Kündigung PKV nach Scheidung - wie gehts weiter ?

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hermann
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Kündigung PKV nach Scheidung - wie gehts weiter ?

Beitragvon hermann » 15.02.2008, 20:18

Hallo zusammen,

wurde als Beamter von meiner Ehefrau am 08.01.2008 geschieden. Mit diesem Tag erlosch auch ihre 80 % Beihilfe. Meine Frau versichert sich nun selber in anderer PKV, da nicht berufstätig. Ihren PKV Vertragsteil (Allianz) kündigte ich zum 29.01.2008 per Einschreiben "zum nächst möglichen Termin".

Heute erhielt ich ein Schreiben der Allianz betreffs der Kündigung:

"Bedingungsgemäss ist eine ausserordentliche Kündigung wegen Ehescheidung nicht möglich und kann daher nur ordentlich zum 31.12.2008 erfolgen. Wenn die Beihilfeberechtigung für die Exfrau entfällt und diese zukünftig gesetzlich krankenversichert ist, besteht ein ausserordentliches Kündigungsrecht. In diesem Fall benötigen wir einen Nachweis der Versicherungspflicht, aus dem auch der Beginn hervorgehen muss und eine von Ihnen und Ihrer Exfrau unterschriebenen Kündigung zum entsprechenden Termin."

Meine Fragen:

1.) Meine Frau ist nicht berufstätig und daher erneut jetzt in einer anderen PKV und in keiner GKV. Macht es tatsächlich einen Unterschied hinsichtlich ausserordentlicher bzw. gewöhnlicher Kündigungsfrist ?

2.) Wer erteilt diesen "Nachweis der Versicherungspflicht" ?

Der PKV-Anteil meiner Exfrau beträgt pro Monat 197 Euro, bis Ende 2008 käme so eine hohe Summe zusammen, die ich nur ungerne zahlen möchte .

Wer weiss Rat ? Vielen Dank für Eure Hillfe !

Hermann

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Re: Kündigung PKV nach Scheidung - wie gehts weiter ?

Beitragvon Cassiesmann » 15.02.2008, 23:03

hermann hat geschrieben:Hallo zusammen,

wurde als Beamter von meiner Ehefrau am 08.01.2008 geschieden. Mit diesem Tag erlosch auch ihre 80 % Beihilfe.

80% bekommen Kinder, Ehegatten bekommen 70% (mit Ausnahme von Hessen)

Meine Fragen:

1.) Meine Frau ist nicht berufstätig und daher erneut jetzt in einer anderen PKV und in keiner GKV. Macht es tatsächlich einen Unterschied hinsichtlich ausserordentlicher bzw. gewöhnlicher Kündigungsfrist ?

Jein, m.E. haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht, da die Ehefrau von 30% auf 100% umgestellt wird und daraus eine Beitragserhöhung resultiert.

2.) Wer erteilt diesen "Nachweis der Versicherungspflicht" ?

Die GKV, die Ihre Ex-Frau Pflichtversichert (also scheinbar keine).


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Re: Kündigung PKV nach Scheidung - wie gehts weiter ?

Beitragvon DKV-Service-Center » 16.02.2008, 16:39

Hallo hermann,

erster punkt, Ihre Frau hat den ersten Fehler begangen in dem Sie sich bei einem Neuen Unternehmen versichert hat, abhängig vom Alter und Gesundheitszustand sollte mann hier sorgfältiger vorgehen.

Bezüglich der Kündigung: Setzen Sie die Allianz davon in Kenntnis das die Vorraussetzungen für die Versicherung ( Beihilfe ) entfallen sind. Damit ist eine Außerordentliche Kündigung verbunden diese muß der Allianz innerhalb von 8 Wochen zugehen. Sie können also rückwirkend zum 8.1.08 Kündigen wenn Sie es bis zum 8.3.2008 tun.

Ihre Frau ist nicht pflichtversichert also erhalten Sie auch nicht den Nachweis.
Kündigen Sie erneut mit Scheidungsurteil .
Gruß
Ps. es wäre einfacher wenn Ihre Frau die Versicherung bei der Allianz fortführen würde.

dij
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Re: Kündigung PKV nach Scheidung - wie gehts weiter ?

Beitragvon dij » 16.02.2008, 21:14

DKV-Service-Center hat geschrieben:erster punkt, Ihre Frau hat den ersten Fehler begangen in dem Sie sich bei einem Neuen Unternehmen versichert hat, abhängig vom Alter und Gesundheitszustand sollte mann hier sorgfältiger vorgehen.


Ja. (Beraterhaftung?)

DKV-Service-Center hat geschrieben:Bezüglich der Kündigung: Setzen Sie die Allianz davon in Kenntnis das die Vorraussetzungen für die Versicherung ( Beihilfe ) entfallen sind. Damit ist eine Außerordentliche Kündigung verbunden diese muß der Allianz innerhalb von 8 Wochen zugehen. Sie können also rückwirkend zum 8.1.08 Kündigen wenn Sie es bis zum 8.3.2008 tun.


Es gibt (soweit nicht vertraglich vereinbart) kein Kündigungsrecht wegen Wegfalls der Beihilfe, nur ein Recht auf Aufstockung der Versicherung auf 100%. Jederzeit gekündigt werden kann nur bei Eintritt der Versicherungspflicht.

Die Aufstockung ohne Risikoprüfung und Wartezeiten ist mindestens innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall der Beihilfe möglich (§ 178e VVG a. F.; nach neuem Recht sechs Monate, § 199 VVG). Für neu geschlossene Versicherungsverträge gilt eine zweiwöchige Widerrufsfrist.


Manche Krankenversicherer sehen in ihren AVB eine Vertragsteilung bei Ehescheidung vor. Bei den anderen kann nur der Versicherungsnehmer den Teil der Versicherung, die seinen Ex-Gatten betrifft, ordentlich kündigen; dieser hat dann das Recht, den Vertragsteil selbst als Versicherungsnehmer weiterzuführen.


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