Prämienzuschlag bei Versicherung des Ehepartners in der PKV

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Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.11.2010, 23:04

Sorry, Cassiesmann!

Er ist versicherungspflichtig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Es gibt bei den Versicherungspflichttatbeständen insgesamt 13 unterschiedliche Tatbestände und die Kralle ist die Nummer 13, das Schlusslicht.

Er ist hiernach solange versicherungspflichtig in der GKV, bis er eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist und jenes wäre eine priv. Kv.!

Mal sehen, was aus der Geschichte wird.

Cassiesmann
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Beitragvon Cassiesmann » 14.11.2010, 23:06

Hm....

Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.11.2010, 23:09

Wie kann er es nachweisen? Nun denn, indem er den Gesetzestext der priv. Kv. unterjubelt und mitteilt, dass er bis zum Abschluss der priv. Kv. in der GKV dem Grunde nach nahtlos versicherungspflichtig ist. Leider hat er diese Versicherungspflicht nicht angezeigt und die GKV ist noch im Dornröschenschlaf.

Aber genau dann erwacht die PKV aus dem Donröschenschlaf und könnte sagen, nee, Dich wollen wir nicht haben.

Er könnte natürlich auch den Schwanz einziehen und diesen Strafzuschlag erst einmal löhnen. Denn der Strafzuschlag in der PKV dürfte etwas günstiger sein, als die Nachzahlung in der GKV.

Aber rechtmäßig ist dieser Strafzuschlag definitiv nicht!

Charly
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Beitragvon Charly » 15.11.2010, 01:23

Rossi hat geschrieben:Denn der Strafzuschlag in der PKV dürfte etwas günstiger sein, als die Nachzahlung in der GKV.


Inwiefern?


- Charly

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Beitragvon Rossi » 15.11.2010, 19:58

Im Bereich der PKV löhnt man erst ab dem 01.01.2009 nach, im Bereich der GKV schon ab dem 01.04.2007.

Ferner ist die Höhe des Nachzahlungbetrages in der PKV wesentlich günstiger.

Es kommt auf die Höhe der Erstprämie - bei Beginn der Versicherung - an.

Der Januar 2009 ist kostenlos. Von Februar 2009 - Mai 2009 zahlt man jeweils eine 1 Monatsprämie und für die restlichen Monate nur jeweils 1/6 der Monatsprämie.


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