seb_fis hat geschrieben:E.Kacmaz hat geschrieben:seb_fis hat geschrieben:Ja das muss ich mir ganz gut ueberlegen, da der Riskiozuschlag enorm ist (ca. 60%), deshalb bin ich mir ueberhaupt nicht sicher ob es ueberhaupt Sinn macht in die PKV zu wechseln...
Wie hoch ist das Elterngeld? Hierdurch koennte ich ja auch wieder unter die JAEG fallen, oder?
Wie ist das mit Zusatzversicherungen? Sind die Leistungen mit der PKV vergleichbar?
Mfg
Darf ich fragen, ob Sie das alles in Eigenregie machen oder ob Sie beraten werden?
Ne ich lass mich natuerlich beraten. Ich will mir nur weitere Meinungen einholen. Bin mir nicht sicher ob die Versicherungsvertreterin das ganze neutral sieht oder durch die rosarote Brille. Sie versteht meine Zweifel und bedenken nicht so ganz...
Genauso ist das mit den Beitragsanpassungen...
Mfg
Hmm, viele Ihrer Fragen sind ja eindeutig durch Gesetze geregelt, somit gilt es ja einfach nur eine richtige Auskunft zu vom Vermittler zu erhalten, weil dieser ja wissen muss, wo es steht.
Während der Elternzeit gilt folgendes:
SGB V § 6
4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre.
Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird; dies gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 2a oder 3.
Die Elternzeit löst also keine Versicherungspflicht aus.
Naja, als Vertreterin darf sie ja auch nicht objektiv sein, sondern hat die Interessen der Unternehmung, für die sie vertritt zu wahren.
Was sind denn Ihre bedenken?
Was ist überhaupt ihr Motiv für einen Wechsel in die PKV?
Zudem sollten Sie einen Wechsel erst vollziehen, wenn Sie sicher sind.
Wenn Sie bedenken haben und diese nicht ausgeräumt werden können oder soweit verstärkt werden, dass ein Wechsel für Sie nicht in Frage kommt, macht es vielleicht Sinn, sich anderweitig beraten zu lassen.
Das ist hier im Forum nicht zulässig und nicht möglich.
Wir können die eine oder andere Frage beantworten und oftmals tun sich dadurch eher zusätzliche Fragen auf, weil eine ganzheitliche Abwägung den Rahmen sprengen würde.
Was ist mit den Beitragsanpassungen?
Was wurde Ihnen hierzu gesagt?
Grüße