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Falsch ausgestellte Arbeitgeberbescheinigungen

Verfasst: 29.07.2009, 13:50
von tonio4
Folgender Fall:
Ein Privatversicherter erhält von seiner PKV Arbeitgeberbescheinigungen zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber. Diese Bescheinigungen sind falsch ausgestellt, da die Beiträge der mitversicherten beiden Kinder seit 2003!
nicht aufgeführt sind, was wiederum dazu führt das der Arbeitnehmer nicht den maximalen Arbeitgeberzuschuß zur PKV von seinem Arbeitgeber erhält.
Besteht hier Nachschußpflicht des Arbeitgebers bis zum maximalen Zuschuß oder kann die PKV regresspflichtig gemacht werden aufgrund der fehlerhaft ausgestellen Bescheinigungen?
Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen. Vielen Dank.

Gruß tonio4

Verfasst: 29.07.2009, 15:10
von dij
Das ist wohl ein Fall für einen Anwalt, der sich auch Arbeits- und evtl. Tarifvertrag nach Verjährungsfristen durchsehen müßte.

Verfasst: 29.07.2009, 18:11
von Rossi
In den meisten Tarifverträgen sind Verjährungsfristen von 6 Monaten vereinbart, danach ist vielfach Feierabend.

Was aber dann schadensersatzrechtlich gegen den Mitarbeiter der Firma zu realisieren wäre, dürfte auf einem anderen Blatt Papier stehen.

Wenn es um viel Kohle geht, dann auf jeden Fall einen Fachanwalt konsultieren.

Verfasst: 29.07.2009, 21:28
von DKV-Service-Center
ich bin ja kein Freund vom Anwalt, aber was soll der Anwalt hier machen ?
Die AG Bescheinigung wird zu Händen des AN gesandt dieser hat selbstverständlich die Aufgabe diese Bescheinigung zu prüfen und wenn diese i.O
ist an den AG weiterzuleiten.
Wenn also jemand Schuld ist :-)
Was ich raten würde einvernehmlich mit dem AG sprechen Je nach Größe des Unternehmens Hauptbuchhaltung oder Geschäftsleitung.
Gruß

Verfasst: 30.07.2009, 11:40
von tonio4
Die Prüfung der Bescheide obliegt sicherlich dem Versicherungsnehmer.
Allerdings geht man auch davon aus das die Belege von der Versicherung mit Sorgfalt erstellt werden, weil ja nicht jeder Versicherungsnehmer im Bilde ist welche Leistungen im zustehen. Im konkreten Fall wurde von mir
erst nach 6 !! Jahren durch ein zufälliges Gespräch mit einem Kollegen der
Irrtum bemerkt.

tonio4

Verfasst: 30.07.2009, 16:30
von ratte1
Rossi hat geschrieben:In den meisten Tarifverträgen sind Verjährungsfristen von 6 Monaten vereinbart, danach ist vielfach Feierabend.

Hallo,

auch wenn es hier um Zuschüsse sind, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, so sind sie doch im SGB V geregelt und unterliegen somit nicht den tariflichen Ausschlussfristen. Daher gelten hier die "normalen" Verjährungsfristen des Sozialgesetzgebung (4 Jahre).

MfG

ratte1

Nachtrag: und hier die rechtliche Grundlage dazu= http://zope.dz-portal.de/Formularcenter ... nts/BTE009

s. Seite 18, Nr. 9

Verfasst: 30.07.2009, 18:07
von Rossi
Thanks,

mal wieder etwas dazugelernt!!