Guten Tag,
ich habe eine Frage zur folgenden Konstellation nach Scheidung:
- Kind wohnt nach Scheidung bei Mutter
- Vater ist privat versichert und zahlt Unterhalt
- Mutter bekommt noch ein Kind und heiratet erneut. Ist GKV familienversichert bei ihrem neuen Ehegatten.
- Das Jugendamt verpflichtet den Vater zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge dess Kindes.
Problem: Um Beiträge zu sparen, vereinbart der Vater für das Kind einen Tarif mit schlechten Leistungen und hoher Selbstbeteiligung. Die Mutter bleibt daher auf einen Teil der Krankheitskosten sitzen.
Frage: Hat das Kind einen Anspruch auf einen Mindestversicherungsschutz?
Danke für Antworten und viele Grüße
Heidi
Krankenversicherung für Kind nach Scheidung?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Krankenversicherung für Kind nach Scheidung?
Zuletzt geändert von Heidi69 am 27.10.2011, 15:53, insgesamt 2-mal geändert.
Jawoll
Dieser Mindestversicherungsschutz ist in § 193 Abs. 3 VVG klipp und klar geregelt. Es dürfen Eigenbeteiligungen im ambulanten und stationären Bereich von bis zu 5.000,00 Euro jährlich vereinbart werden.
Ich denke mal, dass die Eigenbeteiligung unterhalb von diesen 5.000,00 Euro jährlich liegen, somit hat das Kind sogar noch mehr als einen Mindestverischerungsschutz!!!
Frage: Hat das Kind einen Anspruch auf einen Mindestversicherungsschutz?
Dieser Mindestversicherungsschutz ist in § 193 Abs. 3 VVG klipp und klar geregelt. Es dürfen Eigenbeteiligungen im ambulanten und stationären Bereich von bis zu 5.000,00 Euro jährlich vereinbart werden.
Ich denke mal, dass die Eigenbeteiligung unterhalb von diesen 5.000,00 Euro jährlich liegen, somit hat das Kind sogar noch mehr als einen Mindestverischerungsschutz!!!
Das Kind ist seit der Scheidung
... aber spätestens seit der Heirat seiner Mutter mit dem GKV-versicherten Stiefvater über diese Schiene familienversichert.
Die betreffende Kasse fragen, am besten gleich morgen früh. Wenn von dort gemauert werden sollte, sehen wir hier weiter.
Bis dahin: keine Sorgen (mehr) machen. Ach so: paragrafischer Hintergrund: § 10 Abs. 3 SGB V
Zu dem (leiblichen) Vater schreibe ich jetzt sonst nichts, denn das wäre sicher nicht druckreif ...
Grüße von
Gerhard
Die betreffende Kasse fragen, am besten gleich morgen früh. Wenn von dort gemauert werden sollte, sehen wir hier weiter.
Bis dahin: keine Sorgen (mehr) machen. Ach so: paragrafischer Hintergrund: § 10 Abs. 3 SGB V
Zu dem (leiblichen) Vater schreibe ich jetzt sonst nichts, denn das wäre sicher nicht druckreif ...
Grüße von
Gerhard
Kann sein, dass ich da etwas voreilig war
Hat die Kasse des Stiefvaters die Fami bereits verweigert, etwa mit dem Argument, dass das Kind seinen Lebensunterhalt hauptsächlich - warum nicht gleich 'hauptberuflich' - aus dem Unterhalt bestreitet, weil der Stiefvater z. B. Hartz-IV-Empfänger ist?
Habe gerade nachgegoogelt und gesehen, so was gibt's heutzutage tatsächlich. Na, dann gibts auch gleich drei Blamierte, den leiblichen Vater, Absicht und nicht Armut vorausgesetzt, die Kasse, die mauert, und mich, weil ich mir das bis vorhin nicht vorstellen konnte.
Paradox: Schwämme der GKV-versicherte Stiefvater im Geld, wäre die Fami über die Sozialversicherung kein Problem. Ist er aber selbst ein Sozialfall, macht die Sozialversicherung die Schotten dicht.
Btw: Rossi, dann geht die Runde wohl klar an Dich
Habe gerade nachgegoogelt und gesehen, so was gibt's heutzutage tatsächlich. Na, dann gibts auch gleich drei Blamierte, den leiblichen Vater, Absicht und nicht Armut vorausgesetzt, die Kasse, die mauert, und mich, weil ich mir das bis vorhin nicht vorstellen konnte.
Paradox: Schwämme der GKV-versicherte Stiefvater im Geld, wäre die Fami über die Sozialversicherung kein Problem. Ist er aber selbst ein Sozialfall, macht die Sozialversicherung die Schotten dicht.
Btw: Rossi, dann geht die Runde wohl klar an Dich
Guten Abend und danke für die Antworten!
