Hallo zusammen,
wo finde ich nützlichen Informationen zum Thema "Risikozuschlag der PKV" mit Infos zu Fragen wie:
* wann und wofür darf die PKV überhaupt Risikozuschläge verlangen?
* wann muss eine Risikozuschlag wieder gestrichen werden?
* wann kann man rückwirkend zuviel gezahlte Risikozuschläge wieder zurück verlangen?
* welche Urteile gibt es dazu?
Gruß
Jürgen
wo finde ich Infos zum Risikozuschlag?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Hallo Jürgen.
zu 1 vür alles was von der Norm abweicht also wenn du eine Frage mit ja beantwortest, kann es zu einer zusätzlichen Vereinbarung kommen.
2 wenn die Vereinbarte Dauer abgelaufen ist diese ist bei Antragstellung verhandelbar, und wenn die Erkrankung Behandlungs und Beschwerdefrei ist.
3: gar nicht da ich ja den entfall beantragen muss.
4: da sind mir keine bekannt
schau mal ins VVG
§ 41
Herabsetzung der Prämie.Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.
Gruß
zu 1 vür alles was von der Norm abweicht also wenn du eine Frage mit ja beantwortest, kann es zu einer zusätzlichen Vereinbarung kommen.
2 wenn die Vereinbarte Dauer abgelaufen ist diese ist bei Antragstellung verhandelbar, und wenn die Erkrankung Behandlungs und Beschwerdefrei ist.
3: gar nicht da ich ja den entfall beantragen muss.
4: da sind mir keine bekannt
schau mal ins VVG
§ 41
Herabsetzung der Prämie.Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.
Gruß
Hallo Postrank7
danke für die Antworten,
sie sind aber nicht so dasjenige was ich erwartet habe,
so einfach ist die Sache nicht beschreibbar:
Antwort zu 1:
ist definitiv falsch, denn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dürfen nur Zuschläge für Krankenheiten genommen werden die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu nennenswerten Zusatzkosten führen werden denn die Versicherung trägt sowieso ein nicht unerhebliches normales Erkrankungsrisiko welches bereits in der Grundprämie enthalten ist;
weiterhin verstößt es z.B. gegen das Antidiskriminierungsgesetz für eine Behinderung einen Risikozuschlag zu verlangen wenn damit keine konkreten, überdurchschnittlichen Zusatzkostenerwartungen in nennenswertem Umfang verbunden sind;
nur die Befürchtung des Versicherers reicht dafür meiner Ansicht nach auch nicht aus. Er muss das schon gut begründen können!
Ausserdem gibt es eine AGB-Gesetzgebung die festschreibt, dass sich derjenige, der sich Vorteile durch eine Vereinbarung verschaffen will, auch die Nachteile einer unklaren und unvollständigen Vereinbarung zu tragen hat;
d.h. im Klartext: betrachtet der Versicherer Teile seiner Überlegungen zum Risikozuschlag als Geschäftsgeheimnis und legt er sie bei Vertragsabschluss nicht offen, werden sie auch nicht Vertragsbestandteil und es sind nur die Informationen relevant die in den vertraglichen Vereinbarungen enthalten sind.
Die Grundüberlegung die hinter deiner Formulierung "kann" in deiner Antwort steht ist das was ich noch klären will!
Antwort zu 2:
genau das ist der Knackpunkt:
wenn eine Überprüfung nach einigen Jahren vereinbart war, dem Aufschlag aber eine lebenslang bestehende Behinderung zugrunde liegt die sich absehbar nie ändern kann, dann kann das nach Treu und Glauben nur bedeuten, das man abwarten will, ob im vereinbarten Zeitraum durch die eingeschlossene Behinderung Kosten entstehen.
Wenn dies der Fall sein würde, müsste der Zuschlag nicht gestrichen werden, andernfalls schon, sonst macht die Vereinbarung inhaltlich für den Versicherten keinen Sinn sondern er soll mit unklaren Formulierungen über die Absicht des Versicherers getäuscht werden, den Prämienzuschlag sowieso nicht wieder streichen zu wollen.
