen aus, wird da vielleicht mit Fragebögen gearbeitet, wie ich dieses immer wieder in den Weiten des Internets gelesen habe. Wenn ja, was gilt es hier zu beachten?

Erfährt man da am Ende auch, ggf. auf Nachfrage, zu welchem Ergebnis der MD gekommen ist? Oder gilt es im Anschluss abzuwarten? Wie lange brauchen da Krankenkassen in der Praxis bis es dann zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren kommt, in welche ja auch die MD Begutachtung mit einbezogen wird?

Ich danke an dieser Stelle auch noch @Czauderna für die hilfreichen Antworten.

Herzliche Grüße

Schlaflos

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Re: Krankenkasse stellt Krankengeld nach Aussage des MD ein - Rückfragen zum weiteren Vorgehen

Beitragvon Czauderna » 18.07.2023, 09:10

Hallo,
was die Art und den Umfang der Begutachtung selbst betrifft - hier der Link zu den Begutachtungsrichtlinien - https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjMvf2X15eAAxXP3QIHHdNuD7EQFnoECBQQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.md-nord.de%2Ffileadmin%2FMD-zentraler-Ordner%2FDownloads%2F03_Arbeitsunfaehigkeit%2FBGA_AU_211221.pdf&usg=AOvVaw2smzzHw8LR7Vd78QCJSml4&opi=89978449
Grundsätzlich obliegt es dem MD vor Ort den bzw. die zu Begutachtende über das Ergebnis der Begutachtung mündlich vorab zu informieren, allerdings verweise ich nochmals auf die Tatsache, dass allein die Kasse das letzte Wort hat. In der Regel werden Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit vom MD sehr zügig erstellt und der Kasse zugestellt. Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass wir als Kasse solche Gutachten zeitnah (1-7 Arbeitstage) nach Erhalt des Gutachtens beschieden haben - kommt aber auf die Kasse an.
Oftmals war es so, dass nach der Gutachtenerstellung zunächst das Anhörungsverfahren weiter lief, d.h., wir haben die Versicherten vom Ergebnis des Gutachtens schriftlich informiert. Bei positivem Entscheid , also zugunsten der Versicherten war das schnell geschrieben, bei negativem Entscheid, wurde den Versicherten nochmals Gelegenheit geben, sich zu äußern und auch gefragt, ob der Widerspruch aufrechterhalten würde. Erst wenn dies bestätigt wurde, kam der endgültige Bescheid, bzw. die Mitteilung über die Weitergabe an den Widerspruchsauschuss. Ich nenne auch hier nochmal den Begriff "Akteneinsicht" - das gilt natürlich auch für das MD-Gutachten.
Gruss
Czauderna

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Re: Krankenkasse stellt Krankengeld nach Aussage des MD ein - Rückfragen zum weiteren Vorgehen

Beitragvon Schlaflos » 18.07.2023, 23:40

Guten Abend Czauderna,

danke von ganzen Herzen für die hilfreiche Antwort und die kostbaren Einblicke in die Abläufe. Ich werde auf jeden Fall das MD-Gutachten nach der persönlichen Begutachtung anfordern. An wen wende ich mich da, direkt an den MD oder läuft die Anforderung über die Krankenkasse? Auf welchen Paragraphen muss ich mich da berufen? Gibt es das Gutachten direkt vollständig oder muss da meinerseits darauf hingewiesen werden, dass ich Einsicht in alle Informationen über mich haben möchte?

Kann ich in diesem Zusammenhang auch nochmals den Namen der/des Arztes (bzw. Ärztin) und Ihre Fachrichtung anfordern? Oder lehnen die das ab unter Hinweis, dass es Angestellte des MD sind?

Vielen Dank für die wertvolle Unterstützung!

Herzliche Grüße

Schlaflos

Czauderna
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Re: Krankenkasse stellt Krankengeld nach Aussage des MD ein - Rückfragen zum weiteren Vorgehen

Beitragvon Czauderna » 19.07.2023, 09:30

Hallo,
was heißt "auf jeden Fall" ?.
Also, die Akteneinsicht ist bei der Krankenkasse zu beantragen. Ob das Gutachten in voller Gänze oder nur teilweise zur Verfügung gestellt wird, dass muss die Krankenkasse nach eigenem Ermessen entscheiden.
Um mal ein extremes Beispiel zu geben - wenn in dem Gutachten stehen würde, dass der oder die Betroffene aufgrund der Erkrankung nur noch eine geringe Lebenserwartung hätte, dann wird eine Krankenkasse mit Sicherheit nicht das gesamte Gutachten einfach so übersenden.
In der Regel, und dazu zähle ich jetzt aus meiner Sicht deinen Fall auch mal, wird das gesamte Gutachten Gegenstand der Akteneinsicht sein.
Mit der namentlichen Benennung des Gutachters/in kannst du schon richtig liegen. Es ist nicht von Bedeutung, ob jetzt Herr Dr. Mustermann oder Frau Dr. Mustermann die Begutachtung vorgenommen hat, sondern das Ergebnis des Gutachtens, auf das sich die Entscheidung der Krankenkasse bezieht. Nur, wenn zum Klageverfahren kommt oder wenn dem Gutachter/in persönliche Verfehlungen (verbal oder körperlich) während der Begutachtung angelastet werden, dann, spielt auch der Namen wieder eine Rolle, aber dann , also im zweiten Fall, ist meines Erachtens auch nicht die Krankenkasse zuständig, sondern die MD-Dienststelle selbst.
Die Rechtsgrundlage für die Akteinsicht bildet § 25 SGB X.
Gruss
Czauderna


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