KV-Änderungen ab 01.01.2009

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KV-Änderungen ab 01.01.2009

Beitragvon Frank » 29.01.2009, 10:55

KV-Änderungen ab 01.01.2009

1. Generelle Pflicht zur Krankenversicherung in Deutschland
2. Private Krankenversicherer können keine „Pflicht-Vollversicherung“ mehr kündigen
3. VN-Kündigungen von „Pflicht-Vollversicherungen“ nur mit Nachweis einer adäquaten Folgeversicherung wirksam
4. Die PKV führt die Basistarife ein
5. Neue Regelungen bei Nichtzahlung der Beiträge


1. Generelle Pflicht zur Krankenversicherung in Deutschland

Ab dem 01.01.2009 ist jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, für sich selbst und ihre minderjährigen Kinder eine Krankenversicherung abzuschließen. An den Regelungen zur Krankenversicherungspflicht in der GKV ändert sich nichts, sie bleibt vorrangig. Neu ist aber, dass höherverdienende Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte sich versichern müssen. Waren sie vorher nicht GKV-versichert, ist ausschließlich die PKV zuständig. Bei jedem Krankenversicherungswechsel hat der neue Krankenversicherer anhand von Vorversicherungsbescheinigungen die Vorversicherung zu prüfen. Wer dieser Pflicht zur Versicherung nicht nachkommt, hat Geldstrafen zu zahlen. Für jeden Monat der Nichtversicherung ist die PKV verpflichtet, diese Geldstrafe zusätzlich zum zukünftigen Beitrag zu erheben. Für Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige gilt diese Pflicht für den nicht durch den Beihilfebemessungssatz abgedeckten Teil (z.B. 70% Beihilfebemessungssatz – Pflicht zur Versicherung in Höhe von 30%). Für Heilfürsorgeberechtigte gilt die Pflicht zur Versicherung nach derzeitigem Kenntnisstand erst nach Ablauf der Heilfürsorge. Deshalb ist nach wie vor eine Anwartschaftsversicherung unerlässlich, ansonsten bleibt dem Heilfürsorgeberechtigten bei problematischem Gesundheitszustand nur der Basistarif.


Die Anforderungen an den Krankenversicherungsschutz

Die Pflicht zur Versicherung erfüllt nur der PKV-Versicherte, dessen KV-Vollschutz bestimmte Mindestanforderungen erfüllt. Dazu gehören:
· maximaler Selbstbehalt von 5000 EUR je Kalenderjahr
· ambulanter und stationärer Versicherungsschutz – ein Zahntarif ist nicht erforderlich.

Für Beihilfeberechtigte gilt die Pflicht anteilig, genau wie der maximale Selbstbehalt.

Für vor dem 01.04.2007 abgeschlossene Krankheitskostenversicherungen gelten die genannten Anforderungen nicht.

Gesundheitsprüfung

Das PKV-Unternehmen darf nach wie vor – trotz der Pflicht zur Versicherung - die übliche Gesundheitsprüfung durchführen. Ist danach der „normale“ Schutz nicht möglich, kann die Pflicht zur Versicherung nur über den Basistarif erfüllt werden. Für diesen besteht Kontrahierungszwang.

Der Basistarif darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits beim Versicherer versichert war und der Versicherer den Vertrag - wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - wegen vorsätzlicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

Die Geldstrafe

Wird der Vertragsabschluss später als 1 Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung beantragt, muss der Versicherte einen einmaligen Strafbeitrag zahlen. Dieser wird für die Zeit der Nichtversicherung ab dem 01.01.2009 zusätzlich zum zukünftig laufenden Beitrag erhoben. Der Strafbeitrag beträgt abhängig von der Dauer der Nichtversicherung: - für 1 Monat: keine Strafe - für 2 bis 6 Monate: je ein voller Monatsbeitrag - ab 7. Monat je 1/6 Monatsbeitrag
Die PKV-Unternehmen müssen zukünftig bei jedem Antrag prüfen, inwieweit der Kunde die Pflicht zur Versicherung erfüllt hat.


