Hallo,
ich habe folgende Situation:
nach einem mehrjaehrigen Auslandsaufenthalt in China werde ich nach Deutschland zureuckkehren. Mein Lebensgefaehrte moechte mich begleiten um ebenfalls dauerhaft dort zu leben.
Als britischer Staatsbuerger hat er zumindest schon mal einen EU-Pass. Das erste Jahr moechte er nutzen um ein Fernstudium (MBA) an einer britischen Hochschule zu machen und deutsch zu lernen. Solange wird er von seinen Ersparnissen leben.
Um eine Freizuegigkeitsbescheinigung zu bekommen, die er ja braucht wenn er laenger als 3 Monate im Land ist muss er aber ausser dem finanziellen Polster eine Krankenversicherung nachweisen.
Nun ist die Frage, wo kann er sich krankenversichern?
Gibt es einen Weg in die freiwillige Versicherung bei der GKV?
Danke fuer eure Hilfe schonmal!
Pupeffi
Krankenversicherung für nicht erwerbstätigen EU-Ausländer
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Öhm, ich würde mich sofort hier - als EU-Bürger - arbeitslos melden um somit zu dokumentieren, dass man sich als EU-Bürger zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhält. Das Recht hierzu ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz.
Nach der Arbeitslosmeldung bitte zu einer x-beliebigen gesetzlichen Kasse in Deutschland gehen und dort die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V anzeigen. Die letzte gesezliche Versicherung in England zählt als deutsche gesetzliche Versicherung.
In den ersten 3 Monaten während der Freizügigkeit braucht man keine Krankenversicherung nachweisen und deswegen wird auch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V ausgelöst. Kostet ca. 140,00 Euro im Monat.
Wenn dann nach 3 Monaten für eine weitere Freizügigkeitsberechtigung eine Krankenversicherung im Sinne von § 4 Freizügigkeitsgesetz benötigt wird, dann wird ggf. die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V beendet, aber dann kann man sich in Deutschland freiw. versichern. In dieser Konstellation, zählen dann auch die Versicherungszeiten aus England mit und somit dürfte ein dauerhafter Krankenversicherungsschutz gewährleistet sein.
Nach der Arbeitslosmeldung bitte zu einer x-beliebigen gesetzlichen Kasse in Deutschland gehen und dort die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V anzeigen. Die letzte gesezliche Versicherung in England zählt als deutsche gesetzliche Versicherung.
In den ersten 3 Monaten während der Freizügigkeit braucht man keine Krankenversicherung nachweisen und deswegen wird auch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V ausgelöst. Kostet ca. 140,00 Euro im Monat.
Wenn dann nach 3 Monaten für eine weitere Freizügigkeitsberechtigung eine Krankenversicherung im Sinne von § 4 Freizügigkeitsgesetz benötigt wird, dann wird ggf. die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V beendet, aber dann kann man sich in Deutschland freiw. versichern. In dieser Konstellation, zählen dann auch die Versicherungszeiten aus England mit und somit dürfte ein dauerhafter Krankenversicherungsschutz gewährleistet sein.
Danke fuer die Antwort.
Zur Situation kommt hinzu, dass er noch nie in England krankenversichert war ... Er ist Kanadier mit doppelter Staatsbuergerschaft, daher der britsche Pass, ohne von dort zu stammen.
Also keine Vorversicherungszeiten in anderem EU Land.
Aendert das die Situation?
Kann man die arbeitslosemeldung nciht umgehen? Er sucht ja erst mal keine Arbeit und will auch keine Mittel vom Staat haben ...
Zur Situation kommt hinzu, dass er noch nie in England krankenversichert war ... Er ist Kanadier mit doppelter Staatsbuergerschaft, daher der britsche Pass, ohne von dort zu stammen.
Also keine Vorversicherungszeiten in anderem EU Land.
Aendert das die Situation?
Kann man die arbeitslosemeldung nciht umgehen? Er sucht ja erst mal keine Arbeit und will auch keine Mittel vom Staat haben ...
Okay, keine Vorversicherungszeit in einem EU-Land, dann geht es nicht über § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V als zuletzt gesetzlich Versicherter.
Es geht dann über § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V, allerdings nur, wenn er in England nicht selbständig war, was ich hier mal unterstelle.
Ich denke, ohne Arbeitslosmeldung wird es wohl nicht funtkionieren!
Es geht dann über § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V, allerdings nur, wenn er in England nicht selbständig war, was ich hier mal unterstelle.
Ich denke, ohne Arbeitslosmeldung wird es wohl nicht funtkionieren!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 16 Gäste