Hallo an Alle,
ich versuche mal das Problem kurz zu schildern.
Wenn jemand seine PKV angeblich seit 2004 gekündigt hat und ins Ausland gegangen ist und ohne eine Krankenversicherung zu haben nach 10 Jahren wieder nach Deutschland zurück ist, bekommt derjenige keine KV weder PKV noch GKV?
Angeblich wird dieser immer und überall abgelehnt, da er PKV war oder sogar noch ist, weil die Kündigung nicht angenommen wurde?
Ich habe allerdings die Vermutung, daß er nicht abgesichert sein will und Schulden bei der KV hat. Aus diesem Grund hat er weder eine Arbeit aufgenommen noch sich bei der Arbeitsagentur gemeldet oder beim Sozialamt. Denn auch dort würde gefragt in welcher KV derjenige ist.
Gibt es eine zentrale Meldestelle für solche Problemfälle? Derjenige hat gerade eine große Erbschaft gemacht und könnte auch Nachzahlungen gut verkraften- will er aber nicht. Ich bin nicht neidisch- bin mit ihm verwand und hab auch geerbt-
Zahle seit mehr als 37 Jahre meine Steuern und KV- Beiträge und alle Sozialversicherungsbeträge und möchte das so nicht mehr akzeptieren.
Kann mir hier jemand einen guten Rat geben.
PKV- Beiträge
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Re: PKV- Beiträge
Selbst wenn derjenige 2004 nicht gekündigt hätte, so hätte die PKV bei ausbleibenden Beitragszahlungen wahrscheinlich ihrerseits gekündigt. Das war damals vor Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht noch möglich.
Welchem System (GKV oder PKV) derjenige nun zuzurechnen ist, entscheidet sich daran, wie und wo er zuletzt versichert war: War derjenige im EU-Ausland oder der Schweiz zuletzt gesetzlich versichert, so besteht ab Wiedereinreise in Deutschland eine Versicherungspflicht in der GKV kraft Gesetzes nach § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V. Dafür kann die GKV auch rückwirkend Beiträge verlangen.
Bestand im EU-Ausland oder der Schweiz zuletzt eine private Versicherung, so ist die PKV zuständig.
Bestand im EU-Ausland oder der Schweiz gar keine Versicherung oder war der Auslandsaufenthalt außerhalb der EU, so ist die letzte Versicherung in Deutschland maßgeblich, das wäre hier offenbar die PKV. Das heisst, derjenige kann von einer beliebigen deutschen PKV die Aufnahme verlangen, zumindest im Basistarif. Wenn bzw. solange jemand keinen Aufnahmeantrag stellt und keinen Vertrag abschließt, bleibt er jedoch unversichert. Eine Versicherung kraft Gesetzes wie in der GKV gibt es in der PKV nicht.
Eine zentrale Meldestelle besteht nicht. Es ist nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit, sich trotz allgemeiner Versicherungspflicht nicht zu versichern. Als einzige - aber oft teure - Sanktion hat der Gesetzgeber im Bereich der GKV Beitragsnachzahlungen und im Bereich der PKV einen einmaligen Prämienzuschlag bei Vertragsabschluss vorgesehen.
Welchem System (GKV oder PKV) derjenige nun zuzurechnen ist, entscheidet sich daran, wie und wo er zuletzt versichert war: War derjenige im EU-Ausland oder der Schweiz zuletzt gesetzlich versichert, so besteht ab Wiedereinreise in Deutschland eine Versicherungspflicht in der GKV kraft Gesetzes nach § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V. Dafür kann die GKV auch rückwirkend Beiträge verlangen.
Bestand im EU-Ausland oder der Schweiz zuletzt eine private Versicherung, so ist die PKV zuständig.
