Wechsel PKV - Mitnahme Altersrückstellungen- Gesundheitsfr.
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Wechsel PKV - Mitnahme Altersrückstellungen- Gesundheitsfr.
Liebe Foren-Mitglieder,
ich bin 39 Jahre und seit 14 Jahren in der Mannheimer KV versichert (Tarif VS100). Seit 5 Jahren bin ich Beamtin mit 50 % Beihilfe.
Mit den Leistungen bin ich bisher sehr zufrieden, allerdings ist die Beitragsentwicklung (Steigerung!) der letzten Jahre happig. Kurz: ich möchte die PKV wechseln, damit später im Alter die Beiträge bezahlbar bleiben.
Ich überlege jetzt einen Wechsel in die Huk oder Debeka, da deren Beitragsentwicklung und wirtschaftliche Lage bei Ratings immer ganz gut bewertet wird.
Nun meine Frage:
- Kann ich meine Altersrückstellungen zumindest teilweise mitnehmen? Falls ja, gibt es eine Möglichkeit, wie man das berechnen kann?
- Muss bei einem Wechsel noch etwas beachtet werden außer dem Vergleich der Leistungen?
- Weiß jemand, auf welchen Zeitraum im abulanten Bereich sich die Gesundheitsfragen bei der Huk und Debeka beziehen?
Vorab vielen Dank für die Antworten!
ich bin 39 Jahre und seit 14 Jahren in der Mannheimer KV versichert (Tarif VS100). Seit 5 Jahren bin ich Beamtin mit 50 % Beihilfe.
Mit den Leistungen bin ich bisher sehr zufrieden, allerdings ist die Beitragsentwicklung (Steigerung!) der letzten Jahre happig. Kurz: ich möchte die PKV wechseln, damit später im Alter die Beiträge bezahlbar bleiben.
Ich überlege jetzt einen Wechsel in die Huk oder Debeka, da deren Beitragsentwicklung und wirtschaftliche Lage bei Ratings immer ganz gut bewertet wird.
Nun meine Frage:
- Kann ich meine Altersrückstellungen zumindest teilweise mitnehmen? Falls ja, gibt es eine Möglichkeit, wie man das berechnen kann?
- Muss bei einem Wechsel noch etwas beachtet werden außer dem Vergleich der Leistungen?
- Weiß jemand, auf welchen Zeitraum im abulanten Bereich sich die Gesundheitsfragen bei der Huk und Debeka beziehen?
Vorab vielen Dank für die Antworten!
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- Postrank7
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Hallo soulsugar,
die Altersrückstellungen können in Ihren Tarifen nur für die Pflegeversicherung übertragen werden.
Bei einem Wechsel müssen Sie alle Fragen bezüglich Ihres Gesundheitszustandes wahrheitsgemäß beantworten. Danach entscheidet die PKV ob ein Wechsel möglich ist, bzw. wie hoch der Zuschlag ist.
Kündigen Sie Ihren bestehenden Vertrag erst, wenn Sie bei dem neuen Versicherungsunternehmen eine Annahmebestätigung haben.
Beachten Sie aber, dass der Versicherungsschutz bei der HUK und auch bei der Debeka von Ihrem bestehenden Versicherungsschutz abweichen kann.
Gruß Schlappi
die Altersrückstellungen können in Ihren Tarifen nur für die Pflegeversicherung übertragen werden.
Bei einem Wechsel müssen Sie alle Fragen bezüglich Ihres Gesundheitszustandes wahrheitsgemäß beantworten. Danach entscheidet die PKV ob ein Wechsel möglich ist, bzw. wie hoch der Zuschlag ist.
Kündigen Sie Ihren bestehenden Vertrag erst, wenn Sie bei dem neuen Versicherungsunternehmen eine Annahmebestätigung haben.
Beachten Sie aber, dass der Versicherungsschutz bei der HUK und auch bei der Debeka von Ihrem bestehenden Versicherungsschutz abweichen kann.
