Berechnung Prämienzuschlag / verspätete Anzeige zur Versiche
Verfasst: 01.09.2009, 22:52
Nu helft mir mal auf die Sprünge.
Ich habe diese Woche schon 2 Anfrage bezüglich der Berechung des Prämienzuschlages (Versicherungspflicht wurde verspätet angezeigt) gehabt.
Seit dem 01.01.2009 gibt es ja auch eine Versicherungspflicht in der PKV; jeder soll in Deutschland versichert sein, keiner rennt mehr durch die Gegend, der nicht abgesichtert ist.
Im Bereich der PKV beginnt der Versicherungsvertrag jedoch erst ab Zugang bei der priv. Versicherung; ergo niemals rückwirkend. D.h., man bekommt rückwirkend auch keine Leistungen. Aber dennoch muss ein sog. Prämienzuschlag gelöhnt werden. Ich nenne jenen mittlerweile Strafzuschlag.
Jetzt nehmen wir ein Beispiel aus der Praxis.
Versicherungspflicht in der PKV besteht ab dem 01.01.2009
im August 2009 spricht der Kunde beim Sozialamt vor und beantragt Leistungen, die er auch ab dem 01.08.2009 bekommt
vom Sozialamt wird er höflich darauf hingewiesen, dass er in der PKV seit dem 01.01.2009 versicherungspflichtig ist.
er dackelt schön zur priv. Kv. im August und bekommt den Vertrag ab dem 01.08.2009
Okay, ab dem 01.08.2009 erhält er die Leistungen von der PKV. Der Beitrag ab Beginn des Vertrages wird aufgrund der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 c VAG von 569,82 Euro (Maximalbetrag) halbiert auf 284,91 Euro, er bekommt ja Sozialhilfe.
Welcher Beitrag wird jetzt für den Strafzuschlag berechnet. Wird der Beitrag in Höhe von 284,91 Euro (Beginn des Vertrages / gleichzeitiger Sozialhilfebeginn) berechnet, oder wird ab Februar 2009 der volle Beitrag 569,82 Euro / ab Juni nur 1/6 des Beitrages berechnet, da er in diesen Monaten ja keine Sozialhilfe erhalten hat.
Ich habe diese Woche schon 2 Anfrage bezüglich der Berechung des Prämienzuschlages (Versicherungspflicht wurde verspätet angezeigt) gehabt.
Seit dem 01.01.2009 gibt es ja auch eine Versicherungspflicht in der PKV; jeder soll in Deutschland versichert sein, keiner rennt mehr durch die Gegend, der nicht abgesichtert ist.
Im Bereich der PKV beginnt der Versicherungsvertrag jedoch erst ab Zugang bei der priv. Versicherung; ergo niemals rückwirkend. D.h., man bekommt rückwirkend auch keine Leistungen. Aber dennoch muss ein sog. Prämienzuschlag gelöhnt werden. Ich nenne jenen mittlerweile Strafzuschlag.
Jetzt nehmen wir ein Beispiel aus der Praxis.
Versicherungspflicht in der PKV besteht ab dem 01.01.2009
im August 2009 spricht der Kunde beim Sozialamt vor und beantragt Leistungen, die er auch ab dem 01.08.2009 bekommt
vom Sozialamt wird er höflich darauf hingewiesen, dass er in der PKV seit dem 01.01.2009 versicherungspflichtig ist.
er dackelt schön zur priv. Kv. im August und bekommt den Vertrag ab dem 01.08.2009
Okay, ab dem 01.08.2009 erhält er die Leistungen von der PKV. Der Beitrag ab Beginn des Vertrages wird aufgrund der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 c VAG von 569,82 Euro (Maximalbetrag) halbiert auf 284,91 Euro, er bekommt ja Sozialhilfe.
Welcher Beitrag wird jetzt für den Strafzuschlag berechnet. Wird der Beitrag in Höhe von 284,91 Euro (Beginn des Vertrages / gleichzeitiger Sozialhilfebeginn) berechnet, oder wird ab Februar 2009 der volle Beitrag 569,82 Euro / ab Juni nur 1/6 des Beitrages berechnet, da er in diesen Monaten ja keine Sozialhilfe erhalten hat.