Hartz IV-Betroffene: raus aus der PKV?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hartz IV-Betroffene: raus aus der PKV?
Hallo an alle, ich habe folgendes Problem. Ich bin Freiberuflerin mit geringem Einkommen und bin bisher seit meiner Kindheit erst über meine Mutter, dann im Studium und auch als Freiberuflerin privat krankenversichert. Jetzt droht in ein paar Monaten Hartz IV oder die Grundsicherung, weil ich chronisch krank bin und stark erwerbsgemindert. Seit gestern besitze ich einen Schwerbehindertenausweis. Ich habe gelesen, dass es unter Umständen in meinem Fall schwierig ist, auch über Hartz IV in der gesetzliche KV aufgenommen zu werden. Zur privaten wird nur 125 Euro zugezahlt. Den Differenzbetrag werd ich aber ja von Hartz IV nicht bezahlen können. Was ist zu tun? Soll ich noch auf die Schnelle in die GKV wechseln (ich bin ja schwerbehindert und müsste aufgenommen werden, oder?) Das müsste dann ja holterdipolter geschehen innerhalb der nächsten drei Monate und komm ich so schnell aus der PKV raus? Viele Fragen. Ich hoffe, ihr wisst Rat. Ich danke im voraus für Antworten. Freundliche Grüße
Also, es kommt jetzt darauf an, was Du willst.
Schwerbehinderte Personen (mind. 50 %) haben die Möglichkeit einer freiwillige KV bei einer gesetzlichen Krankenkasse beizutreten, wenn eine Vorversicherungszeit von mindestens 3 Jahre in der gesetzlichen KV erfüllt ist. Diese Vorversicherungszeit kann nicht nur über den Kunden (geht bei Dir ja nicht, da Du privat versichert gewesen bist) nachgewiesen werden, sonder über den Ehegatten oder ein Elternteil. Also, wenn entweder der Ehegatte oder ein Elternteil langjährig in der GKV versichert ist, dann klappt es mit der Aufnahme. Wichtig ist, diesen Beitritt musst Du innerhalb von 3 Monaten nach Bescheiderteilung des Versorgungsamtes der Krankenkasse anzeigen. Machst Du es später, dann ist der Zug abgefahren. Du kannst Dir auch irgendeine GKV aussuchen, da viele eine Altersbegrenzung drinne haben. Es fängt bei 40 an und hört bei 55 Jahren auf. D. h. man muss gucken, was in der Satzung der KV steht und wie alt Du bist. In dieser Versicherung kannst Du dauerhaft bleiben. Selbstverständlich kannst Du diese Versicherung auch kündigen. Die private KV kannst Du allerdings nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen an den Pohl hauen.
Ansonsten löst Hartz IV Versicherungspflicht in der GKV aus. Du hast aber die Möglichkeit Dich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dieses klappt, wenn Du mindestens 5 Jahre bei der gleichen privaten Versicherung gewesen bist und einen Vertrag hast, der der Gesetzlichen ungefähr entspricht. Du musst den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung auf Hartz IV bei der Krankenkasse stellen. Dann kannst Du bei der privaten KV bleiben. Allerdings bekommst Du nur einen Beitragszuschuss für die private KV in Höhe von ca. 130,00 Euro; den Rest musst Du selber löhnen.
Stellst Du diesen Befreiungsantrag nicht, dann wirst Du versicherungspflichtig in der GKV. In dieser Konstellation hast Du auch ein aussergewöhnliches Kündigungsrecht bei der Privaten. Du musst die Kündigung ebenfalls innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung Hartz IV bei der Privaten einreichen. Wenn Du dann bspw. nach 3 Monaten aus dem ALG-II Bezug ausscheidest, muss die private KV Dich wieder zu den alten Konditionen nehmen; diese Verpflichtung besteht bis zu 12 Monaten nach Antragstellung auf Hartz IV. Eine Anwartschaftsversicherung brauchst Du in dieser Konstellation nicht.
Tja, jetzt musst Du dich entscheiden!!!
ich bin ja schwerbehindert und müsste aufgenommen werden, oder?
