PKV für Ehepartner und Kind

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DanielW
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PKV für Ehepartner und Kind

Beitragvon DanielW » 06.01.2011, 20:22

Hallo zusammen,

ich selbst bin seit 2000 als Freiberufler privat krankenversichert. Ich halte mich zurzeit in England auf, plane aber im April mit einer Ehefrau, einer Kolumbianerin, nach Deutschland zurückzugehen. Meine Ehefrau war noch niemals in Deutschland krankenversichert.

Meine eigene PKV kann/möchte sie (Alter: 38 Jahre, Vorerkrankung Brustkreb, vollständig verheilt, Studium, keine Beschäftigung) und mein im März zur Welt kommendes Kind nicht versichern. Muss sie mir nicht den Basistarif anbieten?

Welche Alternativen bestehen hier? Kann ich sie dann bei jeder anderen PKV versichern? Muss jede PKV meiner Frau den Basistarif anbieten.

Vielen Dank im Voraus!

Beste Grüße

Daniel

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Beitragvon Rossi » 06.01.2011, 21:40

Wie ist denn die Frau zur Zeit in England versichert?

DanielW
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Beitragvon DanielW » 06.01.2011, 22:04

Ganz normal über die NHS, sie hat ein Studenten-Visum hier in England.

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Beitragvon Rossi » 06.01.2011, 22:19

Okay, dann ist sie im gesetzlichen Krankenversicherungssystem vom England.

Sie fällt dann in Deutschland grundsätzlich unter der allgem. Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V. Hievon werden alle erfasst, die zuletzt gesetzlich in Deutschland versichert waren. Da England zur EU gehört, ist diese Versicherung einer deutschen geseztlichen Versicherung gleichzusetzen.

Dann kommt aber noch eine weitere Hürde.

Sie ist Ausländerin und benötigt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis muss min. für 13 Monate oder mehr befristet sein, sonst kommt sie in die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht rein.

Ferner ist es erforderlich, dass die Ausländerbehörde für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine Krankenversicherung fordert. Viele Ausländerbehörden fordern in dieser Konstellation eine Krankenversicherung, obwohl sie es nicht dürfen. Wenn Du Deutscher bist, kann die Ausländerbehörde für die Ehegattin keine Krankenversicherung fordern.

Dann hast Du gewonnen und schwuppi duppi ist die Holde - ohne Gesundheitsprüfung - in der Solidargemeinschaft. Wenn Du gut verdienst (min. 3.712,50 €) kostet die GKV Mitgleidschaft ca. 310,00 €.

Verfolgst Du den Basistarif, wird es 620,00 € kosten.

Palim, palim, was möchtest Du?

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Beitragvon DanielW » 06.01.2011, 22:59

Super, vielen Dank für die ausführliche Antwort :), das hilft mir schon einmal weiter.

Was wäre aber dann mit unserem Kind, dass im März in England zur Welt kommen wird? Wäre es damit automatisch bei der Mutter in der GKV mitversichert oder muss hierfür eine extra Versicherung abgeschlossen werden, d.h. 2 x GKV Mitgliedschaft?

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Beitragvon Rossi » 06.01.2011, 23:19

Okay, das Kindchen.

Wenn Dein Verdienst unterhalb von mtl. 4.125,00 € (Brutto abzgl. Werbungskosten) liegt, dann kommt das Kindchen in die kostenlose Familienversicherung der Holden.

Liegt Dein Einkommen darüber, dann muss sich das Kind in der GKV entweder freiwillig (Kosten ca. 140,00 €) oder privat versichern.

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Beitragvon DanielW » 07.01.2011, 00:27

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten :)!

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Beitragvon Schlappi » 07.01.2011, 12:15

Rossi hat geschrieben:Sie ist Ausländerin und benötigt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis muss min. für 13 Monate oder mehr befristet sein, sonst kommt sie in die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V nicht rein.


Hallo Rossi,
in 2010 mußte ich einen ähnlichen Vorgang bearbeiten.
Damals verlangte die GKV eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens 3 Jahre. Wie ist dieser Unterschied der Zeiten zu verstehen?
Beste Grüße!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 07.01.2011, 16:28

Jooh,

Damals verlangte die GKV eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens 3 Jahre. Wie ist dieser Unterschied der Zeiten zu verstehen?


