Versicherungspflicht in der PKV, dort noch nie versichert!
Verfasst: 14.09.2009, 23:05
Kommt davon, wenn man versucht eine Versicherungspflicht in der GKV und in der PKV zu schaffen. Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und das entsprechende Gegenstück des § 193 Abs. 3 VVG in der PKV war, dass jeder dort zurückkehren soll, wo er mal war. Also eine klare Systemtrennung. War ein Kunde noch nie gesetzlich oder privat versichert, dann soll er dort landen, wo er normalerweise hingehört. Will heissen, die hautpberuflich Selbständigen und die Beamten gehören in die PKV. So hat es der Rossi bislang verstanden.
Aber der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führen nach einem lyrischen Erguss leider zu einem anderen Ergebnis.
Zum Sachverhalt bzw. nachfolgender Fall:
- Kunde 50 Jahre alt
- Inhaftierung 2001 - 10/2008
- 11/2008 - 05/2009 ALG II / Pflichtversicherung in der GKV
- ab 06/2009 Leistungen nach dem III. Kapitel da nicht erwerbsfähig
Die Möglichkeit einer freiw. Krankenversicherung in der GKV besteht nicht, da der Kunde die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt.
Da er auch nahtlos SGB XII-Leistungen erhält, greift die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V auch nicht (vgl. § 5 Abs. 8 a SGV.
Ist er jetzt in der PKV versicherungspflichtig?
Grundsätzlich muss ja jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland eine priv. Kv. abschliessen und unterhalten (vgl. § 193 Abs. 3 VVG). Diese Verpflichtung besteht nicht für
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Der Leistungsbezug beginnt hier nach dem 01.01.2009 und somit ist er nach dem Wortlaut des Gesetzes in der PKV versicherungspflichtig, obwohl er dort umter Umständen noch nie einen Berührungspunkt hatte.
In diesem Zusammenhang liegen mehr Stellungnahmen des BMG und BMJ vor, die diese Auffassung teilen.
Will heissen, diese Kunden werden der PKV uff´s Auge gedrückt, oder die Bodensubstanz, will ich mal sagen!
Aber der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führen nach einem lyrischen Erguss leider zu einem anderen Ergebnis.
Zum Sachverhalt bzw. nachfolgender Fall:
- Kunde 50 Jahre alt
- Inhaftierung 2001 - 10/2008
- 11/2008 - 05/2009 ALG II / Pflichtversicherung in der GKV
- ab 06/2009 Leistungen nach dem III. Kapitel da nicht erwerbsfähig
Die Möglichkeit einer freiw. Krankenversicherung in der GKV besteht nicht, da der Kunde die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt.
Da er auch nahtlos SGB XII-Leistungen erhält, greift die Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 a SGB V auch nicht (vgl. § 5 Abs. 8 a SGV.
Ist er jetzt in der PKV versicherungspflichtig?
Grundsätzlich muss ja jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland eine priv. Kv. abschliessen und unterhalten (vgl. § 193 Abs. 3 VVG). Diese Verpflichtung besteht nicht für
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Der Leistungsbezug beginnt hier nach dem 01.01.2009 und somit ist er nach dem Wortlaut des Gesetzes in der PKV versicherungspflichtig, obwohl er dort umter Umständen noch nie einen Berührungspunkt hatte.
In diesem Zusammenhang liegen mehr Stellungnahmen des BMG und BMJ vor, die diese Auffassung teilen.
Will heissen, diese Kunden werden der PKV uff´s Auge gedrückt, oder die Bodensubstanz, will ich mal sagen!