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Gesetzliche Versicherungspflicht und Strafzahlung

Verfasst: 14.12.2010, 12:31
von sparhawk
Mein Sohn war mehrere Monate nicht versichert weil wir keine Versicherung gefunden hatten und der Bearbeiter der uns dann auch helfen sollte das auch noch dauernd verzögert hat (warum auch immer).

Egal, jetzt habe ich eine Versicherung gefunden die ihn wieder nimmt. Wir haben jetzt halt den Basistarif genommen, damit es da nicht wieder eine Ablehung gibt und er endlich wieder versichert ist. Jetzt muss ich natürlich Strafe nachzahlen, die bei der neuen Versicherung eingezogen wird. Dazu haben wir auch schon den Brief bekommen.
Das Problem: In dem Scheriben steht, dass die Versicherung erst zustande kommt, wenn diese Strafe bezahlt ist. Was mache ich wenn ich diese Strafe nicht sofort zahlen kann und die Versicherung eine Ratenvereinbarung ablehnt? Dann wäre ja mein Sohn wieder nicht versichert, aber da beisst sich ja die Katze in den Schwanz, denn dadurch steigt ja die Strafe weiter an.

Ausserdem - wie sieht denn da die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungspflicht aus? Muss die Versicherung nicht trotzdem starten, solange ich zumindest den Beitrag zahle oder wird das tatsächlich dadurch ausgehebelt? Wobei es mir ja nicht darum geht um die Strafe rumzukommen, es geht mir halt nur darum dass mein Sohn endlich wieder versichert ist, unabhängig davon wann und wie ich die Strafe zahle.

Und nur damit das Thema auch gleich vom Tisch ist:
Ja, ich weiss dass ich den Betrag hätte auf die Seite legen können weil wir in der unversicherten Zeit sowieso hätten zahlen müssen. Haben wir aber nicht und das ist jetzt halt Fakt. Ich würde aber gerne endlich wieder eine Versicherung für meinen Sohn haben.

Verfasst: 14.12.2010, 13:11
von Vergil09owl
Gegenfrage, was macht dein Sohn beruflich, oder auch nicht, wird ggf ALG II bezogen. Wo war zuletzt versichert?

Verfasst: 14.12.2010, 13:32
von sparhawk
Mein Sohn ist ein Kind und ist rausgeflogen. Deshalb haben wir monatelang versucht eine KV zu finden die ihn nimmt. Das ist gar nicht mal so einfach...
:evil:

Verfasst: 14.12.2010, 13:55
von Schlappi
Sie müssen uns schon ein wenig mehr berichten um eine richtige Auskunft zu erhalten.

noch einmal ein paar Fragen:

Wo war Ihr Sohn zuletzt versichert?
Was macht er beruflich?
Wie alt ist er?
Von welchen Einkommen lebt er?

Was verstehen Sie unter er ist rausgeflogen?
Woraus denn, aus Ihrer Wohnung?

Gruß Schlappi

Verfasst: 14.12.2010, 14:28
von sparhawk
Schlappi hat geschrieben:Wo war Ihr Sohn zuletzt versichert?


Was spielt das für eine Rolle für meine Frage? Er war eine Zeitlang nicht versichert, weil er eben aus der alten Versicherung rausgeflogen ist und wir keine neue gefunden hatten.

Was macht er beruflich?


Er ist ein Kind!

Wie alt ist er?


Was spielt das für eine Rolle für meine Frage?

Von welchen Einkommen lebt er?


Er ist ein Kind!

Was verstehen Sie unter er ist rausgeflogen?
Woraus denn, aus Ihrer Wohnung?


Natürlich aus der Wohnung. Deshalb schreibe ich das ja auch in einem Versicherungsforum.

Die Frage ist eigentlich ganz einfach, und auch unabhängig davon zu beantworten ob mein Sohn eigenes Einkommen hat oder nicht.

Er muss wieder in die PKV weil die GKV nicht in Frage kommt. Eine PKV wurde gefunden. Auf Grund der fehlenden Versicherung in den letzten Monaten müssen wir diese Strafe zahlen, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Kommt die Versicherung zustande oder nicht, wenn solange die Strafe nicht bezahlt wurde. Da eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht, sollte man meinen dass er auf jeden Fall versichert werden müsste, egal ob ich die Strafe bereits bezahlt habe oder nicht. Oder sehe ich das falsch? Wenn eine Versicherung sich darauf berufen kann, dann kann ja eine Versicherung recht leicht aus dieser gesetzlichen Vorschrift rauskommen, und dieses Gesetz wäre zahnlos (was es IMO sowieso ist).

