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Ruhensbeiträge/Anwartschaftsversicherung/Optionsversicherung

Verfasst: 05.10.2008, 18:50
von Rossi
Nabend an die Experten der privaten KV.

Ich suche Informationsmaterial zum Thema

Ruhensbeiträge

Anwartschaftsversicherung

Optionsversicherung


in der privaten KV. Kann jemand helfen!!!

Verfasst: 05.10.2008, 19:05
von dij
Was denn genau?

Kurzer Google-Fischzug:
Glossar des GDV
Merkblatt vom Bund der Versicherten
Sind aber beide sehr knapp.

Verfasst: 05.10.2008, 19:35
von Rossi
alles mögliche hierzu. Vor allen Dingen muss es doch wohl hierzu irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen geben, oder?!?!?

Brauche es für ein Seminar!

Verfasst: 05.10.2008, 19:40
von DKV-Service-Center
ab 10 Uhr erreichbar am Montag unter
034217135Nullfünf
Gruß

Verfasst: 05.10.2008, 21:51
von Frank
N´abend!

Gesetzliche Bestimmungen?

Dies wird doch durch Versicherungsbedingungen geregelt.

Ich mail dir mal paar Sachen rüber, was ich so auf die Schnelle gefunden habe.

P.S. Noch 10 Beiträge und wir feiern deinen 1.000sten Beitrag Rossi!
Kannst dich schon mal entscheiden, ob du lieber Wein oder Bier haben willst.-prost-

Gruß
Frank

Verfasst: 05.10.2008, 22:02
von dij
Rossi hat geschrieben:alles mögliche hierzu. Vor allen Dingen muss es doch wohl hierzu irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen geben, oder?!?!?


Gesetzliche Bestimmungen wüßte ich nicht. Quasi-gesetzlich sind die Musterbedingungen der PKV-Verbands (MB/KK94, MB/KK2008); dort gibt es jeweils in § 15 Abs. 3 (Achtung, Fußnote) ein Recht, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt in eine Anwartschaft umzusteigen.

Der Rest ist, glaube ich, Wettbewerb. Vielleicht gibt es aber auch Case law dazu.

Verfasst: 05.10.2008, 23:08
von Rossi
Leute klärt mich auf. Die Musterbedingungen sind ja schön und gut.

Ich fange aber immer erst mit Adam und Eva an. D. h., es muss doch irgendwo bzw. irgendwie eine gesetzliche Ermächtigung geben (im VVG oder im VAG) Musterbedingungen zu erlassen. Wir sind in Deutschland, da wird jeder Pfurz geregelt.

Habe ich da jetzt etwas übersehen?!?

P.S. Noch 10 Beiträge und wir feiern deinen 1.000sten Beitrag Rossi!
Kannst dich schon mal entscheiden, ob du lieber Wein oder Bier haben willst


Ich nehme Wein; in vino veritas (im Wein liegt die Wahrheit) -bb-

Verfasst: 06.10.2008, 00:10
von dij
Rossi hat geschrieben:Ich fange aber immer erst mit Adam und Eva an. D. h., es muss doch irgendwo bzw. irgendwie eine gesetzliche Ermächtigung geben (im VVG oder im VAG) Musterbedingungen zu erlassen.


Na ja ... allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG? :mrgreen:

Verfasst: 06.10.2008, 00:56
von Rossi
Nee, dat glaube ich jetzt im ersten Ansatz nicht!

In Deutschland ist alles geregelt.

Das beste Beispiel ist die bestehende Versicherungspflicht in der privaten KV ab dem 01.01.2009.

Man muss sich das mal ganz in Ruhe zu Gemüte führen. Private Kvén werden verpflichtet bestimmte Personengruppen - ohne wenn und aber - aufzunehmen. Und dann soll es so etwas nicht geben.

Leute überzeugt mich!!!!

Verfasst: 06.10.2008, 02:53
von dij
Tja, Versicherungsvertragsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Kalkulationsverordnung und Überschußverordnung sind online. Ich wüßte aber nicht, wo was zu Anwartschaftsversicherungen steht darin. :) Ich will aber nicht ausschließen, daß es doch einen Paragraphen gibt.

Ansonsten gibt es offenbar einen ausreichenden Marktdruck, der die Versicherer motiviert, Anwartschaftsversicherungen anzubieten, auch wenn sie es nicht unbedingt müßten (sofern sie § 15 Abs. 3 MB/KK nicht übernommen haben). Dabei kann sich dann jeder seine eigenen Regeln machen (Vertragsbedingungen).

Anwartschaft für Krankentagegeld

Verfasst: 06.10.2008, 07:50
von GS
dij hat geschrieben:Tja, Versicherungsvertragsgesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Kalkulationsverordnung und Überschußverordnung sind online. Ich wüßte aber nicht, wo was zu Anwartschaftsversicherungen steht darin. :) Ich will aber nicht ausschließen, daß es doch einen Paragraphen gibt.

Ansonsten gibt es offenbar einen ausreichenden Marktdruck, der die Versicherer motiviert, Anwartschaftsversicherungen anzubieten, auch wenn sie es nicht unbedingt müßten (sofern sie § 15 Abs. 3 MB/KK nicht übernommen haben). Dabei kann sich dann jeder seine eigenen Regeln machen (Vertragsbedingungen).


@dij,
auch der § 15 (b) MB/KT bietet hier einen Ansatz für die AWV, nämlich für den Fall der BU, i.d.R. mit vorhergehender AU.

@Rossi,
dort geht es z. B. um Personen, die nach arbeitsunfähig (au) berufsunfähig (bu) sind/waren und wieder auf die Beine kommen. Eine neue Krankentagegeldversicherung zu den Bedingungen wie vor der AU (und dann BU) würden sie aber sicher nicht mehr erhalten - wenn überhaupt.

Deshalb die Anwartschaft zur Überbrückung der BU und Sicherung künftiger Krankentagegeldansprüche, wenn der Beruf hinterher wieder ausgeübt werden kann. und dann wieder eine AU, warum auch immer, eintritt.

Gruß von
Gerhard