Ausserdem müsste der Grund für eine Streichungsablehnung transparent und ausführlich erläutert werden wenn in der Abmachung keine klaren und überprüfbaren Regelungen getroffen sind.
Eine sachlich nicht auf vereinbarten Tatsachen begründete Ablehnung ist meiner Ansicht nach nicht ausreichend, schon gar nicht Formulierungen derart, man habe intern überprüft und sei zu einem ablehnenden Ergebnis gekommen.
Da z.B. bei einer lebenslangen Behinderung die prinzipiell nicht wegfallen kann kämen dafür meiner Ansicht nach nur die in der Bedenkzeit anfallenden Kosten in Frage, die auch für jeden Versicherungsbereich (Ambulant, Stationär, Zahnbehandlung, KTG usw.) sowieso getrennt betrachtet und begründet werden müssten.
Dazu suche ich Rechtsprechung!
Antwort zu 3:
Das ist schon klar;
es geht mir aber dabei um die Frage mit welchen Argumenten und unter welchen Umständen die Streichung rechtswirksam abgelehnt werden kann, welche Massstäbe dafür gelten, denn es kann bei einem Vertrag nicht hingenommen werden, das der stärkere der Vertragspartner die unklaren Bedingungen bei Abschluß des Vertrages nachträglich zu seinen Gunsten bestimmen kann.
Dafür spricht die umfangreiche und eindeutige langjährige Rechtsprechung!
Das kann ebenfalls in der einschlägigen Rechtsprechung Entscheidungsrelevant dargestellt sein.
Antwort zu 4:
VVG § 41a(alt) und § 41(neu) ist meiner Ansicht nach in vorliegenden Fall nach seinem Inhalt schon deshalb nicht auf alle denkbaren Fälle anwendbar sein, da diese nach ihrem Inhalt nur auf weggefallbare und für einen Prämienzuschlag bedeutende Sachverhalte usw. anwendbar ist, d.h. auf Erkrankungen die wieder ausheilen können.
Vereinbart der Versicherer aber eine nicht detailliert vereinbarte Überprüfungsmöglichkeit nach einigen Jahren, können dafür nach Treu und Glauben auch nur die bei Vertragsabschluss schon absehbaren, in der Überprüfungszeit liegenden real möglichen veränderlichen Bedingungen in Frage kommen, meiner Ansicht nach sogar nur die tatsächlich schriftlich vereinbarten.
Sind keine konkreten Bedingungen vereinbart, beruht meiner Rechtsauffassung nach die gesamte Vereinbarung und auch die geleisteten Zahlungen nicht auf vertraglich relevanten Vereinbarungen, sodaß die gesamten zuviel bezahlten Prämienzuschläge als ungerechtfertigte Bereicherung unter den erschwerenden Bedingungen des BGB § 819 ff incl. Nutzungsherausgabe rückwirkend bis zu 30 Jahre zurück gezahlt werden müssten wenn sich ein fähiger Anwalt dieser Aufgabe widmen würde.
Einen deratigen Anwalt suche ich übrigens noch,
Angebote gerne über PN.
In der Hoffnung auf eine lebhafte und fundierte Diskussion dazu ...
Gruß
Jürgen
danke für die Antworten,
sie sind aber nicht so dasjenige was ich erwartet habe,
so einfach ist die Sache nicht beschreibbar:
Antwort zu 1:
ist definitiv falsch, denn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dürfen nur Zuschläge für Krankenheiten genommen werden die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu nennenswerten Zusatzkosten führen werden denn die Versicherung trägt sowieso ein nicht unerhebliches normales Erkrankungsrisiko welches bereits in der Grundprämie enthalten ist;
weiterhin verstößt es z.B. gegen das Antidiskriminierungsgesetz für eine Behinderung einen Risikozuschlag zu verlangen wenn damit keine konkreten, überdurchschnittlichen Zusatzkostenerwartungen in nennenswertem Umfang verbunden sind;
nur die Befürchtung des Versicherers reicht dafür meiner Ansicht nach auch nicht aus. Er muss das schon gut begründen können!