...und diese max. 5.000 Euro muss die Mutter aufbringen? Dann kann sie ja gleich eine GKV freiwillige Versicherung fürs Kind abschliessen, das ist billiger. Damit wird ja die Bestimmung, der Vater müsse die KV Beträge zusätzlich zum Unterhalt übernehmen, quasi wieder ausgehebelt.
Nein, die Familienversicherung wurde abgelehnt.
Es wird festgestellt, ob dieser den "überwiegenden Unterhalt" leistet. Nur dann wäre Familienversicherung möglich.
Ja, genau so ist das geregelt.
Ich wollte in meiner Frage jedoch mehr darauf abzielen, wie stark der Vater den PKV Schutz für das Kind runterschrauben darf. Zumal er derjenige war, der die GKV Versichertengemeinschaft verlassen hat und nicht Stiefvater plus Mutter.
Meine Hauptfrage ist nun, wer für den enorm hohen Selbstbehalt aufkommen müsste.
Danke euch allen und lieben Gruss
Heidi
Es dürfen Eigenbeteiligungen im ambulanten und stationären Bereich von bis zu 5.000,00 Euro jährlich vereinbart werden.
...und diese max. 5.000 Euro muss die Mutter aufbringen? Dann kann sie ja gleich eine GKV freiwillige Versicherung fürs Kind abschliessen, das ist billiger. Damit wird ja die Bestimmung, der Vater müsse die KV Beträge zusätzlich zum Unterhalt übernehmen, quasi wieder ausgehebelt.
aber spätestens seit der Heirat seiner Mutter mit dem GKV-versicherten Stiefvater über diese Schiene familienversichert.
Nein, die Familienversicherung wurde abgelehnt.
etwa mit dem Argument, dass das Kind seinen Lebensunterhalt hauptsächlich - warum nicht gleich 'hauptberuflich' - aus dem Unterhalt bestreitet, weil der Stiefvater z. B. Hartz-IV-Empfänger ist?
Es wird festgestellt, ob dieser den "überwiegenden Unterhalt" leistet. Nur dann wäre Familienversicherung möglich.
Paradox: Schwämme der GKV-versicherte Stiefvater im Geld, wäre die Fami über die Sozialversicherung kein Problem. Ist er aber selbst ein Sozialfall, macht die Sozialversicherung die Schotten dicht.
Ja, genau so ist das geregelt.
Ich wollte in meiner Frage jedoch mehr darauf abzielen, wie stark der Vater den PKV Schutz für das Kind runterschrauben darf. Zumal er derjenige war, der die GKV Versichertengemeinschaft verlassen hat und nicht Stiefvater plus Mutter.
Meine Hauptfrage ist nun, wer für den enorm hohen Selbstbehalt aufkommen müsste.
Danke euch allen und lieben Gruss
Heidi
Na ja, Du hast leider das gesamte System noch nicht so richtig verstanden.
Es ist relativ einfach; der Versicherte bzw. das Kind muss selber für diesen Selbstbehalt aufkommen. Denn die Pflicht zur Versicherung in Deutschland lässt im Bereich der priv. Kv. diesen Selbstbehalt (5.000,00 Euro) rechtlich zu. Und wenn man rechtlich diesen Selbstbehalt zulässt, dann muss man nicht weiter diskutieren, wer dafür aufkommt. Es ist und bleibt die versicherte Person, auch wenn es jemand nicht schmeckt.
Meine Hauptfrage ist nun, wer für den enorm hohen Selbstbehalt aufkommen müsste
Es ist relativ einfach; der Versicherte bzw. das Kind muss selber für diesen Selbstbehalt aufkommen. Denn die Pflicht zur Versicherung in Deutschland lässt im Bereich der priv. Kv. diesen Selbstbehalt (5.000,00 Euro) rechtlich zu. Und wenn man rechtlich diesen Selbstbehalt zulässt, dann muss man nicht weiter diskutieren, wer dafür aufkommt. Es ist und bleibt die versicherte Person, auch wenn es jemand nicht schmeckt.
Sorry heidi69
Aha! Sind denn die Fristen für eine freiw. Kv. und deren Vorversicherungszeiten überhaupt erfüllt?
Sorry, bitte nicht immer darüber nachdenken, was billiger ist. Sondern einfach die vermeintlich billigere Versicherung mit den materiellen Anspruchsvoraussetzungen im Einklang bringen.
Was nützt mir eine vermeintliche freiw. Versicherung in der GKV - natürlich ohne exorbitante Selbstbeiteiligungen - wenn die Zugangsvorausssetzungen nicht erfüllt sind?
Einfach nur Wunschdenken und Dollarzeichen in den Augen!?
Dann kann sie ja gleich eine GKV freiwillige Versicherung fürs Kind abschliessen, das ist billiger
Aha! Sind denn die Fristen für eine freiw. Kv. und deren Vorversicherungszeiten überhaupt erfüllt?