Schwerbehinderte Personen (mind. 50 %) haben die Möglichkeit einer freiwillige KV bei einer gesetzlichen Krankenkasse beizutreten, wenn eine Vorversicherungszeit von mindestens 3 Jahre in der gesetzlichen KV erfüllt ist. Diese Vorversicherungszeit kann nicht nur über den Kunden (geht bei Dir ja nicht, da Du privat versichert gewesen bist) nachgewiesen werden, sonder über den Ehegatten oder ein Elternteil. Also, wenn entweder der Ehegatte oder ein Elternteil langjährig in der GKV versichert ist, dann klappt es mit der Aufnahme. Wichtig ist, diesen Beitritt musst Du innerhalb von 3 Monaten nach Bescheiderteilung des Versorgungsamtes der Krankenkasse anzeigen. Machst Du es später, dann ist der Zug abgefahren. Du kannst Dir auch irgendeine GKV aussuchen, da viele eine Altersbegrenzung drinne haben. Es fängt bei 40 an und hört bei 55 Jahren auf. D. h. man muss gucken, was in der Satzung der KV steht und wie alt Du bist. In dieser Versicherung kannst Du dauerhaft bleiben. Selbstverständlich kannst Du diese Versicherung auch kündigen. Die private KV kannst Du allerdings nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen an den Pohl hauen.
Ansonsten löst Hartz IV Versicherungspflicht in der GKV aus. Du hast aber die Möglichkeit Dich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dieses klappt, wenn Du mindestens 5 Jahre bei der gleichen privaten Versicherung gewesen bist und einen Vertrag hast, der der Gesetzlichen ungefähr entspricht. Du musst den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung auf Hartz IV bei der Krankenkasse stellen. Dann kannst Du bei der privaten KV bleiben. Allerdings bekommst Du nur einen Beitragszuschuss für die private KV in Höhe von ca. 130,00 Euro; den Rest musst Du selber löhnen.
Stellst Du diesen Befreiungsantrag nicht, dann wirst Du versicherungspflichtig in der GKV. In dieser Konstellation hast Du auch ein aussergewöhnliches Kündigungsrecht bei der Privaten. Du musst die Kündigung ebenfalls innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung Hartz IV bei der Privaten einreichen. Wenn Du dann bspw. nach 3 Monaten aus dem ALG-II Bezug ausscheidest, muss die private KV Dich wieder zu den alten Konditionen nehmen; diese Verpflichtung besteht bis zu 12 Monaten nach Antragstellung auf Hartz IV. Eine Anwartschaftsversicherung brauchst Du in dieser Konstellation nicht.
Tja, jetzt musst Du dich entscheiden!!!

Hartz IV-Betroffene- raus aus der PKV
Hallo Rossi, ich danke dir für deine ausführliche Antwort. Die Diskussion, ob privat Versicherte bei Bezug von Hartz IV pflichtversichert werden, wurde hier an anderer Stelle ja bereits geführt. Mir hat gerade auf Anfrage eine Sachbearbeiterin von der Arge allerdings mitgeteilt, dass nur 118 Euro von der privaten übernommen würden. Den Rest müsste ich selbst aufbringen...Fragt sich nur, wie? Warum ist das noch immer nicht eindeutig geregelt? Auf welchen Paragraphen kann ich mich beziehen? Die Voraussetzungen, um in die Gkv aufgenommen zu werden, hab ich trotz Schwerbehindertenausweis nach deinen Ausführungen übrigens nicht, weil die Vorversicherungszeit von 3 Jahren nicht gegeben ist. Ich wär dir dankbar, wenn du mir nochmal antworten könntest. Freundliche Grüße von Mariska
Hartz IV-Betroffene-raus aus der PKV
Nachtrag: die Mitarbeiterin hat mir übrigens auch mitgeteilt, dass ich aus der PKV nicht rauskomme, also demnach nicht pflichtversichert werde....was ist denn nun richtig und worauf muss ich mich einstellen?
Mariska hat geschrieben:Nachtrag: die Mitarbeiterin hat mir übrigens auch mitgeteilt, dass ich aus der PKV nicht rauskomme, also demnach nicht pflichtversichert werde....was ist denn nun richtig und worauf muss ich mich einstellen?
Hallo Mariska,
GKV-Pflicht schlägt PKV. Wenn du aufgrund ALG2 gesetzlich pflichtversicherst wirst, endet deine private Versicherung. Das ist Gesetz.
Gruß
Frank
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Hallo Mariska,
wie bereits gesagt, Harz 4 = Versicherungspflicht bei der GKV, Bescheid zur PKV senden und Kündigen !!!! Fristen beachten innerhalb von 8 Wochen.
Aber !!!! jetzt wo Sie Krank sind sollten Sie zumindestens darüber nachdenken ob Sie nicht doch in irgendeiner Form Ihre PKV fortführen können.Ich würde mich auf jeden Fall mit meinem Behandelden Arzt unterhalten ob dann die Behandlungen in der bisherigen Form weiter geführt werden können?
