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Jahresarbeitsentgeltgrenze: Zählt ALG I zum Jahreseinkommen?
Verfasst: 09.10.2009, 12:51
von Dingo
Hallo Forum,
ich erwäge seit einigen Jahren den Wechsel in eine PKV - geht natürlich erst, sobald ich drei Jahre in Folge über der JAEG verdiene. Dieses Jahr, 2009 liege ich drüber, 2010 voraussichtlich auch, bei 2008 bin ich mir jedoch nicht sicher, da ich hier einen Jobwechsel hatte.
Die JAEG für 2008 liegt ja bei 48150 EUR. Die Summe meines Bruttogehaltes beider Arbeitgeber liegt knapp darunter. Ich bekam dazwischen jedoch auch anderthalb Monate ALG I. Damit läge ich drüber.
Liege ich nun drüber oder drunter?
edit: Wie müsste ich mein Gehalt denn überhaupt nachweisen? Benötige ich z.B. eine Steuererklärung hierfür, oder reichen Kopien von Gehaltsabrechnungen?
Verfasst: 20.10.2009, 23:12
von Dingo
Hmm, gibt's wirklich niemanden, der Rat weiß? Oder ist der Thread nur untergegangen?
Verfasst: 20.10.2009, 23:32
von Rossi
Nun denn, irgendwie ist Dein Posting wohl untergegangen.
Aber das Studium der einschlägigen Rechtslektüre sollte evtl. Erleichterung bringen:
Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre.
Du hast während der Arbeitslosigkeit eine Entgeltersatzleistung erhalten, sprich ALG I.
Es wird für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt berechnet, welches für das ALG I Berechnungsgrundlage war, will heissen, der vorherige Lohn.
Damit dürftest Du voraussichtlich oberhalb der Grenze liegen.
Verfasst: 21.10.2009, 09:46
von Dipling
Da muss ich widersprechen. Die von Rossi zitierte Regelung gilt nur bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis, was bei Arbeitslosigkeit gerade nicht der Fall ist.
Arbeitslosengeld gehört nicht zum regelmäßigen Jahresentgelt; auch sind für Zeiten der Arbeitslosigkeit keine fiktiven Arbeitsentgelte anzusetzen.
Siehe auch das Krankenkassen-Rundschreiben vom 08.03.2007:
"Für sonstige Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum (z. B. beim unbezahlten Urlaub von Beginn des zweiten Monats an, vgl. Beispiel 9) oder für
Zeiten ohne Beschäftigung (z. B. bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder bei Arbeitslosigkeit,
vgl. Beispiel 10) sind fiktive Arbeitsentgelte nicht anzusetzen."
Anders wäre es also, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestanden hätte und Entgeltersatzleistungen wie z.B. Krankengeld oder Kurzarbeitergeld vorlägen.
Verfasst: 21.10.2009, 10:51
von Rossi
Beisst sich dort nicht die Katze in den Schwanz?
Dingo hatte ja gepostet, dass selber unter Berechnung des ALG I die JAEG überschritten wird.
Verfasst: 21.10.2009, 13:10
von Dipling
Warum sollte sich die Katze in den Schwanz beißen? ALG I darf bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresentgelts nicht berücksichtigt werden. Auch darf bei Arbeitslosigkeit kein fiktives Arbeitentgelt (also das, was bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis verdient worden wäre) angesetzt werden.
Damit hat Dingo -mit Arbeitnehmerstatus- vorerst keine Chance auf einen Wechsel in die PKV. Es sei denn, die neue Regierung ändert wie geplant das Gesetz, so dass schon nach einem Jahr über der Entgeltgrenze ein Wechsel in die PKV zulässig wäre.
Verfasst: 21.10.2009, 17:01
von Czauderna
Dipling hat geschrieben:Warum sollte sich die Katze in den Schwanz beißen? ALG I darf bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresentgelts nicht berücksichtigt werden. Auch darf bei Arbeitslosigkeit kein fiktives Arbeitentgelt (also das, was bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis verdient worden wäre) angesetzt werden.
Damit hat Dingo -mit Arbeitnehmerstatus- vorerst keine Chance auf einen Wechsel in die PKV. Es sei denn, die neue Regierung ändert wie geplant das Gesetz, so dass schon nach einem Jahr über der Entgeltgrenze ein Wechsel in die PKV zulässig wäre.
hallo,
dass sehe ich auch so - ALG 1 wird nicht berücksichtigt !
Gruß
Czauderna
Verfasst: 21.10.2009, 18:50
von Rossi
Hm, ist denn dort etwas wirlich geplant den 3 Jahreszeitraum zu verkürzen?
Verfasst: 21.10.2009, 19:24
von Dipling
Die Verkürzung der Dreijahresfrist hat die "Arbeitsgruppe Gesundheit" der Union und FDP beschlossen.
Ob eine Gesetzesänderung tatsächlich folgt, bleibt abzuwarten.
Außerdem ist im Gespräch, die Versicherungspfichtgrenze auf 45000 EUR zu senken. Die Versicherungspflcihtgrenze war Ende 2002 (als Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze noch übereinstimmten) drastisch erhöht worden
Siehe z.B.
http://www.cecu.de/1011+M51753981a8f.html
Verfasst: 21.10.2009, 21:39
von Dingo
Dipling hat geschrieben:[...] "Für sonstige Zeiten der Unterbrechung der Beschäftigung im Drei-Kalenderjahres-Zeitraum (z. B. beim unbezahlten Urlaub von Beginn des zweiten Monats an, vgl. Beispiel 9) oder für
Zeiten ohne Beschäftigung (z. B. bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder bei Arbeitslosigkeit, vgl. Beispiel 10) sind fiktive Arbeitsentgelte nicht anzusetzen." [...]
Wenn ich diese Aussage beim Wortlaut nehme, geht daraus lediglich hervor, dass keine
fiktiven Entgelte anzusetzen sind. Wenn ALG I auf dem Konto landet, ist dieser Betrag jedenfalls zum Glück nicht fiktiv.
Allerdings ist es genaugenommen auch kein Teil des Jahrs
arbeitsentgelts, da ich ja nicht (zumindest nicht unmittelbar) für den Betrag gearbeitet habe.
Wie ich sehe, scheint dies kein triviales Problem zu sein

Verfasst: 21.10.2009, 22:23
von Rossi
Tja, bei wörtlicher Auslegung, darf das ALG I wohl nicht dazu gerechnet werden.
Insbesondere die Formulierung "für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist" macht klar, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt sein darf. Nun denn, Dingo war ja wohl arbeitslos!
Aber wie schon gepostet, meines Erachtens beisst sich die Katze in den Schwanz!
Aber hier wird wohl nichts zu machen sein!
Verfasst: 21.10.2009, 22:29
von DKV-Service-Center

zur Feststellung ist die Kasse zuständig
so oder so würde ich die Feststellung beantragen.
Gruß
Ps. ALG 1 zählt nicht
Verfasst: 21.10.2009, 22:49
von Rossi
Na klaro, ist zur Feststellung die Kasse zuständig.
Man muß aber sehen, dass die Kasse bzw. der Gesundheitsfonds hier einen dicken Fisch an der Angel hat. Immerhin ist Dingo Beitragshöchstzahler. Und solche Kunden läßt man nicht gerne gehen, oder?!