PKV oder GKV nach Dienstzeitende als SAZ?

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Magges78
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PKV oder GKV nach Dienstzeitende als SAZ?

Beitragvon Magges78 » 13.01.2010, 08:46

Hallo,

werde am 30.04.2010 die Bundeswehr nach 13-jähriger Dienstzeit verlassen und unmittelbar zum 01.05.2010 eine Tätigkeit ausüben, die von der Bezahlung her über der Versicherungspflichtgrenze der GKV liegt. Bis zum 30.04.2012 habe ich einen Beihilfeanspruch.

Jetzt meine Fragen: Wie muss ich mich ab dem 01.05.2010 versichern? Gibt es da Wahlmöglichkeiten oder ist nur ein Weg möglich?

Muss ich in die GKV, weil ich eine Tätigkeit aufnehme die allerdings über der Versicherungspflichtgrenze der GKV liegt. Oder kann ich ab 01.05.2010 auch in die PKV wechseln (Restkostenversicherung) und auch die Beihilfe in Anspruch nehmen? Meine Frau und meine beiden Kinder sind jetzt bereits über die Beihilfe und die PKV versichert. Ich habe eine Anwartschaft für die PKV.

Welche Möglichkeit macht Sinn und welche ist überhaupt durchführbar?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 13.01.2010, 13:18

Wenn die Soldatenbezüge während der aktiven Zeit schon oberhalb der JAEG lagen (2009 = 4.050,00 Euro mtl.), dann kannst Du in der priv. Kv. bleiben.

Sonst musst Du erst einmal treues und braves unterstützendes Mitglied der Solidargemeinschaft bleiben.

Es gibt hierzu auch ein nette Rundschreiben der Spitzenverbände der Kvén!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 13.01.2010, 21:32

Hier hast Du die Fundstelle:

http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20070308-JAE-Grenze.pdf

Seite 13

5.4.3 Vorbeschäftigung als Beamter oder sonstige versicherungsfreie Person

Die Voraussetzung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander-folgenden Kalenderjahren ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit als Be-amter, Richter, Soldat oder sonstige Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 und 8 SGB V versicherungsfrei war, sofern das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in diesen drei Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Dabei ist für am 31.12.2002 privat krankenversicherte Beamte auf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 SGB V abzustellen. Eine beihilfekonforme (Restkosten-)Versicherung stellt keine substitutive Krankenversicherung im Sinne des § 6 Abs. 7 SGB V dar, die eine Be-rücksichtigung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze zuließe (vgl. Abschnitt 4).


Na ja, als Soldat ist natürlich der Bruttolohn nicht so hoch, es sei denn, man hatte Eichenlaub und ein paar Pickel auf den Schulterklappen.


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