Mitversicherung für Ehepartner ohne vorherige KV

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Felix
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Mitversicherung für Ehepartner ohne vorherige KV

Beitragvon Felix » 12.09.2009, 14:22

Hi,

mein Fall ist etwas komplizierter. Ich habe meine Frau vor drei Wochen geheiratet. Sie stammt aus den USA und hatte dort keine Krankenversicherung. Ich selbst bin privat bei der Debeka versichert. Nun hatte ich ein Treffen mit meinem Sachbearbeiter und der hat total abgeblockt als ich darüber sprach sie bei mir mitzuversichern. Irgendwann hat er mir dann abenteuerliche Summen von bis zu 500 Euro im Monat genannt (nur für sie), falls ich das tatsächlich wollte (sie ist 30 und eigentlich kerngesund). Ich dachte bis dahin, das Ehepartner automatisch mit aufgenommen werden. Auf soviele Probleme war ich jedenfalls nicht vorbereitet. Gesetzliche Krankenkasse ist im Moment noch keine Alternative, da sie dafür einen Job braucht, den sie erst suchen kann, wenn sie gut genug deutsch spricht. In der Zeit bis dahin hätte ich sie gerne bei mir mitverischert, denn es kann ja jeden Tag mal was passieren, was einen ohne KV in den Ruin stürzen kann. Außerdem kriegt sie auch keinen Sozialverischerungsausweis ohne KV, den sie ja auch zum arbeiten braiucht, irgendwie ein Teufelskreis, bei dem ich gar nicht weiß, wo ich anfangen soll. Naja wollte eigentlich nur mal wissen ob das was mein Sachbearbeiter mir gesagt hat auch so stimmt oder ich mehr Druck machen sollte oder ob es irgendwie Alternativen gibt, kann ja nicht angehen, dass sie hier ohne KV lebt. Nur leider haben uns bisher ALLE gesetlzichen wie privaten KV abgewiesen.

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Beitragvon Rossi » 12.09.2009, 16:15

Also, so wie es aussieht kommt die Holde in die GKV und dort ist es allemal günstiger als 500,00 Euro.

Es kommt jetzt auf die Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde an. Wenn keine ausreichenden Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie eine Krankenversicherung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich sind, dann kommt sie in der GKV in die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V.

Ferner ist hierfür Voraussetzung, dass sie in den USA nicht selbständig war.

Hatten wir hier schon öfter.

Gucke mal hier:

http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=2276&highlight=aufenthaltserlaubnis

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Beitragvon DKV-Service-Center » 12.09.2009, 20:32

Hi Felix,
da haste wohl ne 500 % Pflaume erwischt,
ich mein jetzt den Vertreter der DeBeKa.
Aber Rossi sein Weg ist auch nicht schlecht.
Gruß

Rossi
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Beitragvon Rossi » 12.09.2009, 23:14

Vor allen Dingen, kann man an diesem Weg nicht vorbei. Denn die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes ohne mullen und knullen.

Nur ab dem Zeitpunkt wo eine priv. Kv. besteht - wobei die priv. Kv. muss einen in der GKV Versicherungspflichtigen - nicht aufnehmen. Na klar, sie kann, muss aber nicht!

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Beitragvon Cassiesmann » 13.09.2009, 07:58

Hallo Felix,

ich würde es zwar nicht ganz so wie der DKV-Kollege ausdrücken, die Grundaussage ist leider korrekt. Lassen Sie sich von einem anderen Debekaner noch einmal beraten, das geht auch für deutlich weniger als 500€ (ich unterstelle, Sie sind nicht beihilfefähig).

Alternativ besteht auch die Möglichkeit mit "haushaltsnahen Dienstleistungen" eine GKV-Pflicht auszulösen.

Gruß
CM

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Beitragvon Felix » 14.09.2009, 01:37

Ok ich werde es morgen also einfach bei der Techniker Krankenkasse versuchen, da sie ja eh aus meiner privaten rausfallen würde, sobald sie einen Job annimmt !? Ich schnapp mir unser Ehezeugnis und geh morgen ins Büro schildere den Fall und melde mich dann hier nochmal.

Was bedeutet das denn mit den ausreichenden Mitteln zur Lebenssicherung? Ich meine wir sind verheiratet, sie können sie ja schlecht noch nachträglich rausschmeissen, oder? Der Termin zur Aufenthaltserlaubnis ist bei uns nämlich erst Ende des Monats, da die Ausländerbehörde total überlastet ist.

Achja und auf der Seite der TK hab ich folgendes gefunden:
Wann ist die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich?

In einigen besonderen Fällen ist eine Versicherung nicht möglich. Das ist dann der Fall, wenn Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben UND

Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren UND

mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig waren.


ist das "und" eine sematische Fehlleistung und soll eigentlich "oder" heißen, oder müssen wirklich alle diese Fälle auf einmal eintreten, um von der Versicherungspflicht ausgeschlossen zu sein?

Aber vielen Dank auf jeden Fall, für die Hilfe.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 14.09.2009, 07:40

Du hast diese UND schon richtig gelesen. Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, dann tritt Versicherungspflicht nicht ein. D.h., wird bspw. eine Voraussetzung nicht erfüllt (bspw. keine 2,5 Jahre in den letzten 5 Jahren selbstständig), dann tritt Versicherungspflicht ein.

Aber die sog. 55-Hürde gilt bei den Pflichtversicherungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eh nicht.

Bevor Du von der Ausländerbehörde keine Aufenthaltserlaubnis hast, geht eh nix mit der sog. Kralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Die Versicherungspflicht würde auch erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der AE eintreten.

Du musst die Ausländerbehörde fragen, ob die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufentG erfüllt sein müssen. Meines Erachtens geht dieses jedoch nicht; die Ausländerbehörde darf dieses davon nicht abhängig machen!


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