Hallo!
Ich habe schon viel hier gelesen, muss meinen speziellen Fall aber doch schildern, da ich ihn so nicht gefunden habe.
Und zwar bin ich nebenberuflich freiberuflich als Tagesmutter tätig. Ich war immer in der GVK freiwillig versichert und hatte Krankentagegeld abgeschlossen, sodass ich während des Elterngeldjahres keine Beiträge hätte zahlen müssen (sagte mir die TK damals so). Meine Tochter soll Ende Januar 2012 auf die Welt kommen.
Dann habe ich mich im Jahr 2010 von einem Vertreter dazu bequatschen lassen in die PKV zu wechseln. Leider wusste ich nicht, dass man während des Bezugs vom Elterngeld auch den vollen Beitrag weiter an die PKV zahlen muss. Dies sind fast 400 € monatlich und ich werde etwa 1500 € Elterngeld beziehen. Nun kommmt auch noch die Trennung von meinem Mann hinzu und ich werde wirklich von den 1500 € + 184 Kindergeld + Mindestunterhalt vom Vater klarkommen müssen. Wenn da allein 400 € PKV runtergehen für mich + die PKV für das Kind, habe ich ein echtes Problem.
In der Vorweihnachtszeit könnte ich einen Monat lang einen Job als Angestellte annehmen und würde dann versicherungspflichtig in der GKV werden. Meine freiberufliche Tätigkeit würde ich dann vorher aufgeben und offiziell abmelden.
Meine Frage ist nun, reicht dieser eine Monat aus, um zurück in die GKV zu kommen und dann tatsächlich wieder als Angestellte zu gelten um dann während des Elterngeldes keine Beiträge zahlen zu müssen?
Kurz zur Erklärung: Ich möchte definitiv zurück in die GKV und werde nach der Elternzeit weiter als Angestellte arbeiten und pflichtversichert werden. Es besteht kein Interesse weiter in der PKV zu bleiben. Sollte ich, aus irgendwelchen Gründen, doch nochmal als Tagesmutter tätig werden, würde ich freiwillig in der PKV versichert sein wollen.
Gibt es da eine Chance für mich?
Ich danke vielmals für die Zeit und die Gedanken, die ihr fürs Antworten benötigt!
Freiberuflich in PKV, schwanger, Wechsel in GKV möglich?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
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Es besteht kein Interesse weiter in der PKV zu bleiben. Sollte ich, aus irgendwelchen Gründen, doch nochmal als Tagesmutter tätig werden, würde ich freiwillig in der PKV versichert sein wollen.
Das ist eine prima Idee: Solange man gut Geld verdient, schön Beiträge in der PKV sparen und dann, wenn man mal bedürftig wird, zurück in die GKV fliehen. Natürlich mit der Absicht, wieder zur PKV zu gehen, wenn der Verdienst wieder stimmt.

Meine Frage ist nun, reicht dieser eine Monat aus, um zurück in die GKV zu kommen
Nein, man braucht dafür mind. 12 Monate.
Hm,
Sehe ich anders. Sicherlich erfüllt die Posterin nicht unmittelbar die Vorversicherungszeit von 12 Monaten. Aber es gibt eine weitere Alternative, nämlich, wenn man in den letzten 5 Jahren nur 2 Jahre in der GKV versichert war. Vermutlich erfüllt die Posterin die sog. große Vorversicherungszeit.
Auch wenn die große Vorversicherungszeit nicht erfüllt sein sollte und keine freiw. Kv. möglich ist, verbleibt die Posterin in der GKV und zwar als versicherungspflichtiges Mitglied gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Denn sie war nach dem 1 Monat der Beschäftigung zuletzt gesetzlich versichert. Eine Wiederaufnahmeverpflichtung gem. § 5 Abs. 9 SGB V durch die priv. Kv. besteht auch nicht, da der Vertrag keine 5 Jahre bestanden hat (Wechsel zur PKV in 2010).
Um jetzt in den Genuß der beitragsfreien Versicherung während des Bezuges von Elterngeld zu kommen, wäre es am günstigsten, dass durch die Beschäftigung auch in den Schutzfristen ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der Kasse besteht. Denn dann kommt die beitragsfreie Versicherung zum tragen.
Nein, man braucht dafür mind. 12 Monate
Sehe ich anders. Sicherlich erfüllt die Posterin nicht unmittelbar die Vorversicherungszeit von 12 Monaten. Aber es gibt eine weitere Alternative, nämlich, wenn man in den letzten 5 Jahren nur 2 Jahre in der GKV versichert war. Vermutlich erfüllt die Posterin die sog. große Vorversicherungszeit.
Auch wenn die große Vorversicherungszeit nicht erfüllt sein sollte und keine freiw. Kv. möglich ist, verbleibt die Posterin in der GKV und zwar als versicherungspflichtiges Mitglied gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Denn sie war nach dem 1 Monat der Beschäftigung zuletzt gesetzlich versichert. Eine Wiederaufnahmeverpflichtung gem. § 5 Abs. 9 SGB V durch die priv. Kv. besteht auch nicht, da der Vertrag keine 5 Jahre bestanden hat (Wechsel zur PKV in 2010).
Um jetzt in den Genuß der beitragsfreien Versicherung während des Bezuges von Elterngeld zu kommen, wäre es am günstigsten, dass durch die Beschäftigung auch in den Schutzfristen ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der Kasse besteht. Denn dann kommt die beitragsfreie Versicherung zum tragen.
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- Postrank7
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eine Beschäftigung weniger 51 Tage ist eine kurzfristige Beschäftigung , somit nicht versicherungspflichtig, kommt also eh nicht zu einer Versicherungspflicht. Den Rest müßte denn die Knappschaft prüfen ob hier denn eine berufsmäßigkeit vorliegt, bzw der Arbeitgeber.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... d=159952,0
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... d=159952,0
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- Postrank7
- Beiträge: 2509
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Würde trotzdem geprüft werden müssen, wenn denn nämlich die Versicherungspflicht von seiten der Kasse geprüft werden müßte. Nachweiss PKV , Nachweis Nebengewerbe, Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch nicht da kein Anspruch auf Krankengeld besteht. ( Beschäftigungsdauer nicht nichtmehr als 10 Wochen, müßte also denn ein Zusatzwahltarif für Krankengeld abgeschlossen werden. Allerdings hat sie ja ein neues Wahlrecht.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
http://www.gesetze-im-internet.de/rvo/__200.html
http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182 ... nijob.html
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u.a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von sog. „untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist. D.h., sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards bestimmend sein. U.a. sind Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, als berufsmäßig beschäftigt anzusehen. Sie sind unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungspflichtig, es sei denn, die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro im Monat (anteilig je nach Dauer der Beschäftigung) wird nicht überschritten.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
http://www.gesetze-im-internet.de/rvo/__200.html
http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182 ... nijob.html
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u.a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von sog. „untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist. D.h., sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards bestimmend sein. U.a. sind Personen, die beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, als berufsmäßig beschäftigt anzusehen. Sie sind unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungspflichtig, es sei denn, die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro im Monat (anteilig je nach Dauer der Beschäftigung) wird nicht überschritten.
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