PKV für Mexikanerin (Kontrahierungszwang???)

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

LaCrosseEagle
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 5
Registriert: 16.09.2010, 17:26

PKV für Mexikanerin (Kontrahierungszwang???)

Beitragvon LaCrosseEagle » 16.09.2010, 17:51

Hallo Zusammen,

ich hoffe es kann mir jemand hier weiterhelfen. Ich habe meine Frau während des Studium in den USA kennengelernt und wir haben am 30.07 in Deutschland geheiratet. Alles ist soweit gut, Platz im Integrationskurs bekommen etc.

Nun brauchen wir eine Krankenversicherung, d.h. sie hat eine Reisekrankenversicherung der Mawista bis zum 01.10.

Sachlage: - Keine Vorversicherung, keine körp. Beschwerden, keine Brille etc. 28 Jahre alt und weiblich.

Nun hat die DKV nach langem Hin- und Her eine Absage erteilt und ich bin mitten im Klausurstress und bin sehr verzweifelt. Auch einen Besuch beim Arzt haben wir angeboten... nicht erwünscht!!!

Da meine Frau erst vor kurzem in Deutschland eingetroffen ist, hat sie keine Arbeit und es ist erst einmal Deutsch lernen angesagt.

Daher meine Frage ob hier nicht ein Kontrahierungszwang besteht i.S. des Praragraphen 193 Gesetz über Versicherungsvertrag und wenn ja wie der Anspruch durchzusetzen wäre.

Ich selber bin privat als Student (Vater Beamter) bei der HUK versichert, bei der wir es nun probieren werden, da die Kriterien bei den Versicherungen aber ja ähnlich sein dürften bin ich nun nicht mehr sehr zuversichtlich .

Es würde mir sehr weiterhelfen wenn evt. jemand etwas zu diesem Thema schreiben könnte, da ich wegen der Lage sehr depremiert bin... :(

Viele Grüsse, saludos

Jonas

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 17.09.2010, 11:37

Na klar besteht ein Kontrahierungszwang, aber nur für den berüchtigten Basistarif.

Und der Tarif kostet in 99,9 % der Fälle immer 590,00 Euro mtl. natürlich zuzüglich Pflegeversicherung.

Was hat die Holde in Heimatland gemacht? War Sie dort bpsw. Selbständig, oder Beamtin, oder hat sie dort sehr gut verdient?

Vielliecht kriegen wir die Holde in die GKV; da geht es ab 140,00 Euronen incl. Pv monatlich los.

LaCrosseEagle
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 5
Registriert: 16.09.2010, 17:26

Beitragvon LaCrosseEagle » 17.09.2010, 11:47

Hallo Rossi,

danke für deine schnelle Rückmeldung. Ja der Basistarif ist wohl wirklich nur eine Theoretische Lösung :cry: ...

Also meine Frau hat in Mexiko und den USA Spanische Sprache und Literatur auf Lehramt studiert und könnte sobald die Deutsch Kenntnisse bei C 1 liegen (zur Zeit ca. B1) einen aufbauenden Master belegen um dann als Lehrerin zu arbeiten.

D.h. bisher nichts verdient, und auch kein Vermögen wir sind beide (arme) Studenten.

Ich habe von meiner PKV (HUK) nun zwei Tarife geschickt bekommen, einer mit 1000 Selbstbeteiligung, und ca. 130 Euro Prämie im Monat.

Nun wurde aber von der DKV abgelehnt u.a. wird die staatliche mexikanische Versicherung für Studenten nicht annerkannt :?: :!: :?:

Daher habe ich auch Zweifel das die HUK zustimmt. Mir wurde noch etwas über eine Ehegattennachversicherung gesagt, wäre das eine Möglichkeit die realistisch ist, oder ist das (aus Sicht der Möglichkeit eine Annahme zu bekommen) das Gleiche in Grün?