Gruß
wie bereits gesagt, Harz 4 = Versicherungspflicht bei der GKV, Bescheid zur PKV senden und Kündigen !!!! Fristen beachten innerhalb von 8 Wochen.
Aber !!!! jetzt wo Sie Krank sind sollten Sie zumindestens darüber nachdenken ob Sie nicht doch in irgendeiner Form Ihre PKV fortführen können.Ich würde mich auf jeden Fall mit meinem Behandelden Arzt unterhalten ob dann die Behandlungen in der bisherigen Form weiter geführt werden können?
Gruß
Tja, das gesamte Geschichte mit dem aussergewöhnlichen Kündigungsrecht der privaten KV war bis zum 31.12.2007 in § 9 Abs. 5 SGB V gereglt. Jetzt auf einmal ist es aus dem SGB V ab dem 01.01.2008 verschwunden. Wo ist es geglieben?
Es ist jetzt neuerdings in § 205 Abs. 2 VVG geregelt. Dort sind auch genaue Fristen enthalten. Nämlich innerhalb von 3 Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht. Will heissen, Antrag ALG II am 01.01.2008 - es löst Versicherungspflicht aus, dann bis zum 31.03.2008 der PKV anzeigen und rückwirkend kündigen.
§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers
...
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
Also, daraus leses ich:
Eintritt Versicherungspflicht ALG II zum 01.01.2008. Bescheid der ARGE am 15.02.2008.
Kündigung der Privaten am 20.02.2008 rückwirkend zum 01.01.2008. Max. bis zum 31.03.2008 möglich, danach verpennt.
Schreiben der Privaten am 01.03.2008 den KV-Schutz nachzuweisen. Dieser Nachweis muss bis zum 30.04.2008 bei der Privaten sein. Wenn nicht, dann verpennt.
Kommt er später, dann endet die Private zum Ende des Monats, wo der Nachweis bei der Privaten eingeht.
Also, die Bestimmungen des § 205 Abs. 2 VVG sind schon etwas deutlicher formuliert, als der bisherige § 5 Abs. 9 SBG V.
Es ist jetzt neuerdings in § 205 Abs. 2 VVG geregelt. Dort sind auch genaue Fristen enthalten. Nämlich innerhalb von 3 Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht. Will heissen, Antrag ALG II am 01.01.2008 - es löst Versicherungspflicht aus, dann bis zum 31.03.2008 der PKV anzeigen und rückwirkend kündigen.
§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers
...
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
Also, daraus leses ich:
Eintritt Versicherungspflicht ALG II zum 01.01.2008. Bescheid der ARGE am 15.02.2008.
Kündigung der Privaten am 20.02.2008 rückwirkend zum 01.01.2008. Max. bis zum 31.03.2008 möglich, danach verpennt.
Schreiben der Privaten am 01.03.2008 den KV-Schutz nachzuweisen. Dieser Nachweis muss bis zum 30.04.2008 bei der Privaten sein. Wenn nicht, dann verpennt.
Kommt er später, dann endet die Private zum Ende des Monats, wo der Nachweis bei der Privaten eingeht.
Also, die Bestimmungen des § 205 Abs. 2 VVG sind schon etwas deutlicher formuliert, als der bisherige § 5 Abs. 9 SBG V.
Nun denn
Sorry, die Tante von der ARGE hat keine Ahnung, oder sie ist schon im Jahr 2009. Denn ab dem 01.01.2009 gilt der § 5 Abs. 5 a SGB V und der würde in der Tat in Deiner Konstellation keine Versicherungspflicht auslösen. Aber soweit sind wir noch nicht. Es kann natürlich sein, dass Deine ARGE einen anderen Kalender hat.
Richte Ihr doch mal aus, dass sich der § 26 SGB II mittlerweile geändert hat.
Sie soll sich doch einfach mal den neuen § 26 SGB II reinpfeiffen und feststellen, dass jetzt die Begrenzung auf die von ihr genannten 118,00 Euro nicht mehr zutrifft. Das sind die alten Bestimmungen, habe ich auch erst in den letzten Tagen bemerkt.
§ 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
Also, wenn Du den Antrag auf Befreiung stellst, dann bist Du nicht mehr versicherungspflichtig und erhälst einen Beitragszuschuss gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB V für die Private. In dieser Konstellation hat dann die private KV den Beitrag zu halbieren und der ist dann von der ARGE zu entnehmen, ohne wenn und aber.
