Hallo!
Ich fang einfach mal mitten im Geschehen an, deshalb zu mir: Bin Beamter, 50% Beihilfe, 50% privat versichert. Außerdem bin ich schwerbehindert (50%). In 2-3 Jahren möchte ich gern in die Privatwirtschaft wechseln. Allerdings will ich in jedem Fall privat versichert bleiben. Jetzt gibt es m.E. mehrere denkbare Alternativen, bitte guckt euch das mal an:
1) Ich lasse die Versicherung so und teile ihr mit, dass ich für 1 Jahr noch zusätzlich in der GKV bin. Nach einem Jahr trete ich aus der gesetzlichen aus und für dieses Jahr bekomme ich ja auch Beitragsrückerstattung.
Fraglich ist aber, ob die änderung auf Vollversicherung (50% auf 100%) eine Vertragsänderung ist, die z.B. kein Kündigungsrecht seitens der Versicherung beinhaltet, oder ob ich hier einen neuen Vertrag abschließen muss.
2) Ich nehme eine Anwartschaft in Anspruch. Nur: wahrscheinlich ist sowas ja ne freiwillige Sache, warum sollten die so blöde sein, mir das anzubieten? (Bin nicht ganz "billig", deshalb auch schwerbehindert...)
Privat und gesetzlich versichert zugleich?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 11.10.2010, 20:13
Nun denn,
Wie willst Du das machen? Man kann nicht so einfach aus der gesetzlichen KV aussteigen. Dies geht derzeit nur, wenn man oberhalb der JAEG (derezit 4.162,50 Euro) verdient. Und nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen erst nach 3 Jahren. Aber ab 2011 ist geplant, dass man bereits man 1 Jahr aussteigen kann.
Wenn Du als Beamter schon relativ gut verdienst und mit dem Bruttogehalt auch schon derzeit oberhalb der JAEG liegst, dann kannst Du sogar in der PKV bleiben. Ich meine, dass es hier auch Regelungen gibt, dass innerhalb einer gewissen Zeit der Vertrag auf 100 % unter den bisherigen Bedingungen abzuändern ist. Ansonsten landest Du erst einmal in der GKV.
Nach einem Jahr trete ich aus der gesetzlichen aus und für dieses Jahr bekomme ich ja auch Beitragsrückerstattung.
Wie willst Du das machen? Man kann nicht so einfach aus der gesetzlichen KV aussteigen. Dies geht derzeit nur, wenn man oberhalb der JAEG (derezit 4.162,50 Euro) verdient. Und nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen erst nach 3 Jahren. Aber ab 2011 ist geplant, dass man bereits man 1 Jahr aussteigen kann.
Wenn Du als Beamter schon relativ gut verdienst und mit dem Bruttogehalt auch schon derzeit oberhalb der JAEG liegst, dann kannst Du sogar in der PKV bleiben. Ich meine, dass es hier auch Regelungen gibt, dass innerhalb einer gewissen Zeit der Vertrag auf 100 % unter den bisherigen Bedingungen abzuändern ist. Ansonsten landest Du erst einmal in der GKV.
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 11.10.2010, 20:13
Rossi hat geschrieben:Nun denn,Nach einem Jahr trete ich aus der gesetzlichen aus und für dieses Jahr bekomme ich ja auch Beitragsrückerstattung.
Wie willst Du das machen? Man kann nicht so einfach aus der gesetzlichen KV aussteigen. Dies geht derzeit nur, wenn man oberhalb der JAEG (derezit 4.162,50 Euro) verdient. Und nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen erst nach 3 Jahren. Aber ab 2011 ist geplant, dass man bereits man 1 Jahr aussteigen kann.
Wenn Du als Beamter schon relativ gut verdienst und mit dem Bruttogehalt auch schon derzeit oberhalb der JAEG liegst, dann kannst Du sogar in der PKV bleiben. Ich meine, dass es hier auch Regelungen gibt, dass innerhalb einer gewissen Zeit der Vertrag auf 100 % unter den bisherigen Bedingungen abzuändern ist. Ansonsten landest Du erst einmal in der GKV.
Ich gehe davon aus, dass in 2-3 Jahren der Gesetzesentwurf durch ist. Anschließend würde ich über die Beitragsbemessungsgrenze kommen.
ZZt liege ich mit meiner Besoldung nicht über der Beitragsbemssungsgrenze, und in 3 Jahren auch nicht.
Hui
Du hast aber Vertrauen zu Rösler!
Ich kann Dich beruhigen. Die Klamotte ist schon eingebracht (Änderung der 3 Jahresgrenze auf 1 Jahr). Es wird vermutlich noch in diesem Jahr verabschiedet und gilt ab dem 01.01.2011.
