Hallo zusammen,
leider bin ich seit 1.11.2009 arbeitslos. Bisher war ich privat krankenversichert (seit 1992). Nun habe ich einige Fragen und würde mich freuen, wenn ihr mir Tipps geben könntet.
Was würde denn passieren, wenn ich mich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lasse, einen neuen Job finde, der aber unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt? Könnte ich dann trotzdem zurück in die Gesetzliche? Und wenn ich länger als ein Jahr arbeitslos bliebe?
Was wäre, wenn ich in die Gesetzliche wechseln würde und dann einen Job finde, dessen Bezahlung mir Privatversicherung ermöglicht? Müsste ich dann wieder bei Null einsteigen?
Danke schon mal für euere Antworten, viele Grüße
Marlene
PKV und arbeitslos
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Die Befreiung bei Arbeitslosigkeit gilt nur für Dauer der Arbeitslosigkeit. D.h. wenn wieder hauptberuflich ein Job aufgenommen wird, gilt die Befreiung nicht mehr.
Bei Jobaufnahme kann und muss man in die GKV wechseln, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich nicht erreicht wird und man jünger als 55 Jahre ist.
Wenn innerhalb von 12 Monaten wieder ein Job aufgenommen und die Jahresentgeltgrenze überschritten wird, besteht Versicherungsfreiheit. Die GKV-Mitgliedschaft endet und die PKV muss den Vertrag zu den alten, unveränderten Bedingungen inklusive der Altersrückstellungen fortführen.
Zur Besitzstandsregelung bei der 3-Jahresfrist siehe das GKV-Rundschreiben vom 08.03.2007.
"Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung bleibt jedoch unberührt, wenn sich eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung anschließt oder der Zeitraum zwischen zwei Beschäftigungen durch einen Befreiungstatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V (Befreiung von der GKV bei Arbeitslosigkeit) überbrückt wird."
Bei Jobaufnahme kann und muss man in die GKV wechseln, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze voraussichtlich nicht erreicht wird und man jünger als 55 Jahre ist.
Wenn innerhalb von 12 Monaten wieder ein Job aufgenommen und die Jahresentgeltgrenze überschritten wird, besteht Versicherungsfreiheit. Die GKV-Mitgliedschaft endet und die PKV muss den Vertrag zu den alten, unveränderten Bedingungen inklusive der Altersrückstellungen fortführen.
Zur Besitzstandsregelung bei der 3-Jahresfrist siehe das GKV-Rundschreiben vom 08.03.2007.
"Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung bleibt jedoch unberührt, wenn sich eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung anschließt oder der Zeitraum zwischen zwei Beschäftigungen durch einen Befreiungstatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V (Befreiung von der GKV bei Arbeitslosigkeit) überbrückt wird."
Geregelt ist dies in § 5 Abs. 9 SGB V:
"(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden."
Gilt wie gesagt nur für den Fall, dass Versicherungspflicht in der GKV eintritt und diese vor Ablauf von 12 Monaten wieder endet. Nach den 12 Monaten gibt es kein Rückkehrrecht mehr bzw. bleibt dieses nur mit einer teuren großen Anwartschaft bestehen.
Es kann trotz des Rückkehrrechts sinnvoll sein, sich bei Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, denn Befreiungszeiten werden m.E. als Zeiten über der Jahresentgeltgrenze gewertet. Würde ich vorher sicherheitshalber mit der Kasse abklären.
"(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden."
Gilt wie gesagt nur für den Fall, dass Versicherungspflicht in der GKV eintritt und diese vor Ablauf von 12 Monaten wieder endet. Nach den 12 Monaten gibt es kein Rückkehrrecht mehr bzw. bleibt dieses nur mit einer teuren großen Anwartschaft bestehen.
Es kann trotz des Rückkehrrechts sinnvoll sein, sich bei Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, denn Befreiungszeiten werden m.E. als Zeiten über der Jahresentgeltgrenze gewertet. Würde ich vorher sicherheitshalber mit der Kasse abklären.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 17 Gäste