Ausserdem gibt es eine AGB-Gesetzgebung die festschreibt, dass sich derjenige, der sich Vorteile durch eine Vereinbarung verschaffen will, auch die Nachteile einer unklaren und unvollständigen Vereinbarung zu tragen hat;
d.h. im Klartext: betrachtet der Versicherer Teile seiner Überlegungen zum Risikozuschlag als Geschäftsgeheimnis und legt er sie bei Vertragsabschluss nicht offen, werden sie auch nicht Vertragsbestandteil und es sind nur die Informationen relevant die in den vertraglichen Vereinbarungen enthalten sind.
Die Grundüberlegung die hinter deiner Formulierung "kann" in deiner Antwort steht ist das was ich noch klären will!
Antwort zu 2:
genau das ist der Knackpunkt:
wenn eine Überprüfung nach einigen Jahren vereinbart war, dem Aufschlag aber eine lebenslang bestehende Behinderung zugrunde liegt die sich absehbar nie ändern kann, dann kann das nach Treu und Glauben nur bedeuten, das man abwarten will, ob im vereinbarten Zeitraum durch die eingeschlossene Behinderung Kosten entstehen.
Wenn dies der Fall sein würde, müsste der Zuschlag nicht gestrichen werden, andernfalls schon, sonst macht die Vereinbarung inhaltlich für den Versicherten keinen Sinn sondern er soll mit unklaren Formulierungen über die Absicht des Versicherers getäuscht werden, den Prämienzuschlag sowieso nicht wieder streichen zu wollen.
Ausserdem müsste der Grund für eine Streichungsablehnung transparent und ausführlich erläutert werden wenn in der Abmachung keine klaren und überprüfbaren Regelungen getroffen sind.
Eine sachlich nicht auf vereinbarten Tatsachen begründete Ablehnung ist meiner Ansicht nach nicht ausreichend, schon gar nicht Formulierungen derart, man habe intern überprüft und sei zu einem ablehnenden Ergebnis gekommen.
Da z.B. bei einer lebenslangen Behinderung die prinzipiell nicht wegfallen kann kämen dafür meiner Ansicht nach nur die in der Bedenkzeit anfallenden Kosten in Frage, die auch für jeden Versicherungsbereich (Ambulant, Stationär, Zahnbehandlung, KTG usw.) sowieso getrennt betrachtet und begründet werden müssten.
Dazu suche ich Rechtsprechung!
Antwort zu 3:
Das ist schon klar;
es geht mir aber dabei um die Frage mit welchen Argumenten und unter welchen Umständen die Streichung rechtswirksam abgelehnt werden kann, welche Massstäbe dafür gelten, denn es kann bei einem Vertrag nicht hingenommen werden, das der stärkere der Vertragspartner die unklaren Bedingungen bei Abschluß des Vertrages nachträglich zu seinen Gunsten bestimmen kann.
Dafür spricht die umfangreiche und eindeutige langjährige Rechtsprechung!
Das kann ebenfalls in der einschlägigen Rechtsprechung Entscheidungsrelevant dargestellt sein.
Antwort zu 4:
VVG § 41a(alt) und § 41(neu) ist meiner Ansicht nach in vorliegenden Fall nach seinem Inhalt schon deshalb nicht auf alle denkbaren Fälle anwendbar sein, da diese nach ihrem Inhalt nur auf weggefallbare und für einen Prämienzuschlag bedeutende Sachverhalte usw. anwendbar ist, d.h. auf Erkrankungen die wieder ausheilen können.
Vereinbart der Versicherer aber eine nicht detailliert vereinbarte Überprüfungsmöglichkeit nach einigen Jahren, können dafür nach Treu und Glauben auch nur die bei Vertragsabschluss schon absehbaren, in der Überprüfungszeit liegenden real möglichen veränderlichen Bedingungen in Frage kommen, meiner Ansicht nach sogar nur die tatsächlich schriftlich vereinbarten.
