PKV und jetzt nicht mehr zum Arzt?

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KnickKnack
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Beitragvon KnickKnack » 10.12.2009, 17:54

Hi Bernhard,

falls Du da irgendwelche Infos zu bekommen würdest, könntest du das hier einstellen?

Habe heute mit der Landeszahnärztekammer Thüringen telefoniert, die sich auch nicht erklären können, warum die Beihilfe das als "prothetische Leistung" einstuft und dass der Zahnarzt da durchaus korrekt und auch "beihilfefähig" abgerechnet hat.
Meine Freundin hat heute auf Anraten der Zahnärztekammer schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt.

Noch eine Frage, vielleicht kennt sich ja jemand damit aus:

Hab mal hier rumgesucht --> GOZ und nach Abschnitt C Nr. 217 gesucht und da steht:

Einlagefüllung, mehr als zweiflächig

Jetzt verstehe ich die Begründung der Beihilfestelle überhaupt nicht mehr. Da steht doch klar und deutlich, dass es sich um eine Füllung handelt.

romkatzi
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Beitragvon romkatzi » 17.12.2009, 17:09

Hallo,

bei uns können es sich die Leute bei der Beihilfe auch nicht erklären, weshalb diese Beihilfestelle hier so handelt (Meine Versicherung wars also Gott sei Dank nicht).

Bei Dentinbonding analog GOZ 215-217 wird hier auch für Beamte auf Widerruf geleistet. Und die haben das selbe Beihilferecht.

Inlays (=Einlagefüllungen) gibt es aber definitiv nicht. Der Satz hier ist schon korrekt. In dem Begründungssatz sind ja mehrere Sachen genannt:

Aufwendungen für prothetische Leistungen (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), <b>Inlays</b> und Zahnkronen...
.

Dentinbondig ist aber kein Inlay, sondern ein spezielles Behandlungsverfahren für Kunststofffüllungen. Da das zum Zeitpunkt der Erstellung der GOÄ nicht bekannt war, muss man es analog abrechnen. Es ist aber nicht ganz so aufwändig wie ein Inlay, sodass die Beihilfestellen hier nur den 1,5fachen Satz erstatten (Ziffer 2.2 des Anhang 1 zu Hinweis 8 zu Par. 5 Abs. 1 BhV).

Sich auf die Ziffer zu versteifen ist dabei sinnlos, denn der Zahnarzt kann hier auch eine andere Ziffer analog berechnen, was dann nach dieser Logik ja eine Beihilfefähigkeit auslösen würde.

Hoffe Dein Widerspruch bringt was. Sonst bleibt nur das Verwaltungsgericht.

Ciao Bernhard.


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