Hallo,
folgender Sachverhalt:
- ich war in den letzten 17 Jahren in der PKV versichert.
- ab 1.4.2009 bin ich arbeitslos, allerdings mit einer SV-Pflichtigen Nebenbeschäftigung (nur 20 Stunden pro Monat; Brutto 450.- deshalb SV pflichtig, gleichzeitig aber auch offiziell arbeitslos), und habe mich bereits bei der AOK angemeldet. Die haben mich auch genommen (nach § 5 Abs. 1 SGB V).
- nun muss ich ja meine PKV kündigen....
Nun meine Fragen:
1.
- ich dachte immer (das wurde mir auch schon mal in diesem Forum bestätigt), dass man nach der PKV Kündigung qua Gesetz 12 Monate lang - ohne Kosten hierfür - eine Rückkehrrecht zur PKV zu den vorherigen Konditionen hat.
- genau dieses bestreitet aber meine PKV; die sagen, so etwas gibt es nicht, und ich müsste für diese "Anwartschaft" etwas bezahlen (den Betrag kenne ich noch nicht).
- was stimmt nun, und wo steht das im SGB??
2. wenn ich allerdings den Rest richtig verstanden habe, kann ich ab dem. 2.4.2009 (1 Tag versicherungspflichtig) sowieso erst wieder in die PKV wechseln, wenn ich wieder 3 Jahre lang über der Bemessungsgrenze verdient habe. Stimmt das? und wie würde es sich verhalten wenn ich in den nächsten Monaten mich selbstständig mache, muss ich in die PKV zurück..?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Kündigung PKV wegen Arbeitslosigkeit
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: Kündigung PKV wegen Arbeitslosigkeit
Schwehn hat geschrieben:- ich war in den letzten 17 Jahren in der PKV versichert.
Alter < 55? Vermutlich, da die AOK keine Schwierigkeiten gemacht hat; aber man weiß ja nie.
Schwehn hat geschrieben:- ich dachte immer (das wurde mir auch schon mal in diesem Forum bestätigt), dass man nach der PKV Kündigung qua Gesetz 12 Monate lang - ohne Kosten hierfür - eine Rückkehrrecht zur PKV zu den vorherigen Konditionen hat.
- genau dieses bestreitet aber meine PKV; die sagen, so etwas gibt es nicht, und ich müsste für diese "Anwartschaft" etwas bezahlen (den Betrag kenne ich noch nicht).
- was stimmt nun, und wo steht das im SGB??
§ 5 Abs. 9 SGB V. Allerdings ist der Regelungszweck (verhindern, daß jemand nach Kurzausflug in die GKV ohne Versicherung dasteht) mittlerweile entfallen, da ein Verbleib in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 immer möglich ist. Das heißt: Ich würde mich nicht felsenfest darauf verlassen, darüber wieder in die PKV zu kommen. Außerdem ist es nicht möglich, nachträglich eine bezahlte Anwartschaft abzuschließen, um die Anwartschaft länger zu erhalten.
Schwehn hat geschrieben:... erst wieder in die PKV wechseln, wenn ich wieder 3 Jahre lang über der Bemessungsgrenze verdient habe. Stimmt das?
Bei Anstellung ja.
Schwehn hat geschrieben:und wie würde es sich verhalten wenn ich in den nächsten Monaten mich selbstständig mache, muss ich in die PKV zurück..?
Nein, aber es wäre möglich, falls gewünscht.
Ich würde empfehlen, in jedem Fall über eine Anwartschaft oder eine Umstellung in einen GKV-Ergänzungstarif (falls der Versicherer mitmacht) nachzudenken. Nach 17 Jahren sind hohe Alterungsrückstellungen da, auch wenn vielleicht (?) ein paar Jahre Ausbildungstarife dabei waren.