Das ist der Unterschied zwischen dem sog. Landrecht Abs. 6 der Kassen und dem materiellen Recht. Kann man probieren, wenn man einen Kunden nicht haben will und er sich nicht dagegen wehrt. Habe ich auch schon mal gehabt. Aber leider kann man mit mir so etwas nicht machen.

Zitat:

§ 5 Abs. 11 SGB V

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist.

Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

DanielW
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Ausländerbehörde fordert Krankenversicherung

Beitragvon DanielW » 28.10.2011, 21:17

Bei mir ist das Problem gerade akut geworden und die Ausländerbehörde hat die folgende Frage mit "ja" beantwortet:
"Ist bei der Erteilung* des Aufenthaltstitels die Sicherung des Lebensunterhal-
tes einschl. ausreichendem Krankenversicherungsschutz erforderlich?"

Im *-Text steht zu dieser Frage:
"* Erteilung steht der eigenständigen Verlängerung des Aufenthaltstitels gleich. Bei Erteilung an den Ehegatten eines Deutschen nach der Sollvorschrift des § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, dagegen nicht bei einer Ermessensentscheidung."

Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ging damals sehr schnell. Kann es sien, dass dieser § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG eine Rolle spielt? Was besagt dieser?

Was kann ich hier tun? Die gesetzliche Krankenkasse, bei der meine Frau und mein Sohn unter Vorbehalt versichert sind, ist kurz davor die Krankenversicherung zu kündigen.

Ich hatte vor als nächstes noch einmal mit der Ausländerbehörde zu sprechen und mir im Zweifelsfall einen Anwalt zu holen, um bei der Behörde noch einmal anzufragen.

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 31.10.2011, 13:01

Hm, offensichtlich passt dort etwas nicht.

Ich habe es doch richtig verstanden. Deine Frau (Ausländerin) ist nach Deutschlang nachgezogen und Du bist Deutscher, richtig?

Dann handelt es sich um einen sog. Familiennachzug zu einem Deutschen.

Für die Ehefrau (Ausländerin) "soll" dann abweichend von § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Ich versuche es mal zu übersetzen. Grundsätzlich muss jeder Ausländer, der hier in Deutschland leben will, eine Krankenversicherung sowie genügend Einkommen nachweisen (§ 5 Abs. 1).

Wenn man zu diesem grundsätzlichen Personenkreis zählt, dann wird man nicht von der Kralle erwischt.

Aber bei Deiner Frau "soll" die Aufenthaltserlaubnis ja eben nicht von einer Krankenversicherung und genügend Einkommen abhängig gemacht werden.

Wenn die Ausländerbehörde dennoch die Krankenversicherung gefordert hat, dann muss sie bitteschön auch schrifltich begründen, warum sie dies gemacht hat. Von einer Sollvorschrift abzuweichen, ist schon ne Hausnummer.

Es gibt einige Ausländerbehörden die generell immer eine Krankenversicherung fordern, obwohl sie dies nicht müssen. Läuft unter dem Motto, haben wir früher immer so gemacht!

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Beitragvon DanielW » 24.06.2013, 21:31

Hallo Rossi,

Deine Antwort:

Rossi hat geschrieben:Dann hast Du gewonnen und schwuppi duppi ist die Holde - ohne Gesundheitsprüfung - in der Solidargemeinschaft. Wenn Du gut verdienst (min. 3.712,50 €) kostet die GKV Mitgleidschaft ca. 310,00 €.


wurde damals von dem freundlichen Herren bei der AOK auch so bestätigt und ich habe einen entsprechenden Vertag abgeschlossen.

Leider bin ich aber davon ausgegangen, dass die 310 EUR der Höchstbetrag sind, den ich zu zahlen habe, d.h. wenn ich über 3.712,50 EUR verdiene, muss ich höchsten ca. 310 EUR bezahlen. Deshalb habe ich auch niemals Einkommensnachweise vorgelegt, da ich ca. 90.000 EUR / Jahr verdiene und damit über die 3.712,50 EUR im Monat und ich dachte mit 310 EUR bereits den Höchstbetrag zu zahlen - was interessiert die AOK dann noch ein genaues Einkommen...