Gruß Schlappi
Schlappi hat geschrieben:Hallo soulsugar,
die Altersrückstellungen können in Ihren Tarifen nur für die Pflegeversicherung übertragen werden.
Hallo Schlappi,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich "belästige" Sie oder das Forum direkt noch mit einer Nachfrage:
Kann man sich den Verlust der Altersrückstellung aus 14 Jahren Vollversicherung irgendwo ausrechnen lassen, damit man eine Größenordnung bekommt und einschätzen kann, ob sich ein Wechsel lohnt?
Gibt es irgendwo eine unabhängige und kompetente Beratung zur PKV, der man sich anvertrauen kann? Ich habe zwar einen Versicherungsmakler, aber der ist natürlich nicht unabhänig und ich bin mir nicht sicher, ob er alle Details zur PKV kennt.
Noch einen schönen Nikolaustag,
soulsugar
Schlappi hat geschrieben:Hallo soulsugar,
die Altersrückstellungen können in Ihren Tarifen nur für die Pflegeversicherung übertragen werden.
Bei einem Wechsel müssen Sie alle Fragen bezüglich Ihres Gesundheitszustandes wahrheitsgemäß beantworten. Danach entscheidet die PKV ob ein Wechsel möglich ist, bzw. wie hoch der Zuschlag ist.
Kündigen Sie Ihren bestehenden Vertrag erst, wenn Sie bei dem neuen Versicherungsunternehmen eine Annahmebestätigung haben.
Das galt früher!
Beachten Sie aber, dass der Versicherungsschutz bei der HUK und auch bei der Debeka von Ihrem bestehenden Versicherungsschutz abweichen kann.
Wieso so zurückhaltend formuliert? Abweicht!!!Gruß Schlappi
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- Postrank7
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Hallo,
nach 14 Jahren kündigen Sie bitte nicht mehr, schon gar nicht aus den Ihnen beschriebenen Gründen. Dann passiert nämlich genau das, was Sie nicht wollen.
Prüfen Sie nach Umstellungsmöglichkeiten innerhalb der Mannheimer. Sie sagten, Sie sind sehr zufrieden mit der Leistung. Das klingt nach Pontenzial für eine Ablehnung oder Annahme mit Erschwernissen.
Gruß
Philipp
nach 14 Jahren kündigen Sie bitte nicht mehr, schon gar nicht aus den Ihnen beschriebenen Gründen. Dann passiert nämlich genau das, was Sie nicht wollen.
Prüfen Sie nach Umstellungsmöglichkeiten innerhalb der Mannheimer. Sie sagten, Sie sind sehr zufrieden mit der Leistung. Das klingt nach Pontenzial für eine Ablehnung oder Annahme mit Erschwernissen.
Gruß
Philipp
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- Postrank7
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@ E.Kacmaz
was galt frührer ??? - Nein das ist heute immer noch so.
Oder würden Sie jemanden empfehlen seinen Versicherungsschutz zu kündigen ohne einen neuen bestätigt bekommen zu haben ?
Wissen Sie was eine Falschberatung für Sie bedeuten kann ?
zurückhaltend formuliert ?? Wie würden Sie das ganze den formulieren.
Gruß Schlappi
was galt frührer ??? - Nein das ist heute immer noch so.
Oder würden Sie jemanden empfehlen seinen Versicherungsschutz zu kündigen ohne einen neuen bestätigt bekommen zu haben ?
Wissen Sie was eine Falschberatung für Sie bedeuten kann ?
zurückhaltend formuliert ?? Wie würden Sie das ganze den formulieren.
Gruß Schlappi
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- Postrank7
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Nein das gilt seit 01.01.2009 eben nicht mehr und Ihren Verweis auf die Falschberatung ist mal wieder daneben.
