mit 60 in die PKV?

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 09.05.2008, 18:20

Jooh, sehe ich erst einmal so. Du hättest, den Antrag auf Befreiung innerhalb von 3 Monaten (Rentenantrag) stellen müssen. Machst Du es nicht, dann bleibt Du versicherungspflichtig.

Ferner darf die hauptberufliche Selbständigkeit natürlich nicht fingiert sein. Die Krankenkasse möchten nämlich sehr gerne einen Beitragshöchstzahler haben. Da wird vermutlich schon ein wenig gepuhlt.

hge2001
Postrank4
Postrank4
Beiträge: 31
Registriert: 01.04.2008, 11:42

Beitragvon hge2001 » 09.05.2008, 19:00

Rossi hat geschrieben:Jooh, sehe ich erst einmal so. Du hättest, den Antrag auf Befreiung innerhalb von 3 Monaten (Rentenantrag) stellen müssen. Machst Du es nicht, dann bleibt Du versicherungspflichtig.



Ich bin ja noch in Altersteilzeit. Meine Rente fängt ja erst nächtes Jahr an.
An wen stelle ich dann solch eienn Befreiungsantrag? an die Kranenkasse?

hge

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 09.05.2008, 20:42

Wenn Du den Rentenantrag einreichst, musst Du gleichzeitig eine Anlage zur Krankenversicherung beifügen.

Diese Anlage geht zur Krankenversicherung.

Innerhalb von 3 Monaten nach der Rentenantragstellung musst Du diesen Befreiungsantrag stellen.

Wobei, ich bin mir dann nicht sicher, ob das denn so ohne weiteres klappen wird. Du bist dann ja noch zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung versicherungspflichtig aufgrund der Beschäftigung, richtig? Ei der daus, weil man den Rentenantrag doch ein paar Monate vorher stellt.

Aber ich würde es definitiv sofort mit der Rentenantragstellung machen und gleichzeitig mich dann um eine private Versicherung bemühen, bzw. erkundigen.

Bist Du denn sicher, dass die private KV für Dich nachher günstiger ist.

Eins ist schon mal klar.

Die Bemessungsgrenze gilt auch bei Rentenbeziehern. D. h. nach 3.600,00 Euro beitragspflichtige Einnahme, ist Feierabend. Mehr brauchst Du nicht zu löhnen. Du unterstützt mit diesem Obulus die Solidargemeinschaft genug.

Dieses ergibt sich aus § 223 SGB V

§ 223 SGB V Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze

(1)...

....

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.





Und jene Grenze beträgt derzeit 3.600,00 Euro.

sukaimmo
Postrank2
Postrank2
Beiträge: 13
Registriert: 29.09.2008, 22:59
Wohnort: körle

Beitragvon sukaimmo » 16.11.2008, 16:19

hallo ihr alle zusammen.
hier mein kommentar.

für einen 60 jährigen macht es sinn in die pkv zu gehen, wenn er

a. halbwegs gesund ist, dies sollte er zuerst prüfen, denn erst dann kann die entscheidung fallen. also bei versicherungen antrag ausfüllen und prüfen lassen, denn erst dann kann eine konkrete aussage zum beitrag getroffen werden. alles andere wäre spekulation und wer braucht das und wem sollte dies helfen ?
b. wenn er im rentenalter soviel geld hat,(ich sag mal so um die 6000 euro rente netto, wäre für mich viel. ist aber eben relativ :0) ), dass es völlig egal ist wie die beitragsentwicklung ist. sowohl gkv als auch pkv werden weiterhin ca 3-5 % jährlich steigen.

entscheidender vorteil der pkv ist die rechtssicherheit bezogen auf leistungen. vertrag ist vertrag, bedeutet 50 % zusage zu zahnersatzkosten bleiben ein leben lang.
dies kann die gkv niemals geben.

gruss michael


Zurück zu „Allgemeines PKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 16 Gäste