Hallo kurze Frage!
bin Arbeitnehmer.
vor kurzem habe ich Familienbedingt die Firma meiner Eltern samt Personal übernommen.
Damit bin ich laut meiner GKV hauptberuflich Selbstständig und musste mich entweder freiwillig GKV oder PKV.
Ich habe mich für die PKV entschieden.
Mit meiner o.g. Selbständigkeit verdine ich aber kein Gehalt, sondern verdine meine Brötchen mit meinen Angestelletenverhältnis.
Jetzt meine Frage?
Ist mein AG für mein Angestelletenverhältnis verpflichtet für die PKV AG-Anteile zu zahlen oder nicht?
Wenn ja, wo ist das geregelt?
Gruß Christian
AG Anteil zur PKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: AG Anteil zur PKV
Hallo lolle,
Dein Irrtum besteht darin: Du bist zwar auch Arbeitnehmer, aber neuerdings nicht mehr "nur" Arbeitnehmer.
§ 257 SGB - nur der Auftakt, aber der genügt dann auch:
Ist so, man mag es bedauern, aber Dein "auch"-Arbeitgeber darf es nicht so sehen. Klar, er kann einen Zuschuss zahlen, aber der ist dann wie eine stinknormale Gehaltserhöhung steuer- und beitragspflichtig. Müssen muss er aber nicht.
Gruß von
Gerhard
Dein Irrtum besteht darin: Du bist zwar auch Arbeitnehmer, aber neuerdings nicht mehr "nur" Arbeitnehmer.
§ 257 SGB - nur der Auftakt, aber der genügt dann auch:
Da Du hauptberuflich selbständig geworden bist, ist damit auch der Anspruch auf den Zuschuss entfallen. Wäre übrigens auch der Fall, wenn Du nicht privat, sondern freiwiliig gesetzlich versichert wärst - siehe Absatz (1) des 2-5-7.(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. ...
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. ...[...] ,
Ist so, man mag es bedauern, aber Dein "auch"-Arbeitgeber darf es nicht so sehen. Klar, er kann einen Zuschuss zahlen, aber der ist dann wie eine stinknormale Gehaltserhöhung steuer- und beitragspflichtig. Müssen muss er aber nicht.
Gruß von
Gerhard
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