Sind keine konkreten Bedingungen vereinbart, beruht meiner Rechtsauffassung nach die gesamte Vereinbarung und auch die geleisteten Zahlungen nicht auf vertraglich relevanten Vereinbarungen, sodaß die gesamten zuviel bezahlten Prämienzuschläge als ungerechtfertigte Bereicherung unter den erschwerenden Bedingungen des BGB § 819 ff incl. Nutzungsherausgabe rückwirkend bis zu 30 Jahre zurück gezahlt werden müssten wenn sich ein fähiger Anwalt dieser Aufgabe widmen würde.
Einen deratigen Anwalt suche ich übrigens noch,
Angebote gerne über PN.
In der Hoffnung auf eine lebhafte und fundierte Diskussion dazu ...
Gruß
Jürgen
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Hallo Jürgen,
ich bedaure das meine Antworten nicht gefällig sind,
Ein Zuschlag ist ein Angebot an den Versicherten die Versicherung anzunehmen oder nicht, er unterschreibt dafür das er mit diesem Zuschlag einverstanden ist. Ein Vertrag:im Nachhinein möchte er diesen Vertrag ändern, dass geht meiner bescheiden Rechtsauffassung aber erst ab
deren Beantragung und betrifft den Zeitraum der Zukunft, niemals der Vergangenheit. Es mag einwenig verunsichern wenn eine Gesellschaft einen Zeitraum benennt in welchen in einem Fall mit dauernder Behinderung eine Überprüfung stattfinden soll/ kann aber dem Antragsstelle war klar unter welchen Bedingungen der Zuschlag entfällt. Schlussfolgerung daraus ist dann das ein Lebenslanger Zuschlag erhoben wird wenn die Behinderung dauerhaft ist.
Gruß
Das Wort kann habe ich bewust gewählt da es auch
Erkrankungen geben kann welche keine Kosten mehr verursachen.
Ansonsten teile ich Ihre Auffassungen nicht und sehe keine Aussicht auf Erfolg.
ich bedaure das meine Antworten nicht gefällig sind,
Ein Zuschlag ist ein Angebot an den Versicherten die Versicherung anzunehmen oder nicht, er unterschreibt dafür das er mit diesem Zuschlag einverstanden ist. Ein Vertrag:im Nachhinein möchte er diesen Vertrag ändern, dass geht meiner bescheiden Rechtsauffassung aber erst ab
deren Beantragung und betrifft den Zeitraum der Zukunft, niemals der Vergangenheit. Es mag einwenig verunsichern wenn eine Gesellschaft einen Zeitraum benennt in welchen in einem Fall mit dauernder Behinderung eine Überprüfung stattfinden soll/ kann aber dem Antragsstelle war klar unter welchen Bedingungen der Zuschlag entfällt. Schlussfolgerung daraus ist dann das ein Lebenslanger Zuschlag erhoben wird wenn die Behinderung dauerhaft ist.
Gruß
Das Wort kann habe ich bewust gewählt da es auch
Erkrankungen geben kann welche keine Kosten mehr verursachen.
Ansonsten teile ich Ihre Auffassungen nicht und sehe keine Aussicht auf Erfolg.
Hallo Postrank7,
deine Rechtsauffassung trifft logischerweise nur für Verträge zu die Fehlerfrei sind,
sonst könnte jeder jeden ungestraft über den Tisch ziehen, das ist bei Versicherungen nicht anders wie im restlichen Leben!
Unter welchen Bedingungen der Zuschlag entfallen soll ist natürlich unklar, sonst würde es dazu keine Fragebn geben.
Wenn der Zuschlag dauerhaft sein sollte hätte dies eindeutig aus der Vereinbarung hervorgehen müssen.
Ausserdem wurde er letztes Jahr gestrichen, also war er auch nicht dauerhaft vereinbart sonst hätte ihn die Versicherung nicht doch noch gestrichen!
Gruß
Jürgen
deine Rechtsauffassung trifft logischerweise nur für Verträge zu die Fehlerfrei sind,
sonst könnte jeder jeden ungestraft über den Tisch ziehen, das ist bei Versicherungen nicht anders wie im restlichen Leben!
Unter welchen Bedingungen der Zuschlag entfallen soll ist natürlich unklar, sonst würde es dazu keine Fragebn geben.
Wenn der Zuschlag dauerhaft sein sollte hätte dies eindeutig aus der Vereinbarung hervorgehen müssen.