Leider ist es aber so, dass ich bei diesem Brutto-Einkommen einen Höchstsatz zahlen muss, der mit ca. 560 EUR beziffert ist. Siehe auch

http://www.focus.de/finanzen/recht/tid- ... 04552.html

Dies führt jetzt zu entsprechend hohen Nachzahlungen.

Ich hatte daher Deine damalige Berechnung als auch die meines AOK-Beraters falsch verstanden.

Diese erneute "Öffnung" dieses sehr alten Beitrags soll daher eine Warnung an alle Personen mit einem ähnlichen Problem sein, dass im schlechtesten Fall ein Höchstbetrag von ca. 560 EUR / Monat GKV Kosten für den Ehepartner auf einen zukommen können (nicht ca. 310 EUR).

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Beitragvon Rossi » 24.06.2013, 22:25

Nun ja, warum in aller Welt reichst Du deine Einkommensunterlagen nicht ein?

Ferner kann ich die Vorgehensweise der Kasse leider auch nicht nachvollziehen.

Denn hierzu fehlt meines Erachtens der Kasse auch jegliche Rechtsgrundlage.

Guckst Du hier:



http://www.krankenkassenforum.de/frage-zur-einkommensanfrage-der-gesetzlichen-krankenvers-vt7211.html

Ab Seite 1 (letzter Beitrag) geht es los.

Die Kasse kann nur bei hauptberuflich Selbständigen den Höchstbeitragssatz fordern, wenn das Einkommen nicht nachgwiesen wird.

Es ist eine sog. Umkehrbeweislast.

Bei allen anderen, die nicht hauptberuflich selbständig sind, hat die Kasse keine geseztliche Ermächtigung den Höchstbeitrag zu fodern. Die Kasse kann nur den sog. Mindestbeitrag fordern.

Die Kassen tickern natürlich derzeit noch anders. Denn sie meinen, dass sie sehrwohl den Höchstbeitrag fordern können und berufen sich auf die sog. einheitlichen Grundsätze des sog. Spitzbubenverbandes zur Beitragsbemessung. Denn dort steht es schwarz auf weiß. Wenn man keine Unterlagen einreicht, dann zahlt man den Höchstbeitrag.

Die Klamotte liegt jetzt beim Bundessozialgericht.

Die Vorentscheidungen sind allerdings relativ eindeutig; so geht es nicht. Der Spitzbubenverband hat seine Kompetenzen überschritten.

Das letzte Wort hat natürlich das BSG.


Also solltest Du im Schweinsgalopp Deine Hose herunterlassen und die Einkommensunterlagen der Kasse vorlegen. Lege Widerspruch ein und berufe Dich auf das anhängige Verfahren beim BSG und den entsprechenen Vorentscheidungen.

Sonst löhnst Du wie die wilde Wutz.

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 25.06.2013, 08:05

Hallo,
in der Praxis funktioniert das eigentlich so - wenn sich beispielsweise die
(arbeitslose) Ehefrau freiwillig versichern muss und der Ehegatte in der PKV. versichert ist, dann genügt eine Erklärung dass er Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze hat und die Ehefrau wird nach der halben Beitragsbemessungsgrenze eingestuft, aber ohne Kind. Ein Nachweis ist da nicht erforderlich denn mehr als der Höchstsatz geht nicht, nur wenn es eben weniger ist, dann müssen Nachweise vorgelegt werden.
Gruss
Czauderna

DanielW
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Beitragvon DanielW » 25.06.2013, 22:01

Hallo Czauderna,

d.h. wenn ich (selbständig, PKV) über 90.000 EUR / Jahr verdiene und meine Ehefrau nichts, dann muss meine Frau nicht den Höchstsatz von ca. 600 EUR bezahlen, sondern nur die Hälfte?

Oder meinst Du, dass dann für meine Frau 45.000 EUR / Jahr angesetzt werden und sie demnach bemessen auf diesen Betrag den Höchstsatz von ca. 600 EUR zahlen muss.

Danke.

Daniel


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