Verfasst: 14.12.2010, 17:48
von Schlappi
sparhawk -

mit so wenigen Informationen die Sie hier preis geben habe ich keine Möglichkeit Ihnen weiter zu helfen.

Viele Grüße!

Schlappi

Verfasst: 14.12.2010, 18:40
von Rossi
Nun denn,

In dem Scheriben steht, dass die Versicherung erst zustande kommt, wenn diese Strafe bezahlt ist.


das ist pottfalsch.

Die PKV möge bitte für diese Traumvorstellung eine Rechtsgrundlage benennen.

Ansonste die BaFin - als Ausfsichtsbehörde - mal mit diesen Sachverhalt konfrontieren.

Verfasst: 14.12.2010, 18:54
von Philipp Mättig
Hallo, nennen Sie der PKV bitte:

193VVG(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen

Gruß
Philipp

Verfasst: 14.12.2010, 19:05
von Rossi
Jooh, Philchen. Willst Du wissen, was in der Begründung zum Gesetzentwurf drinnesteht. Dann bekommst Du vermutlich nen Herzkasper oder lachst Dich schusselig.

Zitat:

Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf (§ 178 a Abs. 6 VVG)alt / neu § 193 Abs. 4 VVG:

Durch die Regelung in Absatz 6 sollen materielle Vorteile bei Personen begrenzt werden, die sich nicht bereits mit Eintritt der Pflicht zur Versicherung, sondern erst später versichern, um die Prämie zu sparen. Ein solches Verhalten würde der Versichertengemeinschaft schaden, daher soll durch den Prämienzuschlag auch ein Ausgleich für diesen Schaden geschaffen werden. Der Prämienzuschlag soll sich aus der vollen Monatsprämie zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung berechnen. Er wird einmalig neben der laufenden Prämie geschuldet. Auf Antrag des Versicherungsnehmers können die Zahlung des Prämienzuschlags gestundet und Ratenzahlung vereinbart werden, wenn ihn die sofortige Zahlung der vollen Summe seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würde. Der Versicherungsnehmer sollte daher beiseinem Antrag glaubhaft machen, dass er sich in einer vorü- bergehenden finanziellen Notlage befindet, die sich in nächster Zeit beheben wird.

Es ist dem Versicherungsnehmer jedoch zuzumuten, einen Kredit aufzunehmen, um den Prämienzuschlag in einer Summe zu tilgen.


Dann würde ich mal sagen, dass 2 Bankbescheinigungen besorgt werden, dass ein Kredit hierfür nicht gewährt wird.

Verfasst: 14.12.2010, 20:07
von Vergil09owl
ist ha besser als nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. ich dachte immer das geht nit schlimmer.

Verfasst: 14.12.2010, 22:23
von sparhawk
Danke, das war schonmal hilfreich. =D> Ich werde auf jeden Fall versuchen, eine Ratenvereinbarung zu treffen und hoffe dass die Versicherung darauf eingeht.

Verfasst: 14.12.2010, 22:50
von Rossi
Öhm, sparhawk, Du solltest den Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung - vgl. Begründung zum Gesetzentwurf - beantragen.

Sonst wird sich die priv. Kv. vermutlich wieder wie ein Aal versuchen aus der Klamotte zu winden.

Verfasst: 15.12.2010, 04:44
von Dipling
Im Basistarif besteht ohnehin Kontrahierungszwang; die PKV darf die Aufnahme also nicht von der Bezahlung des Strafzuschlags abhängig machen.

Verfasst: 15.12.2010, 08:51
von Cassiesmann
Ich bin ein wenig enttäuscht das sparhawk nicht mit den gewünschten Infos rausrückt. Mich verwundert es, das Leute lieber 600€ für einen grottigen Tarif zahlen als überprüfen zu lassen, ob es bessere Alternativen (z.B. GKV) möglich wären.

Verfasst: 15.12.2010, 08:53
von Philipp Mättig
Hallo Rossi,

ja das ist schon lustig, entsprich aber der Realität. Erfahrungsgemäß werden 3 Ablehnungen gefordert. Es wird mit allen Mitteln versucht diesen Kunden nicht zu bekommen. Meines Erachtens, und da haben wir sicher unterschiedliche Meinungen, zu recht. Immerhin, das sollte man auch nicht vergessen, handelt es sich um einen Kunden der schon einmal arglistig getäuscht hat !

Gruß
Philipp