Private Krankenversicherung lehnt Kind ab
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Private Krankenversicherung lehnt Kind ab
Wir haben vor kurzem geheiratet. Ich bin gesetzlich versichert und mein Mann privat (Hallesche Krankenversicherung). Mein Sohn (2 Jahre) war bisher bei mir familienversichert. Da mein Mann mehr verdient und über der Einkommensgrenze liegt, mussten/wollten wir unseren Sohn bei ihm mitversichern. Mein Sohn hat seit er ein Jahr alt ist hin und wieder Bronchitis. Zuletzt hatte er diese im März. Heute kam von der PKV die Ablehnung mit der Begründung, dass ein erhöhtes Risiko vorliege, da die Krankheit nicht ausgeheilt und wieder auftreten kann. Freiwillig gesetzlich versichern kostet 140 Euro im Monat. Welche (kostengünstigere) Alternativen gibt es? Habt Ihr einen Tipp? Danke und Grüße
Tja, die private Kv. muss das Kindchen nicht nehmen. Sie kann, ist aber nicht verpflichtet. Wie wir hier sehen will sie auch nicht.
Das Kindchen gehört ins Lager der GKV, weil es dort zuletzt familienversichert war. Wird der Beitritt zur freiw. Kv. nicht innerhalb von 3 Monaten angezeigt, dann ist das Kind automatisch in der GKV pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V). Es hat wohl den Anschein, dass die GKV für 140,00 Euronen die günstigste Alternative ist.
Es gäbe noch ne kleine Möglichkeit zur priv. Kv., allerdings nur im Basistarif. Der ist aber bekanntlich der teuerste Tarif.
Ist ne Frage, ob man nicht beim Verdienst des Ehemannes ansetzen kann. Ist er Angestellter oder selbständig? Liegt er als Angestellter weit über die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Das Kindchen gehört ins Lager der GKV, weil es dort zuletzt familienversichert war. Wird der Beitritt zur freiw. Kv. nicht innerhalb von 3 Monaten angezeigt, dann ist das Kind automatisch in der GKV pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V). Es hat wohl den Anschein, dass die GKV für 140,00 Euronen die günstigste Alternative ist.
Es gäbe noch ne kleine Möglichkeit zur priv. Kv., allerdings nur im Basistarif. Der ist aber bekanntlich der teuerste Tarif.
Ist ne Frage, ob man nicht beim Verdienst des Ehemannes ansetzen kann. Ist er Angestellter oder selbständig? Liegt er als Angestellter weit über die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze?
-
- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
-
- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
bin am suchen
aber die Hallesche hält sich ganz schön bedeckt, mir ist so als ob da was war wenn
ein Kind aus der Fami fliegt und das erste mal freiwillig versichert wird.
(Ergänzung)
Adoptieren wäre ne Möglichkeit

ein Kind aus der Fami fliegt und das erste mal freiwillig versichert wird.
(Ergänzung)
Adoptieren wäre ne Möglichkeit

Zuletzt geändert von DKV-Service-Center am 18.08.2010, 22:02, insgesamt 1-mal geändert.
-
- Postrank7
- Beiträge: 1167
- Registriert: 08.03.2007, 22:17
Ich muss ihm recht geben, da muss mehr sein als Bronchitis!
@ DKV: Logo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 198 Kindernachversicherung
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
Das wird leider nix
@ DKV: Logo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 198 Kindernachversicherung
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig.
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz im Inland oder Ausland besteht.
Das wird leider nix

