Hallo liebes Forum,
vorab - mit Versicherungen kenne ich mich nicht sehr gut aus, also bitte ich um etwas Nachsicht.
Folgendes: ich bin GmbH-Geschäftsführer. Da ich nur 25% Anteile halte, ging ich davon aus, dass ich als Angestellter galt und pflichtversichert bin. Im August letzten Jahres kam dann aber die Statusfeststellung als "Selbständiger" - leider ging dies vollkommen unter (wir hatten in dem Jahr erst neu gegründet und unglaublich viel Stress), sodass ich weiter als Pflichtversicherter gemeldet wurde. Unser Steuerberater hat uns jetzt aber darauf hingewiesen, dass das ja gar nicht geht und ich quasi nicht krankenversichert gewesen bin.
Was passiert jetzt? Kann ich rückwirkend in eine PKV wechseln? Ist aber jetzt auch schon über ein Jahr her. Oder will die GKV Geld sehen? Wie soll ich mich am besten verhalten?
Vielen Dank für eure Hilfe und Meinungen...
PKV rückwirkend nach vergessener Statusfeststellung?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: PKV rückwirkend nach vergessener Statusfeststellung?
monty55 hat geschrieben:Hallo liebes Forum,
vorab - mit Versicherungen kenne ich mich nicht sehr gut aus, also bitte ich um etwas Nachsicht.
Folgendes: ich bin GmbH-Geschäftsführer. Da ich nur 25% Anteile halte, ging ich davon aus, dass ich als Angestellter galt und pflichtversichert bin. Im August letzten Jahres kam dann aber die Statusfeststellung als "Selbständiger" - leider ging dies vollkommen unter (wir hatten in dem Jahr erst neu gegründet und unglaublich viel Stress), sodass ich weiter als Pflichtversicherter gemeldet wurde. Unser Steuerberater hat uns jetzt aber darauf hingewiesen, dass das ja gar nicht geht und ich quasi nicht krankenversichert gewesen bin.
Was passiert jetzt? Kann ich rückwirkend in eine PKV wechseln? Ist aber jetzt auch schon über ein Jahr her. Oder will die GKV Geld sehen? Wie soll ich mich am besten verhalten?
Vielen Dank für eure Hilfe und Meinungen...
Sprechen Sie doch einfach mal mit der PKV und GKV.
Hallo,
vor dem Gespräch mit der gesetzlichen Krankenversicherung ist es ggf. sinnvoll, sich vorab mit den Themen beitragspflichtige Einnahmen für Selbständige und gesetzliches Krankengeld bzw. Krankengeldwahltarif zu beschäftigen (Homepage oder Anruf).
Wenn keine Krankenversicherung besteht, gilt die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V in der letzten gesetzlichen Krankenkasse.
Gruß
RHW
vor dem Gespräch mit der gesetzlichen Krankenversicherung ist es ggf. sinnvoll, sich vorab mit den Themen beitragspflichtige Einnahmen für Selbständige und gesetzliches Krankengeld bzw. Krankengeldwahltarif zu beschäftigen (Homepage oder Anruf).
Wenn keine Krankenversicherung besteht, gilt die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V in der letzten gesetzlichen Krankenkasse.
Gruß
RHW
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