Also kein Zusatzgeschäft. Du kannst in der Private bleiben, wenn Du möchtest. Dieses Problem ist schon seit längerem erkannt und wurde vermutlich erst kürzlich vom lieben Gesetzgeber gelöst.
Nachtrag: die Mitarbeiterin hat mir übrigens auch mitgeteilt, dass ich aus der PKV nicht rauskomme, also demnach nicht pflichtversichert werde....was ist denn nun richtig und worauf muss ich mich einstellen?
Sorry, die Tante von der ARGE hat keine Ahnung, oder sie ist schon im Jahr 2009. Denn ab dem 01.01.2009 gilt der § 5 Abs. 5 a SGB V und der würde in der Tat in Deiner Konstellation keine Versicherungspflicht auslösen. Aber soweit sind wir noch nicht. Es kann natürlich sein, dass Deine ARGE einen anderen Kalender hat.
Richte Ihr doch mal aus, dass sich der § 26 SGB II mittlerweile geändert hat.
Sie soll sich doch einfach mal den neuen § 26 SGB II reinpfeiffen und feststellen, dass jetzt die Begrenzung auf die von ihr genannten 118,00 Euro nicht mehr zutrifft. Das sind die alten Bestimmungen, habe ich auch erst in den letzten Tagen bemerkt.
§ 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
Also, wenn Du den Antrag auf Befreiung stellst, dann bist Du nicht mehr versicherungspflichtig und erhälst einen Beitragszuschuss gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB V für die Private. In dieser Konstellation hat dann die private KV den Beitrag zu halbieren und der ist dann von der ARGE zu entnehmen, ohne wenn und aber.
Also kein Zusatzgeschäft. Du kannst in der Private bleiben, wenn Du möchtest. Dieses Problem ist schon seit längerem erkannt und wurde vermutlich erst kürzlich vom lieben Gesetzgeber gelöst.
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Hartz IV- Raus aus der PKV
Wie gut das es das Internet gibt. Ihr habt mir entscheidend weitergeholfen.
Mir war auch so, als hätte sich da in der letzten Zeit etwas geändert. Ich werd mir Eure Beiträge ausdrucken und gegebenenfalls den scheinbar etwas dösigen Sachbearbeitern vorlegen. Vielen Dank

Ups, das darf doch wohl nicht wahr sein.
Jetzt haben die bei den Ministerien schon selber den Überblick verloren, wann welche gesetzliche Bestimmung in Kraft tritt.
Ich habe jetzt beim BMGS und beim BMAS auf deren Internetseite versucht den aktuellen Gesetzestext herunterzuschlappern.
Guckst Du hier: http://gesetze.bmas.de/Gesetze/gesetze.htm
und hier: http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb02x026.htm
So wie es aussieht, haben die Ministerien die ab dem 01.01.2009 gültige Fassung dort eingestellt. D. h., die haben selber den Überblick verloren.
Oder unser lieber Gesetzgeber hat in einer Nach- und Nebelaktion den 26ér vorverlegt. Bei allen anderen Internetanbiertern ist noch die alte Fassung hinterlegt und dort ist der Beitragszuschuss klipp und klar begrenzt.
Tja, ist ne Gretchenfrage, was jetzt richtig ist. Wenn man sich schon nicht mehr auf die Ministerien verlassen kann, was dann!?!? Die Gesetze werden ja federführend von denen vorbereitet.
Lustig, lustig!!!
Jetzt haben die bei den Ministerien schon selber den Überblick verloren, wann welche gesetzliche Bestimmung in Kraft tritt.
Ich habe jetzt beim BMGS und beim BMAS auf deren Internetseite versucht den aktuellen Gesetzestext herunterzuschlappern.
Guckst Du hier: http://gesetze.bmas.de/Gesetze/gesetze.htm
und hier: http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb02x026.htm
So wie es aussieht, haben die Ministerien die ab dem 01.01.2009 gültige Fassung dort eingestellt. D. h., die haben selber den Überblick verloren.
Oder unser lieber Gesetzgeber hat in einer Nach- und Nebelaktion den 26ér vorverlegt. Bei allen anderen Internetanbiertern ist noch die alte Fassung hinterlegt und dort ist der Beitragszuschuss klipp und klar begrenzt.
Tja, ist ne Gretchenfrage, was jetzt richtig ist. Wenn man sich schon nicht mehr auf die Ministerien verlassen kann, was dann!?!? Die Gesetze werden ja federführend von denen vorbereitet.
