Ruhen/Nichtruhen der Versicherungsansprüche
Verfasst: 28.03.2009, 11:27
Hallo,
mal wieder eine bescheidene Anfrage:
Wir übernehmen die KK-Beiträge für privat Versicherte Sozialhilfeempfänger.
Nach Aufforderung der Aufnahme in den Basistarif ergäbe sich eine Beitragslücke (Hälfte des Basistarifes - § 12 Abs. 1 c S. 6 VAG =
284,82 Euro zu 129,54 Euro; eine ähnliche Lücke entsteht beim Pflegeversicherungsbeitrag).
Für uns stellt sich jetzt die Frage, ob sowohl der Krankenversicherungsanspruch, als auch der Pflegeversicherungsanspruch ruht In § 193 ABs. 6 Satz 5 VVG heißt es sinngemäß: wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig wird, ruht der Anspruch nicht.
In unseren Fällen ist der Versicherungnehmer aber bereits schon hilfebedürftig. Er wird also dadurch nicht, sondern ist es schon. Und nun?
Und was ist mit den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung bei Entstehen einer Beitragslücke?
Danke im Voraus.
mal wieder eine bescheidene Anfrage:
Wir übernehmen die KK-Beiträge für privat Versicherte Sozialhilfeempfänger.
Nach Aufforderung der Aufnahme in den Basistarif ergäbe sich eine Beitragslücke (Hälfte des Basistarifes - § 12 Abs. 1 c S. 6 VAG =
284,82 Euro zu 129,54 Euro; eine ähnliche Lücke entsteht beim Pflegeversicherungsbeitrag).
Für uns stellt sich jetzt die Frage, ob sowohl der Krankenversicherungsanspruch, als auch der Pflegeversicherungsanspruch ruht In § 193 ABs. 6 Satz 5 VVG heißt es sinngemäß: wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig wird, ruht der Anspruch nicht.
In unseren Fällen ist der Versicherungnehmer aber bereits schon hilfebedürftig. Er wird also dadurch nicht, sondern ist es schon. Und nun?
Und was ist mit den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung bei Entstehen einer Beitragslücke?
Danke im Voraus.