Die Kündigung einer PKV wird erst rechtskräftig unter Nachweis einer Anschlussversicherung. Von daher kann eben von dem alten Vorgehen risikolos abgewichen werden
§205 VVG
6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Die Kündigung einer PKV wird erst rechtskräftig unter Nachweis einer Anschlussversicherung. Von daher kann eben von dem alten Vorgehen risikolos abgewichen werden
§205 VVG
6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Zuletzt geändert von Cassiesmann am 06.12.2010, 20:30, insgesamt 1-mal geändert.
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- Postrank7
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@ soulsugar - ich betrachte dies nicht als Belästigung.
Einen unabhängigen Versicherungsberater der sich auch noch gut im Beihilferecht auskennt werden Sie sehr schwer finden. Auf jeden Fall empfehle ich Ihnen jemanden in Ihrer Nähe, denn gerade im Beihilferecht sind öfters Umstellungen an der Tagesordnung.
Auf meiner Internet-Seite finden Sie auch einen Spezialversicherer des öffentlichen Dienstes.
Hierzu kann ich Ihnen gerne wenn gewünscht Auskunft erteilen.
Nur grundsätzlich sollte man sich überlegen, ob es sinnvoll ist nach 14 Jahren einen Versicherungsschutz zu wechseln, wenn man zufrieden war und alles anteilmäßig gezahlt wurde.
Die Mannheimer Versicherung kenne ich allerdings nicht als Spezialversicherer des Öffentlichen Dienstes und müßte mich erst in die Bedingungen reinlesen.
Freundliche Grüße!
Schlappi
Einen unabhängigen Versicherungsberater der sich auch noch gut im Beihilferecht auskennt werden Sie sehr schwer finden. Auf jeden Fall empfehle ich Ihnen jemanden in Ihrer Nähe, denn gerade im Beihilferecht sind öfters Umstellungen an der Tagesordnung.
Auf meiner Internet-Seite finden Sie auch einen Spezialversicherer des öffentlichen Dienstes.
Hierzu kann ich Ihnen gerne wenn gewünscht Auskunft erteilen.
Nur grundsätzlich sollte man sich überlegen, ob es sinnvoll ist nach 14 Jahren einen Versicherungsschutz zu wechseln, wenn man zufrieden war und alles anteilmäßig gezahlt wurde.
Die Mannheimer Versicherung kenne ich allerdings nicht als Spezialversicherer des Öffentlichen Dienstes und müßte mich erst in die Bedingungen reinlesen.
Freundliche Grüße!
Schlappi
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- Postrank7
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- Registriert: 15.03.2010, 12:40
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@ Schlappi,
Wie CM das schon sagte: Sie glänzen mit Falschaussagen.
Ich raten Ihnen, mit Ihren Auskünften zu Fachthemen etwas vorsichtiger zu sein - zumal Sie den Fragenden nach eigener Aussage "nur helfen wollen".
Sie haben in den letzten Tagen ein paar Mal kräftig daneben gelegen.
@ soulsugar
Sie haben einen hochwertigen Versicherungsschutz. Preise steigen überall - also nach 14 Jahren Zufriedenheit ist dies kein Grund zum Wechseln, zumal Sie sich mit den beiden genannten Kandidaten leistungsmäßig mutmaßlich verschlechtern würden.
Freundliche Grüße
RG
Wie CM das schon sagte: Sie glänzen mit Falschaussagen.
Ich raten Ihnen, mit Ihren Auskünften zu Fachthemen etwas vorsichtiger zu sein - zumal Sie den Fragenden nach eigener Aussage "nur helfen wollen".
Sie haben in den letzten Tagen ein paar Mal kräftig daneben gelegen.
@ soulsugar
Sie haben einen hochwertigen Versicherungsschutz. Preise steigen überall - also nach 14 Jahren Zufriedenheit ist dies kein Grund zum Wechseln, zumal Sie sich mit den beiden genannten Kandidaten leistungsmäßig mutmaßlich verschlechtern würden.
Freundliche Grüße
RG
Schlappi hat geschrieben:@ E.Kacmaz
was galt frührer ??? - Nein das ist heute immer noch so.
