Hallo liebes Forum,
ich habe folgenden Fall:
Mein Vater (Jahrgang 1922) ist zur Zeit ohne Krankenversicherung. Er war Zeit seines Arbeitslebens privat krankenversichert . Allerdings kündigte er die Versicherung vor einigen Jahren aus finanziellen Gründen.
Frühere Versuche eine Versicherung für ihn abzuschließen scheiterten stets an der Gesundheitsüberprüfung.
Mit der Einführung der Versicherungspflicht am 1.1.2009 möchte ich ihn neu im Basistarif einer PKV versichern; habe jedoch einige Fragen dazu:
1. Wie oben beschrieben war mein Vater einige Zeit privat krankenversichert, besteht ein Anspruch auf Altersrückstellung?
2. Mein Vater bezieht lediglich 130€ Altersrente. Besteht Anspruch auf Halbierung des Basistarifs wegen "Hilfsbedürftigkeit"? Welche Rolle spielt das Gehalt meiner Mutter, mit der er zusammenlebt?
vielen Dank für eure Hilfe!
mfg emanuel
Neukunde ab 1.1.2009
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Re: Neukunde ab 1.1.2009
gerd hat geschrieben:1. Wie oben beschrieben war mein Vater einige Zeit privat krankenversichert, besteht ein Anspruch auf Altersrückstellung?
Nein.
gerd hat geschrieben:2. Mein Vater bezieht lediglich 130€ Altersrente. Besteht Anspruch auf Halbierung des Basistarifs wegen "Hilfsbedürftigkeit"? Welche Rolle spielt das Gehalt meiner Mutter, mit der er zusammenlebt?
Die Hilfsbedürftigkeit richtet sich nach SGB XII (bei Jüngeren auch nach SGB II). Das Einkommen von Ehepartnern und Lebensgefährten wird grundsätzlich berücksichtigt. Ansonsten kenne ich mich mit dem Sozialhilferecht nicht genug aus.
Übrigens besteht schon seit einiger Zeit der sogenannte modifizierte Standardtarif als Vorgänger des Basistarifs, in den er zum Jahreswechsel auch überführt wird. Eine Versicherung auf diesem Wege wäre also schon seit letztem Jahr möglich.
Gehe mal davon aus, dass Papi den sog. gedeckelten Höchstbeitrag für den Basistarif zahlen muss.
Der beträgt ab Janaur 2009 569,25 Euro. Der Beitrag für die Pflegeversicherung kommt noch hinzu.
Eine Halbierung kann man in Anspruch nehmen, wenn man durch die Zahlung des Beitrages hilfebedürftig im Sinne des SGB XII wird. D. h., Du musst beim Sozialhilfeträger vorsprechen und den Anspruch ausrechnen lassen. Evtl. bekommst Du dann eine Bescheinigung, die Du bei der privaten Kv vorlegen musst.
Der beträgt ab Janaur 2009 569,25 Euro. Der Beitrag für die Pflegeversicherung kommt noch hinzu.
Eine Halbierung kann man in Anspruch nehmen, wenn man durch die Zahlung des Beitrages hilfebedürftig im Sinne des SGB XII wird. D. h., Du musst beim Sozialhilfeträger vorsprechen und den Anspruch ausrechnen lassen. Evtl. bekommst Du dann eine Bescheinigung, die Du bei der privaten Kv vorlegen musst.
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