Hallo Freunde,
ich habe zum 01.05.2012 eine Änderungskündigung bekommen, und werde nur noch unter der Beitragsbemessungsgrenze mtl. verdienen.
Muss / Kann ich nun zurück in die GKV wechseln ?
Wie würde es aussehen wenn, ich zum 01.01.2013 mein altes Gehalt
wieder bekommen würde ?
Kann ich bei der GKV bleiben ? Oder sollte man länger warten ?
Situation im Moment:
2 Kinder und ich PKV
Frau freiwillig gesetzlich versichert.
Für ein paar Antworten wäre ich dankbar!
thx Ice
Wechsel Pkv --> Gkv nach Änderungskündigung ?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
herzlichen Glückwunsch muss man sagen - Eintritt von Krankenversicherungspflicht bedeutet Wechsel in die GKV und natürlich auch Anspruch auf kostenfrei Mitversicherung der Kinder und wenn die Ehefrau ohne eigene Einnahmen freiwillig versichert war, dann kann auch diese in die Familienversicherung.
Die Pflichtversicherung sollte 12 Monate umfassen, danni st auch gewährleistet dass danach eine Mitgliedschaft als "freiwillig" versichert weitergeführt werden kann (und damit natürlich auch die kostenlose Familienversicherungen).
Gruss
Czauderna
herzlichen Glückwunsch muss man sagen - Eintritt von Krankenversicherungspflicht bedeutet Wechsel in die GKV und natürlich auch Anspruch auf kostenfrei Mitversicherung der Kinder und wenn die Ehefrau ohne eigene Einnahmen freiwillig versichert war, dann kann auch diese in die Familienversicherung.
Die Pflichtversicherung sollte 12 Monate umfassen, danni st auch gewährleistet dass danach eine Mitgliedschaft als "freiwillig" versichert weitergeführt werden kann (und damit natürlich auch die kostenlose Familienversicherungen).
Gruss
Czauderna
ich möchte noch auf die Frage mit dem
"oder soll ich länger warten" eingehen.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.
So steht es § 6 ABs. 4 SGB V.
Bei einer Erhöhung ab 01.01.2013, so bin ich der festen Auffassung, dass das Ende dieses Jahres, also des Jahres 2013, der 31.12.2013 ist.
Ich habe aber auch schon mal Menschen entscheiden gesehen, die da sagte, dass bei einer Erhöhung genau zum 1. Januar die Versicherungspflicht mit dem Vortag , also 31.12.2012 endet könne.
ALSO: bei einer Gehaltserhöhung ab 1. Februar 2013 ginge man diesem Problem aus dem Weg.
"oder soll ich länger warten" eingehen.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.
So steht es § 6 ABs. 4 SGB V.
Bei einer Erhöhung ab 01.01.2013, so bin ich der festen Auffassung, dass das Ende dieses Jahres, also des Jahres 2013, der 31.12.2013 ist.
Ich habe aber auch schon mal Menschen entscheiden gesehen, die da sagte, dass bei einer Erhöhung genau zum 1. Januar die Versicherungspflicht mit dem Vortag , also 31.12.2012 endet könne.
ALSO: bei einer Gehaltserhöhung ab 1. Februar 2013 ginge man diesem Problem aus dem Weg.
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