Oder würden Sie jemanden empfehlen seinen Versicherungsschutz zu kündigen ohne einen neuen bestätigt bekommen zu haben ?
Wissen Sie was eine Falschberatung für Sie bedeuten kann ?
zurückhaltend formuliert ?? Wie würden Sie das ganze den formulieren.
Gruß Schlappi
Hallo Schlappi,
die Kollegen haben mir die fachliche Antwort bereits abgenommen. Danke hierfür.
Wenn man schonmal so danebenliegt macht es auch mal Sinn, sich zu besinnen und sich vielleicht für den fachlichen Quark zu entschuldigen.
Weniger bei mir, als beim TE.
Grüße
Nach dem Verlauf der letzten Tage ...
schüttelt er sich zweimal und macht dann eine neue Baustelle auf.E.Kacmaz hat geschrieben:Wenn man schonmal so danebenliegt macht es auch mal Sinn, sich zu besinnen und sich vielleicht für den fachlichen Quark zu entschuldigen.
Weniger bei mir, als beim TE. ...
Gibt ja hier - Gott, Ulla und wem noch alles sei Dank - immer wieder neue und neue alte Fragen und damit Opfer für Schlappi und seine verflossenen Vorläufer wie Hulrich oder manfreda. Wo sind diese einzweibeiden

Gruß von
Gerhard
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Schlappi schrieb:
Ob Sie diese "als Spezialversicherer kennen" oder nicht ist doch irrelevant. Die Bedingungsinhalte müssen zu den Anforderungen von "soulsugar" passen.
@soulsugar und Kollegen
Wie bereits von den Kollegen erwähnt sollten Sie sich zunächst Angebote von der Mannheimer mit Angabe Ihrer familiären Gegebenheiten (Wieviele Kinder) und Ihres Dienstherren, für die Beihilfetarife (Tarifkürzel: BVR, BZZ, BZ, BZE usw.) unterbreiten lassen. Allerdings hat die Mannheimer zur Zeit nur eine Beihilfetarifserie (mit Ausnahme des Standard- und Basistarifs) in Form des oben genannten Bausteinsystems...Das heißt unter Umständen wird es hier etwas eng mit Alternativangeboten...Trotzdem sollten Sie zunächst dort um Rat und Alternativvorschläge bitten.
Da Sie bereits seit 5 Jahren Beamtin sind, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren ursrünglichen VS-Tarif bereits in die Beihilfetarife umgewandelt haben.
Durchleuchten Sie das Bedingungswerk, und ob etwas für Sie entscheident wichtiges für Sie im Versicherungsschutz fehlt. Beachten Sie dabei auch die Erstattungen für diverse Beihilfelücken.
Da Ihr VS-Tarif vor 14 Jahren abgeschlossen wurde und Sie sich damit in der "alten Tarifwelt" befinden, wären bei einem Versichererwechsel Ihre angesparten Altersrückstellungen verloren.
Die Mannheimer Versicherung kenne ich allerdings nicht als Spezialversicherer des Öffentlichen Dienstes und müßte mich erst in die Bedingungen reinlesen.
Ob Sie diese "als Spezialversicherer kennen" oder nicht ist doch irrelevant. Die Bedingungsinhalte müssen zu den Anforderungen von "soulsugar" passen.
@soulsugar und Kollegen
Wie bereits von den Kollegen erwähnt sollten Sie sich zunächst Angebote von der Mannheimer mit Angabe Ihrer familiären Gegebenheiten (Wieviele Kinder) und Ihres Dienstherren, für die Beihilfetarife (Tarifkürzel: BVR, BZZ, BZ, BZE usw.) unterbreiten lassen. Allerdings hat die Mannheimer zur Zeit nur eine Beihilfetarifserie (mit Ausnahme des Standard- und Basistarifs) in Form des oben genannten Bausteinsystems...Das heißt unter Umständen wird es hier etwas eng mit Alternativangeboten...Trotzdem sollten Sie zunächst dort um Rat und Alternativvorschläge bitten.