Bestand im EU-Ausland oder der Schweiz gar keine Versicherung oder war der Auslandsaufenthalt außerhalb der EU, so ist die letzte Versicherung in Deutschland maßgeblich, das wäre hier offenbar die PKV. Das heisst, derjenige kann von einer beliebigen deutschen PKV die Aufnahme verlangen, zumindest im Basistarif. Wenn bzw. solange jemand keinen Aufnahmeantrag stellt und keinen Vertrag abschließt, bleibt er jedoch unversichert. Eine Versicherung kraft Gesetzes wie in der GKV gibt es in der PKV nicht.
Eine zentrale Meldestelle besteht nicht. Es ist nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit, sich trotz allgemeiner Versicherungspflicht nicht zu versichern. Als einzige - aber oft teure - Sanktion hat der Gesetzgeber im Bereich der GKV Beitragsnachzahlungen und im Bereich der PKV einen einmaligen Prämienzuschlag bei Vertragsabschluss vorgesehen.
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Re: PKV- Beiträge
vielen Dank für die umfangreiche Aufklärung.
Das Problem ist und bleibt aber, daß derjenige nicht will. aber auch nicht bei seiner alten PKV weitergeführt wird. Ich weiß nur, daß man dies nicht zugelassen hat, weil keine neue Versicherung angegeben wurde. Deshalb hat man dann sicher Schulden angehäuft. Wird denn nicht mehr über die Zollverwaltung entsprechende Inkassoverfahren geführt? Man muß doch irgendwann für seine Schulden aufkommen müssen. Die kv müßte doch daran interssiert sein, oder.
Das Problem ist und bleibt aber, daß derjenige nicht will. aber auch nicht bei seiner alten PKV weitergeführt wird. Ich weiß nur, daß man dies nicht zugelassen hat, weil keine neue Versicherung angegeben wurde. Deshalb hat man dann sicher Schulden angehäuft. Wird denn nicht mehr über die Zollverwaltung entsprechende Inkassoverfahren geführt? Man muß doch irgendwann für seine Schulden aufkommen müssen. Die kv müßte doch daran interssiert sein, oder.
Re: PKV- Beiträge
Unterstellt, dass er zuletzt privat versichert war, so entstehen Schulden erst zu dem Zeitpunkt, an dem er einen PKV-Vertrag unterschreibt. Und je nach Konstellation kann es sein, dass dies nie geschieht.
Ich wüsste keinen Weg, jemanden zum Abschluss einen PKV-Vertrages zu zwingen. Eine rechtliche Betreuung liegt ja nicht vor.
In der Praxis wird oft erst dann ein Vertrag geschlossen, wenn sich eine schwere Erkrankung einstellt.
Ich wüsste keinen Weg, jemanden zum Abschluss einen PKV-Vertrages zu zwingen. Eine rechtliche Betreuung liegt ja nicht vor.
In der Praxis wird oft erst dann ein Vertrag geschlossen, wenn sich eine schwere Erkrankung einstellt.
Re: PKV- Beiträge
Hallo Sonnblümchen,
hier noch eine Ergänzung:
bei Nicht-Bestehen einer Pflegeversicherung ist ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro möglich. Hier eine Info einer Kreisverwaltung:
http://www.hochsauerlandkreis.de/buerge ... stelle.php
Je nach Bundesland können andere Stellen zuständig sein. Das Bürgerbüro vor Ort sollte Auskunft zum Ansprechstelle geben können.
Gruß
RHW
hier noch eine Ergänzung:
bei Nicht-Bestehen einer Pflegeversicherung ist ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro möglich. Hier eine Info einer Kreisverwaltung:
http://www.hochsauerlandkreis.de/buerge ... stelle.php
Je nach Bundesland können andere Stellen zuständig sein. Das Bürgerbüro vor Ort sollte Auskunft zum Ansprechstelle geben können.
Gruß
RHW
Re: PKV- Beiträge
Voraussetzung für ein Bußgeld wegen Nichtbestehens einer Pflegeversicherung ist jedoch, dass überhaupt eine private Krankenversicherung besteht (siehe § 121 SGB XI i.V. m. § 23 SGB XI).
Wenn es nicht gerade um schwere Straftaten geht, halte ich es mit dem bekannten Spruch: Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant.
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