Bestehende PKV- Wechsel in Standardtarif - Beitragshöhe ?

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Blitzmerker
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Bestehende PKV- Wechsel in Standardtarif - Beitragshöhe ?

Beitragvon Blitzmerker » 27.05.2008, 12:14

Hallo,

ich habe seit Jahren eine alte Dame (85) bei mir in der Grundsicherung. Sie ist privat krankenversichert, der Leistungsumfang entsprach in etwa dem einer ges. KV und die Beiträge wurden in Rahmen des GSiG bzw. SGB XII übernommen. Die Dame wird nur aufgrund des zuzahlenden priv. KV-Beitrages sh-hilfebedürftig !
Bislang beträgt der Beitrag mtl. 454,11 € (davon 59,92 Pflegevers.).
Er gliedert sich in ambulante Heilbehandlung = 157,55 (mit einer Selbstbet. von 306,78 €) stat. Heilbehandlung (allgem.Krankenhausleistungen) von 210,57 € , zahnärztliche Behandlung 25,27 € und einem Sterbegeld von 0,92 €.
Ein Wechsel in den Standardtarif würde, lt. Auskunft des Versichertenunternehmen, einen mtl. Beitrag von insgesamt 460,43 € (400,51 KV und 59,92 € Pflege) ausmachen - also wäre offensichtlich noch teurer !?.
Unsere Frage nach der Möglichkeit/Überprüfung der Beitragshöhe (Kappung etc. wegen Bedürftigkeit o.ä.) wurde mit der Begründung verneint, die Gesundheitsreform ziele auf alle unvers. Personen ab, die Person sei jedoch versichert.
Da ich im Sozialversicherungsrecht echt nicht fit bin und für die Person nichts forcieren möchte, was ihr evtl. jetzt oder ab 01.01.09 Nachteile bringt, stelle ich diesen Sachverhalt hier einfach mal so rein und würde euch bitten, mir die Sache doch auseinanderzuwuseln. Worauf muss ich achten, warum ist der Standardtarif teurer als der bisherige, wie siehts mit der Möglichkeit der Beitragskappung etc. aus.
Danke für eure Hilfe

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Beitragvon DKV-Service-Center » 27.05.2008, 14:19

Hallo Blitzmerker,
das ist nett das Sie sich um die alte Dame kümmern :-) in welcher Funktion?
Gruß
Ps. ich suche mal das hatten wir hier schon
siehe da: wer sucht der findet,

Meiner Meinung nach findet das aber erst 2009 statt und dann nur im Basistarif es gilt eben nicht für den Standarttarif welcher im Moment kursiert.

§ 12 Absatz 1 c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der ab Januar 2009 gültigen Fassung.

(1c) [1] Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; dieser Höchstbeitrag errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze; abweichend davon wird im Jahr 2009 zur Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zu Grunde gelegt.
[2] Der Höchstbeitrag wird zum Stichtag 1. Juli jedes Jahres auf Basis der vorläufigen Rechnungsergebnisse des Vorjahres der gesetzlichen Krankenversicherung um den Vom-Hundert-Wert angepasst, um den die Einnahmen des Gesundheitsfonds von einer vollständigen Deckung der Ausgaben des Vorjahres abweichen. [3] Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.
[4] Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. [5] Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. [6] Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist."

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Beitragvon Rossi » 27.05.2008, 14:32

Jooh Blitzmerker, Du hast keine Chance derzeit den Beitrag zu kappen bzw. zu halbieren.

Die Halbierungsmöglichkeiten gilt in der Zeit vom 01.07.2007 - 31.12.2008 nur für die Personen, die eine Aufnahme im sog. modifizierten Standardtarif gem. § 315 SGB V verlangt haben. Das sind alle Personen, die vor dem 01.07.2007 nicht versichert waren und auch keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten haben. Die Rechtsgrundlage für die Halbierung ergibt sich speziell nur aus § 315 SGB V der auf den § 12 Abs. 1 C VAG in der ab dem 01.01.2009 gültigen Fassung verweist. Ist halt so ein Bonbon für die Neuversicherten im Sinne des § 315 SGB V.

Alle anderen bislang privat Versicherten haben unter Umständen die Möglichkeit den bisherigen Tarif in den Standardtarif umzustellen. Einer der Voraussetzungen bei einer über 65-jährigen ist, dass sie bereits 10 Jahre in der private KV versichert ist.

Sonst hast Du derzeit keine Chance.

Was noch möglich ist und auch dringend zu empfehlen wäre, ist der Basistarif ab dem 01.01.2009. Dieser sollte ab Janaur 2009 gewählt werden und dann gilt postwendend auch die Halbierungsmöglichkeit gem. § 12 Abs. 1 c VAG. Also, dann wird es billiger.

Wat iss DKV-Service-Center, habe ich das jetzt richtig verklickert?!?

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Beitragvon DKV-Service-Center » 27.05.2008, 14:35

Danke Rossi das ich das Kopieren durfte :-)

einfach genial :-)

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Beitragvon Rossi » 27.05.2008, 15:20

Öhm, was durftest Du kopieren?

Es grüsst der Rossi

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Beitragvon Blitzmerker » 27.05.2008, 15:24

Hallo,
schon mal Dank für eure Antworten:
Also Umstellung jetzt auf Standardtarif hat folgende Konsequenz.
Kostet mtl. ca. 6 Ocken mehr, dafür fällt Selbstbeteiligung bei ambulanter Heilbehandlung weg, Praxisgebühr kommt hinzu. Bei stat. Behandlung 100 % Regelleistungen der ges. zuzüglich Zuzahlung 10 Eus /28 Tg.
Bei der zahnärztlichen Behandlung 100 % - beim Zahnersatz bisher 70 % bei Standard 65 %. Soweit sogut. Würde dem SH-Träger mtl. 6 Ocken mehr verursachen, dem Hb die Selbstbeteiligung abzügl. Praxisgeb. und Zuzahlung einsparen... - alles richtig verstanden ! Hab ich was übersehen !? - Weitere Nachteile -Vorteile ?

Aber auf jeden Fall mit Wirkung vom 01.01.09 Umstellung auf Basistarif beantragen, weil dann Halbierung möglich wird.
Richtig oder was verjessen ?
Danke euch

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Beitragvon Rossi » 27.05.2008, 15:43

Öhm, Du musst genau bei dem privaten Versicherer nachfragen, welche Leistungen mit dem Standardtarif abgedeckt sind.

Im SGB V ist zwar verankert, dass der Standardtarif Leistungen enthalten muss, die mit denjenigen der GKV vergleichbar sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Leistungen vollkommen identisch sein müssen, aber sie müssen weitgehend übereinstimmen. Und da fängt es nämlich schon an.

Tja, mit dieser Problematik wurden wir uns im Bereich des SGB XII mit Sicherheit ab Januar 2009 näher und intensiver beschäftigen müssen.


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