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HILFE!! Nach Wechsel in PKV: GKV verschiebt den Beginn
Verfasst: 07.12.2010, 18:43
von sloopy
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Verfasst: 07.12.2010, 18:49
von Philipp Mättig
Hallo,
woher sollen wir das wissen ? Verdienen Sie wirklich REGELMÄßIG über der Pflichtgrenze ? Lassen Sie sich die Einstufung von Ihrem Arbeitgeber erklären und notfalls berichtigen.
Gruß
Philipp
Verfasst: 07.12.2010, 19:08
von sloopy
die GKV sagte dies ("es fehlt die Änderungsmitteilung des AG zur freiwilligen Versicherung)
Meine Frage ist, ob das dazu führt, dass ich nicht vor dem 01.01.2011 wechseln kann oder ob nun mein AG hier was bestätigen muß und dann geht das Ganze auch wie beantragt zum 01.11.2010?
Ja, ich verdiene regelmässig und seit 2006 über der Grenze. Das wurde bereits vor Antragstellung alles geprüft und die Vorraussetzungen sind eigentlich alle da zum Wechsel.
Wenn der AG jetzt der GKV bestätigt: Herr XY verdient seit 01.01.2006 fortwährend über der Genze- reicht das???
Verfasst: 07.12.2010, 19:40
von Schlappi
Hallo sloopy,
Sie haben doch für jedes Jahr von Ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über die Sozialversicherungsbeiträge erhalten!
Dort können Sie Ihr jährliches Einkommen erkennen!
Freundliche Grüße!
Schlappi
Verfasst: 07.12.2010, 19:47
von Czauderna
Hallo,
während eines laufen Beschäftigungsverhältnisses endet die Krankenversicherungspflicht immer nur zum Ende eines Kalenderjahres - das war bei der alten Regelung so, das war bei der neuen Regelung so und das wird ab dem 01.01.2011 auch so sein. Von daher passt das schon mit dem 31.12.2010. Die Frage ist nun wirklich was hat der Arbeitgeber gemeldet und war das richtig, aber das wurde ja schon geschrieben.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.12.2010, 19:51
von Philipp Mättig
Hallo sloopy,
das kommt drauf an. Nicht alle Gehaltsbestandteile werden hierbei berücksichtigt. Das wird Ihnen hier auch niemand mit Sicherheit sagen können. Dazu bräuchte man eine Aufschlüsselung wie sich das Gehalt zusammensetzt. Was sagt eigentlich derjenige dazu. der Ihnen die PKV vermittelt hat ?
Gruß
Philipp
Verfasst: 07.12.2010, 19:56
von sloopy
Wow, erstmal danke für so viele schnelle Antworten!!
Ist der Wechsel dann mit einer zwei monatigen Frist unterjährig gar nicht möglich? Die drei Jahresfrist wurde ja deutlich überschritten-sprich die Versicherungspflicht besteht ja seit 2009 gar nicht mehr bei mir! (Infos von dieser Seite:
http://www.S*P*A*M.de/krankenversicherun ... g_kf.shtml ) Hoffe die Verlinkung ist okay, bzw erlaubt?!
Ich habe einmal bei einer anderen GKV angerufen-um weiter zu kommen (vor meinem Forumseintrag): diese bestätigte mir, dass mit zweimonatiger Frist die Kündigung zum 01.11. okay war??! Weiß langsam nicht mehr weiter.
Der Nachweis zu den Sozialversicherungsbeiträgen und weitere Einkommensnachweise sind okay und stimmen, bzw. berechtigen zum Wechsel! Soll ich der GKV die vorlegen? Dabei müßten die doch gerade diese Infos eh vorliegen haben!