Ausserdem wurde er letztes Jahr gestrichen, also war er auch nicht dauerhaft vereinbart sonst hätte ihn die Versicherung nicht doch noch gestrichen!
Gruß
Jürgen
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- Postrank7
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Das sind alles Infos welche nach und nach auftauchen, ohne den Fall zu kennen ist es für einen Außenstehenden sehr schwer.
Jetzt muss ich wieder raten, frühere Bestrebungen den Zuschlag weg zu bekommen sind von der Krankenversicherung abschlägig beschieden worden? und jetzt ist der Zuschlag aufgehoben worden ohne das neue Erkenntnisse vorliegen die das rechtfertigen und jetzt gehen Sie davon aus das die Versicherung den Zuschlag bereits bei einem früheren Antrag auf Entfall hätte statt geben
müssen. Gut wenn dem so ist, hilft kein Forum weiter , dann hilft nur der Klageweg.
Gruß
DKV-Service-Center
Ps. auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand.
Jetzt muss ich wieder raten, frühere Bestrebungen den Zuschlag weg zu bekommen sind von der Krankenversicherung abschlägig beschieden worden? und jetzt ist der Zuschlag aufgehoben worden ohne das neue Erkenntnisse vorliegen die das rechtfertigen und jetzt gehen Sie davon aus das die Versicherung den Zuschlag bereits bei einem früheren Antrag auf Entfall hätte statt geben
müssen. Gut wenn dem so ist, hilft kein Forum weiter , dann hilft nur der Klageweg.
Gruß
DKV-Service-Center
Ps. auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand.
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- Postrank7
- Beiträge: 1167
- Registriert: 08.03.2007, 22:17
Hallo!
Ist doch schön, also warum fragen Sie dann? Wie oft haben Sie beim Versicherer angefragt, ob er gestrichen werden kann? Welche Antworten kamen? Wie lange bestand der Zuschlag und aufgrund welcher Erkrankung?
j.kanuft hat geschrieben:Hallo Postrank7,
deine Rechtsauffassung trifft logischerweise nur für Verträge zu die Fehlerfrei sind,
sonst könnte jeder jeden ungestraft über den Tisch ziehen, das ist bei Versicherungen nicht anders wie im restlichen Leben!
Es ist ja kein Mensch verpflichtet einen Vertrag mit Risikozuschlag anzunehmen. Von daher ist es fraglich ob man vom "Übern den Tisch ziehen" reden kann. Wenn ein Versicherer wegen Nichtigkeiten einen Risikozuschlag erhebt, ist die Gefahr groß, dass die Kunden den Vertrag nicht annehmen und zu einem Mitbewerber gehen. Von daher werden Versichererungen mit RI-Zuschlägen vorsichtig umgehen.
Unter welchen Bedingungen der Zuschlag entfallen soll ist natürlich unklar, sonst würde es dazu keine Fragebn geben.
Man müsste mal schauen, was die Rechtssprechung zum relevanten Paragraphen im VVG sagt.
Wenn der Zuschlag dauerhaft sein sollte hätte dies eindeutig aus der Vereinbarung hervorgehen müssen.
Wenn der Zuschlag befristet ist, müsste es im Vertrag stehen. Bei Formulierungen wie "Aufgrund von Erkrankung X wird eine Prämienzuschlkag auf die Tarife Y vereinbart" ist eindeutig von einem dauerhaften Zuschlag auszugehen (Ausnahme Wegfall und entsprechende Regelung im VVG). Die der Lestungserbringen geht man ja auch nicht davon aus, dass sie nicht für die ganze Vertragsdauer gilt, nur weil s nicht eindeutig im Vertrag steht
Ausserdem wurde er letztes Jahr gestrichen, also war er auch nicht dauerhaft vereinbart sonst hätte ihn die Versicherung nicht doch noch gestrichen!
Ist doch schön, also warum fragen Sie dann? Wie oft haben Sie beim Versicherer angefragt, ob er gestrichen werden kann? Welche Antworten kamen? Wie lange bestand der Zuschlag und aufgrund welcher Erkrankung?
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