jemand kommt am 18.08.2013 in Krankenhaus.
War zuletzt GKV bei KK X bis 1999.
Danach bis zum heutigen Tage hauptberuflich Selbstständiger.
Nach 1999 war er in der PKV Y (auch wenn dies nur eine kurze Zeit war und diese PKV damals wegen Zahlungsverzug endete).
heute 57 Jahre alt, ledig
§ 5,1,13 scheidet aus, das zuletzt in der PKV
Im Augusti 2013 wurde auch ein Antrag auf ALG II gestellt. Mit einer Bewilligung ab 1.8.2013 ist zu rechnen.
Ich bin jetzt nicht 100%tiger Profi bei ALG II; dennoch meine ich sagen zu können, dass KEINE Mitgliedschaft aufgrund des Bezuges von ALGII eintritt, weil unmittelbar vorher hauptberufliche (dies ist unstrittig) Selbstständigkeit bestanden hat.
(Das BSG-Urteil vom 3.7.2013 spielt hier also keine Rolle).
Das Krankenhaus hat im August Juli 2013 gleichzeitig veranlasst, das bei der PKV, bei der damals eine private Krankenversicherung bestand, nunmehr eine Versicherung zum Basistarif eingerichtet wird.
FRAGE:
ab wann denn dort eine private Krankenversicherung und ab wann besteht ein Leistungsanspruch und für welche Zeit sind Prämien nachzuentrichten
ab wann leistet die PKV im Basistarif
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Tja, im Bereich der PKV ist es leider nicht so wie im Bereich der GKV.
Im Bereich der GKV geht es rückwirkend und somit hat man rückwirkend auch einen Leistungsanspruch.
Im Bereich der PKV sind wir im Vertragsrecht. Bist Du schon mal auf die Idee gekommen - Heinrich - deine PKW-Teilkasko rückwirkend in eine PKW-Vollkasko umzuwandeln?
Vermutlich nein, oder!?
Genau so ist es bei der PKV.
Die Mitgliedschaft und damit auch der Leistungsanspruch beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei dem PKV-Unternehmen (§ 10 VVG i.V.m. § 2 MBKK 09).
Allerdings hat jede PKV für sich sog. Annahmerichtlinien. Die Faustformel lautet, wenn der Antrag auf PKV-Versicherung bis zum 14. des Monats bei der PKV eingeht, so beginnt der Versicherungsvertrag (gleichzeitig) auch der Leistungsanspruch am 01. des Monats.
Geht der Antrag am 15. oder später ein, dann beginnt die Versicherungsvertrag erst am 01. des kommenden Monats.
Einige wenige Gesellschaften legen den Vertragsbeginn auch auf den Tag des Eingangs. Es ist unterschiedlich.
Eine reguläre Prämie ist natürlich erst ab Beginn des Versicherungsvertrages zu zahlen. Dann kommt noch der sog. Strafzuschlag für das verspätete Anzeigen. Aber auch hier ist bis zum 31.12.2013 der Strafzuschlag zu erlassen.
Im Bereich der GKV geht es rückwirkend und somit hat man rückwirkend auch einen Leistungsanspruch.
Im Bereich der PKV sind wir im Vertragsrecht. Bist Du schon mal auf die Idee gekommen - Heinrich - deine PKW-Teilkasko rückwirkend in eine PKW-Vollkasko umzuwandeln?
Vermutlich nein, oder!?
Genau so ist es bei der PKV.
Die Mitgliedschaft und damit auch der Leistungsanspruch beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei dem PKV-Unternehmen (§ 10 VVG i.V.m. § 2 MBKK 09).
Allerdings hat jede PKV für sich sog. Annahmerichtlinien. Die Faustformel lautet, wenn der Antrag auf PKV-Versicherung bis zum 14. des Monats bei der PKV eingeht, so beginnt der Versicherungsvertrag (gleichzeitig) auch der Leistungsanspruch am 01. des Monats.
Geht der Antrag am 15. oder später ein, dann beginnt die Versicherungsvertrag erst am 01. des kommenden Monats.
Einige wenige Gesellschaften legen den Vertragsbeginn auch auf den Tag des Eingangs. Es ist unterschiedlich.
Eine reguläre Prämie ist natürlich erst ab Beginn des Versicherungsvertrages zu zahlen. Dann kommt noch der sog. Strafzuschlag für das verspätete Anzeigen. Aber auch hier ist bis zum 31.12.2013 der Strafzuschlag zu erlassen.
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