2. Private Krankenversicherer können keine „Pflicht-Vollversicherung“ mehr kündigen

Wenn eine bestehende private Krankenversicherung für den jeweiligen Kunden die Versicherungspflicht erfüllt, darf sie vom PKV-Unternehmen grundsätzlich nicht mehr gekündigt werden. Das gilt sowohl für die Nichtzahlung der Beiträge als auch für Obliegenheitsverletzungen und bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Die Vertragsbeendigung bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung durch Rücktritt oder Anfechtung bleibt aber nach wie vor möglich.


Für die Teile des Vertrages, die nicht die Versicherungspflicht erfüllen (z.B. Zahnversicherungsschutz, stationäre Wahlleistungen, Krankenhaustagegeld) oder für die Zusatzversicherung bleiben die bisherigen Regelungen unverändert bestehen. Hier ist also nach wie vor auch eine Kündigung zulässig.


3. Kündigungen von „Pflicht-Vollversicherungen“ nur mit Nachweis einer adäquaten Folgeversicherung wirksam

Wenn der Kunde zukünftig seine private Krankenversicherung kündigen möchte, die die Versicherungspflicht erfüllt, geht das zukünftig auch bei einem PKV-Wechsel nur noch mit Nachweis.

Wechsel aus einer GKV zu PKV: Schon bisher musste der GKV der Abschluss einer PKV nachgewiesen werden. Der Neukunde erhält bei der PKV hierzu eine Versicherungsbestätigung, die er bei seiner bisherigen GKV innerhalb der Kündigungsfrist einzureichen hat.

Wechsel aus einer PKV zu anderer PKV: Ab dem 01.01.2009 muss auch der bisherigen PKV innerhalb der Kündigungsfrist der Abschluss nachgewiesen werden. Der Neukunde erhält bei seinem Versicherer hierzu eine Versicherungsbescheinigung. Der neue Versicherer schickt bereits ein Exemplar der Versicherungsbescheinigung an den „Alt-Versicherer“. Bei einem PKV-Wechsel muss der Kunde also nicht selbst tätig werden. „Seine“ Versicherungsbestätigung kann er zu seinen Unterlagen nehmen.


4. Die PKV - führt die Basistarife ein

Der Basistarif muss ab dem 1. Januar 2009 von allen PKV-Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland, die das Krankenvollgeschäft betreiben, angeboten werden. Es gibt den BTN (Basistarif für Normalversicherte) mit 0 EUR Selbstbehalt und zusätzlich mit den Selbstbehaltsvarianten 300, 600, 900 oder 1.200 EUR. Bei Wahl eines Selbstbehaltes besteht eine 3jährige Bindefrist an die gewählte SB-Stufe. Diese ist auch bei einem Versicherer-Wechsel zu erfüllen!
Der BTB (Basistarif für Beihilfeberechtigte) bietet die verschiedenen auf die jeweiligen Beihilfevorschriften abgestimmten Prozentsätze - und das jeweils mit den vorgenannten Selbstbehaltsvarianten. Die Selbstbehalte gelten ebenfalls prozentual.

Das sind die wesentlichen Eckpunkte des Basistarifs:

· Leistungen sind in Art, Umfang, und Höhe den GKV-Leistungen jeweils vergleich- und änderbar
· Beitrag maximal GKV-Höchstbeitrag (2009: 569,63 EUR), im BTB entsprechend anteilig
· Ungünstige Kalkulationsvoraussetzungen: In der 0 EUR-SB-Variante GKV-Höchtbeitrag bereits ab dem Eintrittsalter 22
· Beitrag gilt für jede Person – keine Ehegattenkappung oder Familienversicherung
· Beitragsreduzierung um die Hälfte bei Hilfebedürftigkeit (Alg II oder Sozialhilfe)
· Kontrahierungszwang, trotzdem normaler Antrag mit vollständigen Gesundheitsfragen erforderlich
· Normale Gesundheitsprüfung für PKV-internen Ausgleich und ggf. späterer Weiterversicherungsmöglichkeit erforderlich – während der Basistarifversicherung keine Ausschlüsse/Zuschläge

Alle Versicherten des modifizierten Standardtarifes werden in den Basistarif überführt. Anders ist die Situation im bisherigen Standardtarif für Ältere. Dieser steht für das Neugeschäft ab dem 01.01.2009 nicht mehr zur Verfügung. Er wird durch den Basistarif abgelöst. Der Bestand kann aber weiter versichert bleiben und alle bis zum 31.12.2008 Voll-Versicherten haben auch weiterhin das Recht, unter den tariflichen Voraussetzungen in den bisherigen Standardtarif umzustellen. Das ist in den allermeisten Fällen deutlich günstiger als die Versicherung im Basistarif.

