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Aussteuerung Frage 1

Verfasst: 18.10.2023, 18:08
von heinrich
Arbeitsunfähigkeit = AU

Arbeitnehmer durchgehend im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
AU wegen Krankheit A

10 Wochen vom 01.08.2021 an.

1. Blockfrist ab 1.8.2021 2. Blockfrist ab 1.8.2024 aufgrund AU wegen A

20 Wochen vor der 2. Blockfrist beginnt wieder AU wegen A. Diese AU besteht auf Dauer

Wie viele Wochen besteht Anspruch auf Krankengeld wegen der 20 Wochen vor der 2. Blockfrist wiederum eintretenden AU wegen Krankheit A

Lösung:
1 20 Wochen plus 78 Wochen wegen des Beginns der neuen Blockfrist (also 98 Wochen)
2 nur 20 Wochen
3 ?

Re: Aussteuerung Frage 1

Verfasst: 18.10.2023, 18:38
von Czauderna
heinrich hat geschrieben:Arbeitsunfähigkeit = AU

Arbeitnehmer durchgehend im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
AU wegen Krankheit A

10 Wochen vom 01.08.2021 an.

1. Blockfrist ab 1.8.2021 2. Blockfrist ab 1.8.2024 aufgrund AU wegen A

20 Wochen vor der 2. Blockfrist beginnt wieder AU wegen A. Diese AU besteht auf Dauer

Wie viele Wochen besteht Anspruch auf Krankengeld wegen der 20 Wochen vor der 2. Blockfrist wiederum eintretenden AU wegen Krankheit A

Lösung:
1 20 Wochen plus 78 Wochen wegen des Beginns der neuen Blockfrist (also 98 Wochen)
2 nur 20 Wochen
3 ?



heinrich hat geschrieben:Arbeitsunfähigkeit = AU

Arbeitnehmer durchgehend im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
AU wegen Krankheit A

10 Wochen vom 01.08.2021 an.
Das wären 70 von 546 Tagen - bleiben noch 476 Tage übrig

1. Blockfrist ab 1.8.2021 2. Blockfrist ab 1.8.2024 aufgrund AU wegen A

20 Wochen vor der 2. Blockfrist beginnt wieder AU wegen A. Diese AU besteht auf Dauer
20 x 7 = 140 Tage - bleiben noch 336 Tage
Wie viele Wochen besteht Anspruch auf Krankengeld wegen der 20 Wochen vor der 2. Blockfrist wiederum eintretenden AU wegen Krankheit A

Lösung:
1 20 Wochen plus 78 Wochen wegen des Beginns der neuen Blockfrist (also 98 Wochen)
2 nur 20 Wochen
3 ?

Aufgrund des Beginns der erneuten AU. wegen Krankheit A 20 Wochen vor Ablauf der Blockfrist kann das Leistungsende bis zum 31.07.2024 nicht erreicht werden, weil eben die 546 Leistungstage nicht erreicht werden, d.h. es schließt sich eine neue Blockfrist an mit einem erneuten Anspruch von maximal 78 Wochen an
Gruss
Günter

Re: Aussteuerung Frage 1

Verfasst: 19.10.2023, 08:25
von heinrich
ok verstanden.

Da das Leistungsende (Aussteuerung) am 31.7.2024 noch nicht erreicht wurde,
besteht ab 1.8.2024 ein neuer 78 Wochen-Anspruch

Falls das Leistungsende am (angenommen) 28.07.2024 (546. Tag) erreicht worden wäre,
würde ab 1.8.2024 kein neuer Anspruch entstehen, richtig ?

Es müsste dann zunächst wegen derselben Erkrankung keine AU für mindestens 6 Monate keine AU bestanden haben
und bei Wiedereintritt der AU muss natürlich eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestanden haben, richtig ?


Wenn das Leistungsende jedoch am 5.8.2024 (546. Tag) wäre, dann bestünden ab 1.8.2024 ein weiterer Anspruch für 546 Tage, richtig ?

Re: Aussteuerung Frage 1

Verfasst: 19.10.2023, 09:26
von Czauderna
Hallo Heinrich,
richtig, jedenfalls kenne ich es so und so wurde es auch bei uns gehandhabt.
Gruss
Günter

Re: Aussteuerung Frage 1

Verfasst: 19.10.2023, 09:31
von heinrich
Danke Dir.

Du bist der BESTE :)