Rüdiger, vielleicht kann ich Dir ein wenig Klarheit verschaffen.
Wenn das Kindchen jetzt ne freiw. Kv. beantragt, dann muss die priv. Kv. innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der freiw. Kv. dem Kindchen zumindest den Basistarif anbieten.
Dies ergibt sich aus § 193 Abs. 5 VVG. Hier heißt es:
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
....
b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
...
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren.
Gretchenfrage ist natürlich, wie hoch der Beitrag im Basistarif für ein 2-jähriges Kind kalkuliert wird?!?
Wenn das Kindchen jetzt ne freiw. Kv. beantragt, dann muss die priv. Kv. innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der freiw. Kv. dem Kindchen zumindest den Basistarif anbieten.
Dies ergibt sich aus § 193 Abs. 5 VVG. Hier heißt es:
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
....
b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
...
Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren.
Gretchenfrage ist natürlich, wie hoch der Beitrag im Basistarif für ein 2-jähriges Kind kalkuliert wird?!?
-
- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
DKV-Service-Center hat geschrieben:Hallo Kutti
Ablehnung wegen Bronchitis ? ungewöhlich! oder sehr schwer erkrankt!
Wann war die Hocheit ?
Gruß
Die gesicherte Diagnose ist "Obstruktive Bronchitis". Sehr schwer erkrankt war unser Sohn unseres Erachtens nie, keine Anfälle, kein Krankenhaus etc. - einfach nur Husten. Aktuell ist unser Sohn seit mehr als 6 Monaten beschwerdefrei und nimmt auch keine Medikamente mehr. Wir sind also zuversichtlich, dass das Thema durch ist. Unser Arzt hatte uns aber bei der Anfrage der PKV darauf hingewiesen, dass in der Krankenakte auch "frühkindliches Asthma" als gesichert diagnostiziert steht, auch wenn das nicht ganz der Realität entspricht, aber diese Diagnose war günstiger um bestimmte Medikamente verschreiben zu können - so haben wir das zumindest verstanden. Kann das der Grund für eine Ablehnung sein?
Die Hochzeit war übrigens am 29.06.2010...
Vielen Dank übrigens noch mal für die kompetenten Antworten!
Gruß,
Kutti
Nun denn, ich habe mal gehört, dass die Aufnahmerichtlinien bei den jeweiligen PKVén total unterschiedlich sind. Jeder Laden regelt es für sich selbst. Also bringt das nix über die Diagnose nachzudenken, es sei denn - Dein Laden Rüdiger - hat sehr großzügige Aufnahmerichtlinien.
Taj, Kutti, der heilige Bund der Ehe bricht Dir hier das Genick! Durch die Eheschließung entfällt dann der Anspruch auf Familienversicherung für das Kindchen.
Wenn Du nicht das sog. JA-Wort gegeben hättest, dann wäre alles beim alten geblieben und das Kindchen wäre noch weiterhin in der kostenlosen Familienversicherung verblieben.
Ist das nicht idiotisch?!
Taj, Kutti, der heilige Bund der Ehe bricht Dir hier das Genick! Durch die Eheschließung entfällt dann der Anspruch auf Familienversicherung für das Kindchen.
Wenn Du nicht das sog. JA-Wort gegeben hättest, dann wäre alles beim alten geblieben und das Kindchen wäre noch weiterhin in der kostenlosen Familienversicherung verblieben.
Ist das nicht idiotisch?!
-
- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
Hallo,
vielleicht als Ergänzung zu den Voraussetzungen für eine kostenlose Familienversicherung nach § 10 Absatz 3 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__10.html
Die kostenlose Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn:
1) die Eltern miteinander verheiratet sind
UND
2) die Einkünfte des PKV-Elternteils über der Versicherungspflichtsgrenze von 4162 Euro im monatlichen Durchschnitt liegen: es sind hier die steuerlichen Einkünfte maßgebend. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden anteilig angerechnet, Zins- und Mieteinnahmen ggf. addiert; steuerfreie Einnahmen bleiben außen vor
(in bestimmten Ausnahmefälln gilt die Grenze von 3750 Euro)
UND
3) die Einkünfte des PKV-Ehegatten sind regelmäßig höher als die des GKV-Ehegatten
Wenn mindestens einer der drei Punkte nicht zutrifft, kann das Kind kostenlos familienversichert werden.
Gruß
RHW
vielleicht als Ergänzung zu den Voraussetzungen für eine kostenlose Familienversicherung nach § 10 Absatz 3 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__10.html
Die kostenlose Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn:
1) die Eltern miteinander verheiratet sind
UND
2) die Einkünfte des PKV-Elternteils über der Versicherungspflichtsgrenze von 4162 Euro im monatlichen Durchschnitt liegen: es sind hier die steuerlichen Einkünfte maßgebend. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden anteilig angerechnet, Zins- und Mieteinnahmen ggf. addiert; steuerfreie Einnahmen bleiben außen vor
(in bestimmten Ausnahmefälln gilt die Grenze von 3750 Euro)
UND
3) die Einkünfte des PKV-Ehegatten sind regelmäßig höher als die des GKV-Ehegatten
Wenn mindestens einer der drei Punkte nicht zutrifft, kann das Kind kostenlos familienversichert werden.
Gruß
RHW
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 10 Gäste