Wechselt der Kunde aus einem höherwertigen Versicherungsschutz in den Basistarif eines anderen Unternehmens, und wird dabei ein Übertragungswert mitgegeben, ist zusätzlich Folgendes neu: Der Kunde kann vom bisherigen Versicherer verlangen, dass die über den Basistarif hinausgehenden Teile der Alterungsrückstellung in einen Zusatztarif angerechnet werden.


5. „Pflicht-Vollversicherung“: Neue Regelungen bei Nichtzahlung der Beiträge

Wie bereits erwähnt, kann der private Krankenversicherer bei einer Nichtzahlung der Beiträge den Vertragsteil, der die Pflicht zur Versicherung erfüllt, nicht mehr kündigen. Bei Nichtzahlung des Erstbeitrages ist für diesen Teil auch kein Rücktritt mehr möglich. Geändert wird auch die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit und das Mahnverfahren. Bei der Pflicht-Vollversicherung wird insgesamt nicht mehr nach Erst- und Folgebeitrag unterschieden: So sieht der Ablauf für den Teil der „Pflicht-Vollversicherung“ aus:

a) Mahnung: der Kunde erhält eine Mahnung, wenn ein Prämienrückstand für 2 Monate besteht
b) Ruhen: wenn Rückstand 2 Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher ist als 1 MOB, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen beginnt drei Tage nach Zugang der Ruhensmitteilung
c) Ende des Ruhens: das Ruhen endet erst, wenn alle rückständigen Beiträge und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Das Ruhen endet auch, wenn der VN oder die versicherte Person im Sinne des SGB II oder SGB XII hilfebedürftig wird (ist auf Antrag vom zuständigen Träger, z.B. Sozialamt zu bescheinigen)
d) Leistungspflicht während des Ruhens: nur für die Behandlung akuter Erkrankungen, von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft / Mutterschaft
e) Zwangsumstellung in den Basistarif: Sind die Beitragsrückstände nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt.
f) Beitragsminderung um die Hälfte im Basistarif: Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII vermindert sich der Basistarif-Beitrag um die Hälfte.

Für die Zusatzversicherung bzw. für die Teile einer Vollversicherung, die nicht die Versicherungspflicht erfüllen, bleibt es bei den bisherigen Regelungen.

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Re: KV-Änderungen ab 01.01.2009

Beitragvon Experte_24 » 29.01.2009, 15:37

Frank hat geschrieben:Wechsel aus einer PKV zu anderer PKV: Ab dem 01.01.2009 muss auch der bisherigen PKV innerhalb der Kündigungsfrist der Abschluss nachgewiesen werden. Der Neukunde erhält bei seinem Versicherer hierzu eine Versicherungsbescheinigung. Der neue Versicherer schickt bereits ein Exemplar der Versicherungsbescheinigung an den „Alt-Versicherer“. Bei einem PKV-Wechsel muss der Kunde also nicht selbst tätig werden. „Seine“ Versicherungsbestätigung kann er zu seinen Unterlagen nehmen.


Hallo Frank, mir ist KEIN Versicherer bekannt der das so in der Praxis macht. Hier mal die Antwort einer großen Gesellschaft:

Wenn wir diese an den Vorversicherer schicken, würden wir aus einer vorläufig gültigen Kündigung eine rechtswirksame machen; ich kann mir nicht vorstellen, dass uns das zu steht. Wenn der Kunde es sich anders überlegt, hätten wir ihm die Möglichkeit damit genommen.

Woher hast Du das ?

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Beitragvon Frank » 29.01.2009, 15:55

Hast PN

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Beitragvon Experte_24 » 29.01.2009, 16:26

Hab ich bekommen aber die SU liegt hier wohl falsch. Lasse es aber gerade durch die Rechtsabteilung mal prüfen...

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Beitragvon Rossi » 29.01.2009, 23:13

Äh, und wat iss mit mir?!?!

Ihr wisst doch, ich will auch alles wissen!

Ein kleines Schmankerl habe ich auch für Euch!!!!

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Beitragvon Frank » 30.01.2009, 00:30

Rossi, hast eine Mail bekommen.
Auch wenn du jetzt schon schläfst...


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