Wobei die gesetzlichen Bestimmungen dürften hier eindeutig sein.
Man kann sich nunmehr darüber erfreuen, dass die Versicherung von Wern sich an § 315 SGB V hält und die Aufnahme im modifizierten Standardtarif (ohne Risikozuschläge) anerkannt hat.
Ausschluss Vorerkrankungen im modifizierten Standardtarif
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