Lustig, lustig!!!
Tja, am sichersten ist es im allgemeinen, bei Juris zu gucken (http://bundesrecht.juris.de/, bzw. http://www.gesetze-im-internet.de/); die haben - fast immer - den aktuell gültigen Stand und arbeiten Änderungen mit ihrem Inkrafttreten ein. Da sie das Bundesamt für Justiz im Rücken haben, wo die Konsolidierung gemacht wird, kann man relativ zuversichtlich sein, daß das klappt.
Sonst muß man, um sicherzugehen, die Konsolidierungsarbeit selbst machen und sich von einer Ausgabe des Bundesgesetzblatts zur vorherigen hangeln ... Glücklicherweise steht ja in jedem Änderungsgesetz zumindest, wodurch das Stammgesetz zuletzt geändert wurde. Ob das allerdings hinhaut, wenn ein Änderungsgesetz vor seinem Inkrafttreten geändert wird (wie beim GKV-WSG), ist nicht sicher.
In diesem Fall sieht es für mich so aus, daß die Neufassung von § 26 SGB 2, wie sie das GKV-WSG zum 1. 1. 2009 vorsieht, immer noch der letzte Stand ist - bis Jahresende gilt aber noch die alte Fassung.

Sonst muß man, um sicherzugehen, die Konsolidierungsarbeit selbst machen und sich von einer Ausgabe des Bundesgesetzblatts zur vorherigen hangeln ... Glücklicherweise steht ja in jedem Änderungsgesetz zumindest, wodurch das Stammgesetz zuletzt geändert wurde. Ob das allerdings hinhaut, wenn ein Änderungsgesetz vor seinem Inkrafttreten geändert wird (wie beim GKV-WSG), ist nicht sicher.
In diesem Fall sieht es für mich so aus, daß die Neufassung von § 26 SGB 2, wie sie das GKV-WSG zum 1. 1. 2009 vorsieht, immer noch der letzte Stand ist - bis Jahresende gilt aber noch die alte Fassung.
Tja, ist schon ganz schön blöd, wenn man sich noch nicht einmal auf die Informationen der Ministerien verlassen kann.
Vermutlich pflegt der Azubi des Ministeriums oder ein 1-Euro Jobber die Plattform.
Vor allen Dingen muss man berücksichtigen, dass der 26ér SGB II bis zum 31.12.2008 noch definitiv seine Lücken und Macken hat.
Das beste Beispiel sieht man hier.
Ab dem 01.01.2009 ist alles im Lot und im Boot, warum nicht vorher?
Vermutlich pflegt der Azubi des Ministeriums oder ein 1-Euro Jobber die Plattform.

Vor allen Dingen muss man berücksichtigen, dass der 26ér SGB II bis zum 31.12.2008 noch definitiv seine Lücken und Macken hat.
Das beste Beispiel sieht man hier.
Ab dem 01.01.2009 ist alles im Lot und im Boot, warum nicht vorher?
Hartz IV- raus aus der PKV
Hallo zusammen, ich befass mich nicht ständig mit Gesetzestexten und es wär mir ganz lieb, wenn ihr mir nochmal die Stelle nennen würdet, in der gesetzlich die Beitragshalbierung der PKV geregelt ist und dass die ARGE diesen halben Beitrag zu übernehmen hat. In § 26 steht ja lediglich in angemessener Höhe, wenn Hilfebedürftigkeit besteht. Wie kommt ihr auf Beitragshalbierung? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Herzliche Grüße
Hartz IV- raus aus der PKV
Ich habs inzwischen gefunden und hab gleich die nächste Frage dazu. Gesetzt den Fall, Hartz IV würde erst zum 01.01.2009 beantragt und ich müsste also wahrscheinlich, um enorme Kosten zu vermeiden in den Basistarif meiner PKV wechseln. Bei Hilfebdürftigkeit wird ja nun der Beitrag halbiert. Was ist mit einem Schonvermögen. Muss ich das erstmal für die Krankenkassenbeiträge verwenden? Und was ist mit Kosten (hält sich im Rahmen), die meine Vorerkrankung verursachen? Die sind doch bei diesem Basistarif ausgenommen, oder? Muss ich dafür mein Schonvermögen ausgeben oder kommt dann § 48 zur Anwendung? Ich würd mich freuen, wenn ihr mir nochmal antworten könntet. Herzliche Grüße
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