Die Gesetzliche hört sich doch ganz gut an, endlich mal was positives...hoffe es gibt dort keinen Hacken :shock:

Also zur Zeit besucht meine Frau eine Lehrerfortbildung am Cervantes Insitut ist aber offiziel Hausfrau....

Noch einmal danke für die schnelle Hilfe, wenn wir was finden könnten wäre das für uns super, da ich mit meinem Latein am Ende bin :cry:

Viele Grüsse, saludos

Jonas

LaCrosseEagle
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 5
Registriert: 16.09.2010, 17:26

Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der G

Beitragvon LaCrosseEagle » 17.09.2010, 17:01

Moin zusammen, :)

habe gerade in den Foren gestöbert und wollte fragen ob evt. die Versicherungspflicht auf meine Holde zutrifft.

Sie ist mit einem Heiratsvisum nach D gekommen und wir haben am 30.07. geheiratet. Nun fehlt nur noch (nur noch ist gut .-. ) die Krankenversicherung.

Werde nächste Woche noch einmal zur Ausländerbehörde gehen und es dort über diesen Rechtsweg probieren. Leider bin ich mitten im Klausurstress, so das ich nicht viel Zeit habe mich in die Gesetzestexte einzulesen, die genannten Paragraphen könnten aber zutreffend seind.

Ein wenig Angst habe ich, das meine Holde evt. erst wieder ausreisen muss, damit dann Paragraph 28, d.h. der Nachzug ziehen würde #-o ...

Jeder der mir eine kleine Info bringen könnte würde mir schon sehr helfen!!!

Viele Grüsse

Jonas

Frank
Moderator
Moderator
Beiträge: 1455
Registriert: 05.12.2004, 18:05

Beitragvon Frank » 17.09.2010, 19:27

Hallo,

habe schon gerade per PN die Frage beantwortet. Für die Mitlesenden: Eine PKV ist kein Problem. Ohne deutsche Vorversicherung wird nur eine ärztliche Untersuchung erforderlich. Die günstigen privaten Studententarife gibt es aber erst mit Immatrikulation. Davor wird halt der Normaltarif versichert, der teurer ist.

BTW, ich arbeite mit jemanden zusammen, der über einen Relocation Service ausländische Arbeitnehmer in Deutschland betreut. Diese können sich auch privat versichern. Man muss nur wissen, wie und bei welcher Gesellschaft man anfragen muss.

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 17.09.2010, 22:16

Also, für die Versicherungspflicht in der GKV kommt es zunächst darauf an, dass die Holde eine Aufenthaltserlaubnis hat, die mehr als 12 Monate gültig ist.

Wenn allerdings für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Krankenversicherung zwingend erforderlich ist, dann kommt sie nicht in die GKV. Wobei ich muss ganz ehrlich sagen, gerade hierbei habe ich schon die dollsten Dinger mit der Ausländerbehörde erlebt.

Da Du mit der Holden verheiratet bist, kann ich mir kaum vorstellen, dass für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwingend eine Krankenversicherung erforderlich ist. Viele Ausländerbehörden fordern dies, dürfen es aber teilweise nicht.

Ein Blick in § 28 Aufenthaltsgesetz bringt mal wieder die Erleuchtung.

Grundsätzlich muss ein Ausländer immer eine Krankenversicherugn nachweisen, um in Deutschland verbleiben zu können. Allerdings gibt es hier sehrwohl Ausnahmetatbestände, wo eben keine Krankenversicherung zwingend für die Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist. Bei einer AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 (Ehegattenachzug) soll die Erteilung abweichend von dem Bestehen einer Krankenversicherung erteilt werden.

Durch das Wörtchen "soll" darf die Ausländerbehörder nur in sog. atypischen Sonderfällen eine Krankenversicherung fordern. Frag doch mal die Ausländerbehörde was hier so außergewöhnlich ist, dass in diesem Einzelfall dennoch eine Krankenversicherung erforderlich ist? Ich kann Dir jetzt schon verraten, wenn Du diese Frage stellst, wird die Ausländerbehörde erst einmal nachdenklich und weiß nicht weiter.

