Ruhen Krankengeld bei verspäteter Meldung-- auch Folge-AU-Bescheinigung ?
Verfasst: 17.03.2024, 20:03
In § 49 Abs. 1 Nr. steht
Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit .
Gilt das auch für die Einreichung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ?
Hinweis:
es erfolgt keine elektronische Übermittlung
Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit .
Gilt das auch für die Einreichung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ?
Hinweis:
es erfolgt keine elektronische Übermittlung