Sorry, bitte nicht immer darüber nachdenken, was billiger ist. Sondern einfach die vermeintlich billigere Versicherung mit den materiellen Anspruchsvoraussetzungen im Einklang bringen.
Was nützt mir eine vermeintliche freiw. Versicherung in der GKV - natürlich ohne exorbitante Selbstbeiteiligungen - wenn die Zugangsvorausssetzungen nicht erfüllt sind?
Einfach nur Wunschdenken und Dollarzeichen in den Augen!?
@Rossi
Quelle: zB http://www.finanztip.de/recht/familie/s ... gkind.html
Das Jugendamt hat festgestellt: Die Mutter ist nicht "leistungsfähig", der Vater muss zusätzlich zum Unterhalt auch die Krankenversicherung zahlen.
Das kann man überall im Netz lesen, aber ich konnte nirgendwo finden, welchen Mindestschutz die KV haben muss.
Wie soll die versicherte Person, hier ein minderjähriges Kind, den Selbstbehalt aufbringen?
Falls ein Kind nicht über die Mutter oder den Vater mitversichert ist, hat es einen Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen auf Krankenvorsorge. Der Unterhaltspflichtige muss in diesem Fall eine Krankenversicherung für das Kind abschließen und die Beträge hierfür zahlen. Die Krankenversicherungsbeiträge sind nicht in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten und müssen deshalb zusätzlich zum Tabellenunterhalt gezahlt werden.
Quelle: zB http://www.finanztip.de/recht/familie/s ... gkind.html
Das Jugendamt hat festgestellt: Die Mutter ist nicht "leistungsfähig", der Vater muss zusätzlich zum Unterhalt auch die Krankenversicherung zahlen.
Das kann man überall im Netz lesen, aber ich konnte nirgendwo finden, welchen Mindestschutz die KV haben muss.
Und wenn man rechtlich diesen Selbstbehalt zulässt, dann muss man nicht weiter diskutieren, wer dafür aufkommt. Es ist und bleibt die versicherte Person, auch wenn es jemand nicht schmeckt.
Wie soll die versicherte Person, hier ein minderjähriges Kind, den Selbstbehalt aufbringen?
Tja, wir eiern herum!
Du hast zutreffend festgehalten, dass der Kindesvater auch die Krankenversicherunsbeiträge zahlen muss.
Macht er doch! Ferner kommt der Kindesvater wohl seiner Pflicht nach, die es in Deutschland gibt. Es muss ne Krankenversicherung abschliessen und darf dabei 5.000,00 Euro Selbstbehalt vereinbaren.
Die Gretchenfrage ist, ob er im Rahmen der Unterhaltspflicht nicht nur die Krankenversicherungsbeiträge, sondern auch die Eigenbeteiligungen (die erlaubt sind) zahlen muss.
Die Eigenbeteiligungen sind keine Krankenversicherungsbeiträge sondern einfach nur Eigenbeteiligungen.
Wie soll die versicherte Person, hier ein minderjähriges Kind, den Selbstbehalt aufbringen?
Du hast zutreffend festgehalten, dass der Kindesvater auch die Krankenversicherunsbeiträge zahlen muss.
Macht er doch! Ferner kommt der Kindesvater wohl seiner Pflicht nach, die es in Deutschland gibt. Es muss ne Krankenversicherung abschliessen und darf dabei 5.000,00 Euro Selbstbehalt vereinbaren.
Die Gretchenfrage ist, ob er im Rahmen der Unterhaltspflicht nicht nur die Krankenversicherungsbeiträge, sondern auch die Eigenbeteiligungen (die erlaubt sind) zahlen muss.
Die Eigenbeteiligungen sind keine Krankenversicherungsbeiträge sondern einfach nur Eigenbeteiligungen.
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- Postrank7
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Re: Krankenversicherung für Kind nach Scheidung?
Hallo Heidi69,
Problem: Um Beiträge zu sparen, vereinbart der Vater für das Kind einen Tarif mit schlechten Leistungen und hoher Selbstbeteiligung. Die Mutter bleibt daher auf einen Teil der Krankheitskosten sitzen.
Das sehe ich nicht als Problem wenn der Vater Versicherungsnehmer ist
dann bekommt er auch die Rechnung vom Arzt und muss diese auch begleichen. Die Mutter bekommt im Regelfall gar keine Rechnung zu sehen.
Also an Ihrer Aussage stimmt etwas nicht?
Gruß
Problem: Um Beiträge zu sparen, vereinbart der Vater für das Kind einen Tarif mit schlechten Leistungen und hoher Selbstbeteiligung. Die Mutter bleibt daher auf einen Teil der Krankheitskosten sitzen.
Das sehe ich nicht als Problem wenn der Vater Versicherungsnehmer ist
dann bekommt er auch die Rechnung vom Arzt und muss diese auch begleichen. Die Mutter bekommt im Regelfall gar keine Rechnung zu sehen.
Also an Ihrer Aussage stimmt etwas nicht?
Gruß
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