Und wenn Du dann der Ausländerbehörde auch noch sagst, dass hierdurch - weil für die AE keine Krankenversicherung gefordert wird - die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eintritt, dürfte auch das sehr ängstliche Ausländeramt zu frieden sein, weil Du nämlich genau dann das hast, was die Ausländerbehörde fordert.

Jenes hört sich alles mehr als komisch an. Aber ich habe schon stundenlang mit den zuständigen Ausländerbehörden gesprochen um denen dies zu verdeutlichen. Meistens ging es danach!

LaCrosseEagle
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 5
Registriert: 16.09.2010, 17:26

Danke für die Antworten

Beitragvon LaCrosseEagle » 19.09.2010, 21:51

Hi Rossi,

danke für die Rückmeldung. Ich werde mal bei der AB vorsprechen, sonst habe ich ein "Henne-Ei" Problem.

AB will eine Krankenversicherung und die Krankenversicherung will eine Aufenthaltserlaubnis ](*,)

mal schaun was die AB sagt.

Viele Grüsse

Jonas Fecht

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 20.09.2010, 17:57

Ich verstehe das ehrlich gesagt nicht.

Die Aufenthaltserlaubnis soll abweichend des Bestehens einer Kv. im Sinne von § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilt werden. Jenes ist - meines Erachtens - ziemlich deutlich in § 28 Aufenthaltsgesetz geregelt.

Warum weicht die Ausländerbehörder hier von einer Sollvorschrift - die fast unbedingstes muss ist - ab?

Kannst Du mir die Erleuchtung bringen?

Ich habe dann schon mal so Sprüche gehört; "aber so haben wir das immer gemacht"!!!!

LaCrosseEagle
Postrank1
Postrank1
Beiträge: 5
Registriert: 16.09.2010, 17:26

Antrag Krankenversicherung

Beitragvon LaCrosseEagle » 20.09.2010, 18:11

Hi Rossi,

ich werde morgen früh mehr wissen. Ich gehe mit meiner Frau morgen früh zu AB und dann schaun mer mal was der Beamte vor Ort sagt.

Als ich das erste Mal bei der Ausländerbehörde war, hatte ich mich auch noch nicht in die betreffenden Gesetze eingelesen. Nun habe ich die relevanten Paragraphen zusammen und denke (wie du auch gesagt hast) das die AB dann eigentlich eine AE erstellen müsste. Zumal wir meine Frau natürlich versichern lassen wollen, mal abgesehen das es Pflicht es wäre es aus meiner SIcht auch viel zu riskant.

Ich gebe dann mal morgen mittag das Ergebnis durch, sprich:

Aufenthalterlaubnis, ja \:D/ oder ohne KV nein -nö- ....

Viele Grüsse :)

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5922
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 20.09.2010, 19:08

Ach ja, was noch wichtig ist. Die AE muss mehr als 12 Monate gültig sein. Wenn die AE nur - ab Austellung - bis zu 12 Monate Gültigkeit hat, funktioniert es mit der GKV auch nicht. Es müssen also min. 13 Monate sein.

In diesem Zusammenhang eine kleine Anekdote.

Ich habe mir von Fällen berichten lassen, die immer ne AE mit einer Gültigkeit von 12 Monaten bekommen haben. Sie hatten dann keine Chance auf eine GKV. Da hat man mal nachgefragt, ob man die AE nicht länger als 12 Monate bekommen könnte. Zunächst wurde man etwas dumm angeduckt. Da hat die Ausländerbehörde im Gesetz nachgesehen und festgestellt, dass diese AE für min. 12 Monate ausgestellt werden mus. Die Ausländerbehörde hatte dann immer von der Mindestgrenze Gebrauch genommen, obwohl man durchaus für mehr als 12 Monate hätte ausstellen können. Das hat man dann gemacht und schwups waren die Kunden in der GKV.


Zurück zu „Allgemeines PKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 10 Gäste