Aber bitte immer schön aufpassen. Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und Jahrsarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist nicht das Gleiche. Hier gibt es Unterschiede; es läuft unter dem Motto, Äpfel sind nicht gleich Birnen!
Ich gehe davon aus, dass in 2-3 Jahren der Gesetzesentwurf durch ist
Du hast aber Vertrauen zu Rösler!
Ich kann Dich beruhigen. Die Klamotte ist schon eingebracht (Änderung der 3 Jahresgrenze auf 1 Jahr). Es wird vermutlich noch in diesem Jahr verabschiedet und gilt ab dem 01.01.2011.
Aber bitte immer schön aufpassen. Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und Jahrsarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist nicht das Gleiche. Hier gibt es Unterschiede; es läuft unter dem Motto, Äpfel sind nicht gleich Birnen!
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 11.10.2010, 20:13
Also, nach den derzeitigen Planungen verbleibst Du dann wohl 1 Jahr in der GKV und kannst dann in das Lager der PKV wieder wechseln.
Dafür solltest Du auf jeden Fall über eine Anwartschaft nachdenken. Denn die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V (Wiederaufnahme zu den alten Bedingungen) gelten für Dich auch nicht!
Es gibt sog. kleine und große Anwartschaften, aber hier sollten die PKV-Experten posten, was vielleicht sinnvoller ist.
Dafür solltest Du auf jeden Fall über eine Anwartschaft nachdenken. Denn die Bestimmungen des § 5 Abs. 9 SGB V (Wiederaufnahme zu den alten Bedingungen) gelten für Dich auch nicht!
Es gibt sog. kleine und große Anwartschaften, aber hier sollten die PKV-Experten posten, was vielleicht sinnvoller ist.
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 11.10.2010, 20:13
Nun denn, ich bin dort jetzt nicht wirklich der absolute Experte und bediene mich nur der gesetzlichen Bestimmungen. Diese sind nicht immer ganz einfach zu lesen bzw. zu verstehen.
Aber es gibt ja noch den § 204 Versicherungsvertragsgesetz. Dies ist die Bestimmung für einen Tarifwechsel bzw. Kündigung.
Und der Absatz 4 der besagten Bestimmung dürfte Potential bringen. Denn hier heißt es:
(4) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen
Gehe mal davon aus, dass fast alle privaten Kvén die Kv nach Art der Lebensversicherung betreiben, sonst würden viele Kunden nicht zu dieser Gesellschaft wechseln.
Demzufolge sollte Dir das Recht eingeräumt werden den bisherigen Vertrag im Form einer Anwartschaft fortzuführen.
Aber es gibt ja noch den § 204 Versicherungsvertragsgesetz. Dies ist die Bestimmung für einen Tarifwechsel bzw. Kündigung.
Und der Absatz 4 der besagten Bestimmung dürfte Potential bringen. Denn hier heißt es:
(4) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen
Gehe mal davon aus, dass fast alle privaten Kvén die Kv nach Art der Lebensversicherung betreiben, sonst würden viele Kunden nicht zu dieser Gesellschaft wechseln.
Demzufolge sollte Dir das Recht eingeräumt werden den bisherigen Vertrag im Form einer Anwartschaft fortzuführen.
-
- Postrank7
- Beiträge: 516
- Registriert: 01.02.2009, 18:08
ich kenne die Gesetzeslage ab 01.01.2011 noch nicht.
Wenn es aber so geregelt wird, wie vor dem 01.04.2007
und direkt bei Aufnahme einer Beschäftigung das Jahresarbeitsentgelt die ensprechende Grenze überschreitet,
dann wäre es bei Aufnahme einer Beschäftigung
nach meiner Auffassung so, dass SOFORT Versicherungsrfreiht eintritt.
Dann besteht nicht erst 1 Jahr eine Mitgliedschaft in der GKV bestehen.
Es besteht dann von vornherein keine Pflichtmitgliedschaft in der GKV
Wenn es aber so geregelt wird, wie vor dem 01.04.2007
und direkt bei Aufnahme einer Beschäftigung das Jahresarbeitsentgelt die ensprechende Grenze überschreitet,
dann wäre es bei Aufnahme einer Beschäftigung
nach meiner Auffassung so, dass SOFORT Versicherungsrfreiht eintritt.
Dann besteht nicht erst 1 Jahr eine Mitgliedschaft in der GKV bestehen.
Es besteht dann von vornherein keine Pflichtmitgliedschaft in der GKV
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 10 Gäste