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Bußgeld wegen Nichtbezahlung von PV Beiträgen.

Verfasst: 02.10.2013, 13:31
von Wechselwilliger
Als ich vor einem Jahr mit meinen PKV Beiträgen in Verzug geraten bin, erkundigte ich mich bei meiner PKV wie und wohin ich nur die Pflichtbeiträge der Pflegeversicherung überweisen kann. Diese hätte ich zahlen können da der Betrag nicht hoch war. Ich bekam zur Antwort dass dies angeblich separat nicht möglich sei, sondern nur zusammen mit dem gesammten PKV Monatsbeitrag. Ich suche nun auf diesem Weg Leute die ebenfalls falsch informiert wurden, da durch diese
Falschinformation ich keine PV- Beiträge bezahlen konnte und nun vom Amt ein Bußgeld gefordert wird. Bitte meldet euch wenn es bei euch so oder ähnlich abgelaufen ist wie bei mir !!!
Wer kann mir auserdem sagen wo ich gesetzliche Bestimmungen über dieses Problem nachlesen kann? Meines Wissens ist der Gesetzgeber
gehalten Dinge so zu regeln, dass man seine Pflichten auch erledigen kann. Insbesondere dann, wenn eine Pflichtverletzung ein Bußgeld entstehen lassen soll !

Verfasst: 04.10.2013, 16:26
von Rossi
Nun ja, die Nichtzahlung der Prämie in der privaten Kv "kann" gem. § 121 SGB XI mit einem Bußgeld von bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

Die Entscheidung hierüber obliegt in der Regel den zuständigen Kreisverwaltungen. Es handelt sich dabei allerdings um eine Ermessensentscheidung. Die Verwaltung "muss" kein Bußgeld erlassen; sie "kann" es.

Ich würde dies auch so der Bußgeldbehörder vortragen. Am besten wäre es natürlich, wenn Du es damals schriftlich von der PKV bekommen hast.

Bußgeld wegen Falschinformation ! ! !

Verfasst: 07.10.2013, 19:20
von Wechselwilliger
Deswegen suche ich jemanden dem es genau so ging wie mir. Ob ich per Schreiben falsch informiert wurde oder am Telefon angelogen wurde weiß ich heute nicht mehr. Jedenfalls habe ich nichts schriftliches in meinen Unterlagen darüber gefunden. Die von der Kreisverwaltung wollen gerne das Bußgeld.

Re: Bußgeld wegen Falschinformation ! ! !

Verfasst: 22.10.2013, 19:51
von DKV-Service-Center
Hi,
ich kann nur sagen wie es in der Praxis aussieht,
Besteht Rückstand dann werden eingehende Zahlungen
zur Reduzierung des Rückstandes verwendet, davon gibt es eine Ausnahme. Auf dem Überweisungsträger muss vermerkt sein das es sich um die Pflegeversicherung handelt.
Das würde ich jetzt z.B tun um die Behörde milde zu stimmen und mit einer Bestätigung wedeln in welcher ich meine Pflegeversicherung bezahlt habe.
Gruß