Nun ja, ich habe immer gedacht, dass es im Basistarif keine Leistungsausschlüsse gibt.
Nun habe ich eine Police der Signal vor mir liegen. Der Kunde ist zum 01.03.2013 vom Standardtarif in den Basistarif gewechselt.
Dort steht dann:
Für den nachstehend genannten Gesundheitsschaden und dessen unmittelbare Folgen besteht kein Versicherungsschutz:
Unfall vom XX.XX.XXXX danach die Aufzählung der Erkankungen
Hm? Kann dies sein?
Leistungsauschlüsse im Basistarif
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Nein. Wenn die fraglichen Leistungsansprüche in der GKV bestehen, so gibt es einen vergleichbaren Anspruch auch im Basistarif.
Wenn bei dem Unfall Fremdverschulden vorlag, holt sich die Versicherung das Geld natürlich beim Schädiger zurück oder versucht es zumindest. Gleichwohl muss sie in Vorleistung treten.
§ 12 Abs. 1a VAG:
"(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind"
§ 203 Abs. 1 VVG:
"... Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist."
Wenn bei dem Unfall Fremdverschulden vorlag, holt sich die Versicherung das Geld natürlich beim Schädiger zurück oder versucht es zumindest. Gleichwohl muss sie in Vorleistung treten.
§ 12 Abs. 1a VAG:
"(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind"
§ 203 Abs. 1 VVG:
"... Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist."
Allgemeine Versicherungsbedingungen 2009 STD-Tarif:
§ 19 Wechsel in den Basistarif
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte
Personen seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln
können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird
der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. Der Wechsel ist jederzeit möglich; die Versicherung im Basistarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den
Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Basistarif
folgt.
http://www.pkv.de/recht/allgemeine_versicherungsbedingungen_2009/allgemeine-versicherungsbedingungen-standardtarif-mb-st-2009-pdf.pdf
Nachtrag: Einschränkung der Leistungspflicht, wenn der Unfall vorsätzlich oder im Rahmen eines Verbrechens geschehen ist (§ 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen Basistarif); auch die GKV sieht Leistungseinschränkungen für solche Fälle vor (§ 52 SGB V).
§ 19 Wechsel in den Basistarif
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte
Personen seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln
können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird
der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. Der Wechsel ist jederzeit möglich; die Versicherung im Basistarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den
Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Basistarif
folgt.
http://www.pkv.de/recht/allgemeine_versicherungsbedingungen_2009/allgemeine-versicherungsbedingungen-standardtarif-mb-st-2009-pdf.pdf
Nachtrag: Einschränkung der Leistungspflicht, wenn der Unfall vorsätzlich oder im Rahmen eines Verbrechens geschehen ist (§ 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen Basistarif); auch die GKV sieht Leistungseinschränkungen für solche Fälle vor (§ 52 SGB V).
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