Das änderte sich zum 1. Januar 2006 im Gesundheitsbereich

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Gast

Das änderte sich zum 1. Januar 2006 im Gesundheitsbereich

Beitragvon Gast » 03.03.2006, 09:19

Das änderte sich zum 1. Januar 2006 im Gesundheitsbereich

1. Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung 2006

Die Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2006 wird auf 47.250 Euro festgesetzt. Diese Grenze entspricht – wie bisher – dem Wert von 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der danach festgesetzten Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2006 42.750 Euro betragen. Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung ist (z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), wird für das Jahr 2006 auf 2.450 Euro/Monat (West) und 2.065 Euro/Monat (Ost) festgesetzt. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt eine einheitliche Bezugsgröße für Ost und West in Höhe von 2.450 Euro/Monat.

2. Arzneimittel

Ab 1. Januar 2006 dürfen keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) in Arzneimitteln mehr verwendet werden. Damit schafft Deutschland zum Jahreswechsel als eines der ersten Länder weltweit den kompletten Ausstieg aus FCKW bei Arzneimitteln.

3. Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und im Krankheitsfall

Nach dem bisherigen Lohnfortzahlungsgesetz erhalten Kleinunternehmer bestimmte Aufwendungen bei Mutterschaft und im Krankheitsfall ihrer Beschäftigten im Rahmen zweier Umlageverfahren von der Krankenkasse erstattet. Das Lohnfortzahlungsgesetz soll ab dem 1. Januar 2006 – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates am 21. Dezember 2005 - durch das Aufwendungsausgleichsgesetz ersetzt werden. Dann nehmen alle Unternehmen, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, am Umlage- und Erstattungsverfahren für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (so genanntes "U 2-Verfahren") teil.

Daneben ergeben sich Änderungen auch am so genannten "U 1-Verfahren", nach dem den beteiligten Arbeitgebern die Aufwendungen im Krankheitsfall (Lohnfortzahlung etc.) von den Krankenkassen anteilig erstattet wird.

Der Gesetzentwurf über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze – Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sieht folgende zentrale Maßnahmen vor:

* die Krankenkassen erstatten die Aufwendungen der Arbeitgeber für Mutterschaftsleistungen (U 2-Verfahren) unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten

* Teilnahme aller Krankenkassen an den Umlageverfahren (U 1- und U 2-Verfahren)

* Ausgleich der Kosten auch für die Entgeltfortzahlung bei Angestellten (bislang wurden im U 1-Verfahren Angestellte nicht berücksichtigt)

* Einheitliche Beschäftigtenhöchstgrenze für die Teilnahme der Arbeitgeber am Ausgleich der Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U 1-Verfahren)

* Optionsmöglichkeit der Krankenkassen, die Durchführung der Umlageverfahren U1 und U 2 durch eine gemeinsame Stelle wahrnehmen zu lassen

Quelle: Pressemitteilung BMGS 16.12.2005

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