Da Sie bereits seit 5 Jahren Beamtin sind, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren ursrünglichen VS-Tarif bereits in die Beihilfetarife umgewandelt haben.
Durchleuchten Sie das Bedingungswerk, und ob etwas für Sie entscheident wichtiges für Sie im Versicherungsschutz fehlt. Beachten Sie dabei auch die Erstattungen für diverse Beihilfelücken.
Da Ihr VS-Tarif vor 14 Jahren abgeschlossen wurde und Sie sich damit in der "alten Tarifwelt" befinden, wären bei einem Versichererwechsel Ihre angesparten Altersrückstellungen verloren.
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- Postrank7
- Beiträge: 516
- Registriert: 01.02.2009, 18:08
Auch wenn ich Schlappi für reichlich unqualifiziert halte, hat er in diesem Fall recht.
Die Aussage einen Krankenversicherungsschutz erst mit Annahme eines Neuen zu kündigen gilt in 90 % der Fälle immer noch.
Der 205er Satz 6 sagt nicht das eine Kündigung in jedem Fall unwirksam sei wenn keine Folgeversicherung nachgewiesen wird, sondern, dass dies der Fall ist wenn eine Versicherung aufgegeben wird die den § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt. Das ist bei Tagegeldern oder Zahntarifen oder auch Zusätzen für Wahlleistung/1-2 Bettzimmer nicht gegeben.
Gruß
Philipp
Die Aussage einen Krankenversicherungsschutz erst mit Annahme eines Neuen zu kündigen gilt in 90 % der Fälle immer noch.
Der 205er Satz 6 sagt nicht das eine Kündigung in jedem Fall unwirksam sei wenn keine Folgeversicherung nachgewiesen wird, sondern, dass dies der Fall ist wenn eine Versicherung aufgegeben wird die den § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt. Das ist bei Tagegeldern oder Zahntarifen oder auch Zusätzen für Wahlleistung/1-2 Bettzimmer nicht gegeben.
Gruß
Philipp
Philchen hat geschrieben:Auch wenn ich Schlappi für reichlich unqualifiziert halte, hat er in diesem Fall recht.
Die Aussage einen Krankenversicherungsschutz erst mit Annahme eines Neuen zu kündigen gilt in 90 % der Fälle immer noch.
Der 205er Satz 6 sagt nicht das eine Kündigung in jedem Fall unwirksam sei wenn keine Folgeversicherung nachgewiesen wird, sondern, dass dies der Fall ist wenn eine Versicherung aufgegeben wird die den § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt. Das ist bei Tagegeldern oder Zahntarifen oder auch Zusätzen für Wahlleistung/1-2 Bettzimmer nicht gegeben.
Gruß
Philipp
Moin Philchen,
sorry dass ich widerspreche.
Das Risiko besteht nichtaußer ich schreibe in die Kündiung hinein dass ich auch eine Teilkündigung einzelner Tarifbausteine akzepitiere.
Ansonsten gilt, ganz oder gar nicht.
Beste Grüße
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- Postrank7
- Beiträge: 516
- Registriert: 01.02.2009, 18:08
Hallo Erdal,
ich weiß worauf Sie anspielen. Es kommt drauf an wie ich die Kündigung formuliere.
Schreibe ich:
Hiermit kündige ich meine Tarife EL BONUS, ZPro etc. halte ich das für durchaus machbar die Kündigung nur bzgl. des EL Bonus zurückzuweisen.
Das Problem m.E., es gibt Spielraum für Interpretationen
Gruß
Philipp
ich weiß worauf Sie anspielen. Es kommt drauf an wie ich die Kündigung formuliere.
Schreibe ich:
Hiermit kündige ich meine Tarife EL BONUS, ZPro etc. halte ich das für durchaus machbar die Kündigung nur bzgl. des EL Bonus zurückzuweisen.
Das Problem m.E., es gibt Spielraum für Interpretationen
Gruß
Philipp
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