§ 5 Abs. 9 SGB V. Allerdings ist der Regelungszweck (verhindern, daß jemand nach Kurzausflug in die GKV ohne Versicherung dasteht) mittlerweile entfallen, da ein Verbleib in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 immer möglich ist. Das heißt: Ich würde mich nicht felsenfest darauf verlassen, darüber wieder in die PKV zu kommen
Ich würde mich definitiv darauf verlassen, innerhalb von 12 Monaten in die PKV zu kommen, ohne dass die Kralle zuschlägt.
Die sog. Kralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) greift nur dann, wenn kein anderweitger "Anspruch" auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Wenn Du innerhalb von 12 Monaten wieder aus der GKV ausscheidest, hast du kraft Gesetzes über § 5 Abs. 9 SGB V einen Anspruch wieder in der privaten KV zu den alten Konditionen einzutreten und jenes ist ausreichend. Dem Grunde genommen brauchst Du keine Anwartschaft, zumindest nicht für die nächsten 12 Monate. Willst Du aber dauerhaft irgendwann mal wieder in die PKV wechseln, dann sollte man dieses überlegen.
Vielen Dank und noch eine Frage
Hallo,
vielen Dank für Eure detaillierten Infos. Tolles Forum.
Letzte Frage noch: Für die "quasi Anwartschaft" nach § 5 Abs. 9 SGB V für die 12 Monate darf die PKV aber nichts berechnen, oder?
Muss ich den Vertrag ganz normal jetzt zum 31.3.2009 kündigen, oder muss ich da irgendwelche Vermerke einbauen, damit das mit dem § 5 Abs. 9 SGB V evtl. klappt?
Vielen Dank.
P.S.: Zu dem Hinweis mit der GKV Ergänzungsversicherung: Ich denke, da sind mögliche PKV Zusatzversicherungen zur GKV gemeint. Das habe ich bereits mit meiner PKV geklärt, da habe ich Glück, die Bereiche stationäre Absicherung Chefarzt/freie KH-Wahl und 1 Bett Zimmer waren bisher schon Zusatzversicherungen, die keine PKV-Vollversicherung voraussetzen. Die kann ich zu den bestehenden Konditionen übernehmen. Die darin sind auch Altersrücklagen beinhaltet.... Ich denke das war mit dem Hinweis gemeint.
vielen Dank für Eure detaillierten Infos. Tolles Forum.
Letzte Frage noch: Für die "quasi Anwartschaft" nach § 5 Abs. 9 SGB V für die 12 Monate darf die PKV aber nichts berechnen, oder?
Muss ich den Vertrag ganz normal jetzt zum 31.3.2009 kündigen, oder muss ich da irgendwelche Vermerke einbauen, damit das mit dem § 5 Abs. 9 SGB V evtl. klappt?
Vielen Dank.
P.S.: Zu dem Hinweis mit der GKV Ergänzungsversicherung: Ich denke, da sind mögliche PKV Zusatzversicherungen zur GKV gemeint. Das habe ich bereits mit meiner PKV geklärt, da habe ich Glück, die Bereiche stationäre Absicherung Chefarzt/freie KH-Wahl und 1 Bett Zimmer waren bisher schon Zusatzversicherungen, die keine PKV-Vollversicherung voraussetzen. Die kann ich zu den bestehenden Konditionen übernehmen. Die darin sind auch Altersrücklagen beinhaltet.... Ich denke das war mit dem Hinweis gemeint.
Letzte Frage noch: Für die "quasi Anwartschaft" nach § 5 Abs. 9 SGB V für die 12 Monate darf die PKV aber nichts berechnen, oder?
Nein, es ist nämlich keine Anwartschaftsversicherung. Die PKV muss Dich nur innerhalb von 12 Monaten zu den gleichen Konditionen aufnehmen. Scheidest Du nach 12 Monaten aus der GKV aus, kannst Du dich nämlich freiwillig in der GKV versichern. Du kannst Dich dann natürlich auch wieder privat versichern, aber dann werden die Karten neu gemischt!
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