Verzweifelte Grüße
Verfasst: 07.12.2010, 20:02
von Philipp Mättig
Sloopy
1. Der Wechsel ist unterjährig möglich wenn Sie versicherungsfrei sind.
2. WER sagt Sie sind Versicherungsfrei ?
3. NICHT alle Gehaltsbestandteile sind zu bewerten !!!
4. Was macht der Vermittler ?
Verfasst: 07.12.2010, 20:13
von sloopy
Merci!
zu 1) dann wäre der 01.11 also doch okay wenn Punkt 2+3 stimmen.
zu 2) der Arbeitgeber, meine Lohnnachweise und der Versicherungsvertreter
zu 3) wurde korrekt bewertet (siehe 2)
zu 4) ist der selben Auffassung wie du, Philchen: der Termin war okay und er hatte auch alles vorab geprüft (Gehalt, Grenzen etc.).
Er steht im Kontakt mit meiner GKV. Denke, dass ich morgen früh wieder von ihm höre.
Da es aber auch hier jetzt schon unterschiedliche Aussagen gibt (nur zum 01.01 conta unterjährig) wären mir weitere Fachmeinungen wichtig-damit ich das schnell vom Tisch bekomme
Verfasst: 07.12.2010, 20:25
von DKV-Service-Center
@Sloopy
so wie es sich anhört hat der Arbeitgeber versäumt Sie freiwillig zu melden, Streit mit dem AG ist zwar möglich , aber nicht empfehlenswert.
Sollte es dabei bleiben dann kommen Sie erst zum 1.1. in die PKV, sprechen Sie mit Ihrem Vertreter , beantragen eine Beginnverlegung auf den 1.12.2010 bei Gleichzeitiger Anwartschaftsversicherung für den Monat Dezember.
Gruß
Verfasst: 07.12.2010, 20:56
von sloopy
Hm, streiten mit dem AG ist wohl nicht notwendig - VErhältnis ist hier eigentlich gut. Kann der AG denn das irgendwie mit ner Nachmeldung glatt bügeln??
NEUIGKEITEN!!
Verfasst: 08.12.2010, 17:15
von sloopy
Die Firma hat die freiwillige Versicherung wie vermutet nicht angezeigt!
Eine Option habe ich schonmal:
Eine Anwartschaft ist nicht notwendig, die Versicherung kann den Beginn verlegen, ohne dass der Beitag sich zum 01.01. erhöht. Allerdings sind dann immernoch die 200,- € futsch.
Eine Sache - prinzipiell - interessiert trotzdem, da ich außer über obigen link hierzu keine Infos bisher finden konnte: Wo genau sind die Kündigungsfristen geregelt für die gesetzliche Krankenkasse (speziell die unterjährige 2 monatige Frist wenn ich länger als 3 Jahre über der GRenze verdient habe?) Meine gesetzliche Krankenkasse behauptet diese Regelung gäbe es gar nicht?!
Behaupten kann man vieles, z. B. ...
Verfasst: 08.12.2010, 20:18
von GS
sloopy hat geschrieben:... Meine gesetzliche Krankenkasse behauptet diese Regelung gäbe es gar nicht?! Sozialgesetz? Wenn ja, wo?...
Was aber seitens einer Krankenkasse ein starkes Stück ist.
Immerhin gibt es einen § 191 und einen § 175 (4) SGB V:
§ 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3.mit dem Wirksamwerden der Kündigung (
§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.
§ 175(4)
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.
Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung
oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Erhebt die Krankenkasse ...
Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll,
[z. B. wegen Wechsels zur privaten Krankenversicherung] .
Selbst wenn sich die Kasse auf den Standpunkt stellt, dass Du bei ihr als Pflichtmitglied geführt wirst, weil Dein Arbeitgeber vor 12 Monaten geschlummert hat, hätte man Dir diese Hinweise geben können.
Es sei denn, ...
Gruß von
Gerhard
Verfasst: 08.12.2010, 20:22
von DKV-Service-Center
ich will ja Ihrem Vertreter nicht zu nahe treten aber er scheint allerhand nicht zu wissen und davon ganz viel. Leider haben Sie jedoch auf jede Antwort
wieder neue Fragen. Ihre Fragen werden im SGB V
beantwortet dort beginnend bei § 186-192
Gruß